Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.194/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                  
{T 0/2}
                                
4A_194/2015 und 4A_206/2015

Urteil vom 29. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerden gegen das Verfahren RU150012-O/U und den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. März 2015.

In Erwägung,
dass A.________, Deutschland, (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Dezember
2014 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren
einreichte;
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 5. Januar 2015 Frist ansetzte, um das Gesuch zu
vervollständigen und um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen;
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 beim
Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob und ein Ausstandsbegehren gegen
den Obergerichtspräsidenten stellte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Eingabe vom 20. März 2015
einreichte, in der sie geltend machte, das Obergericht des Kantons Zürich
begehe Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, indem es noch keinen Entscheid
über ihre Beschwerde gefällt habe (Verfahren 4A_194/2015);
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. März 2015 auf das
Ausstandsbegehren und die Beschwerde nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. April 2015
erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2015
mit Beschwerde anzufechten (Verfahren 4A_206/2015);
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. April 2015
beantragte, die beiden Verfahren 4A_194/2015 und 4A_206/2015 zu vereinigen;
dass mit dem inzwischen ergangenen Entscheid des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 23. März 2015 das bundesgerichtliche Verfahren 4A_194/2015
gegenstandslos geworden ist;
dass es sich beim angefochten Entscheid vom 23. März 2015, soweit darin auf das
Ausstandsbegehren nicht eingetreten wurde, um einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren handelt, gegen den die Beschwerde
nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann,
wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit dem
Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren Bundesrecht verletzt hätte, und die
Beschwerdeschrift den erwähnten Begründungsanforderungen auch mit Bezug auf die
erstmals erhobene Behauptung, die Richter der Vorinstanz hätten selber in
Ausstand treten müssen, offensichtlich nicht genügt;
dass es sich beim angefochtenen Entscheid vom 23. März 2015, soweit damit auf
die Beschwerde nicht eingetreten wurde, um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG handelt;
dass Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - von der hier
ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b
abgesehen - nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden
können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a);
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden
Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die
Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522
E. 1.3 a.E.);
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch
durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt
werden kann (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E.
3.2; 138 III 333 E. 1.3.1);
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern im zu beurteilenden Fall
ein derartiger Nachteil rechtlicher Natur vorliegen soll, und ein solcher auch
nicht ersichtlich ist, zumal über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege noch nicht entschieden wurde, weshalb die Voraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich nicht erfüllt sind;
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren 4A_206/2015 nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren
gegenstandslos wird;
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Die beiden Verfahren 4A_194/2015 und 4A_206/2015 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde im Verfahren 4A_194/2015 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

3.
Auf die Beschwerde im Verfahren 4A_206/2015 wird nicht eingetreten.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin auf dem
Rechtshilfeweg.

Lausanne, 29. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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