Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.189/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_189/2015

Urteil vom 6. Juli 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsunfall; Haftung der Arbeitgeberin,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, vom 27. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) war ab dem 14. August 2006 bei der
A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) angestellt, wo er an einer
Bandhärteanlage eingesetzt wurde. Mit dieser Anlage werden im
Nonstop-Vierschicht-Betrieb Rohlinge für Sägeblätter hergestellt. Etwa alle
sechs Stunden müssen die auslaufenden Stahlbandrollen mit neuen verschweisst
werden.
Am 5. Februar 2009 erlitt B.________ bei einem Unfall an der Bandhärteanlage
Verletzungen an Daumen und Zeigefinger der linken Hand. Als Folge davon bezieht
er, nachdem ihm das Arbeitsverhältnis per Ende August 2010 gekündigt wurde,
seit November 2012 eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA), wobei von einer Invalidität zu 13 % ausgegangen wird.

B.

B.a. Am 14. August 2013 reichte B.________ beim Arbeitsgericht Kulm Klage ein
und beantragte, die A.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 25'526.60 (Teilklage)
nebst Zins zu verurteilen.
An der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Kulm am 23. Januar 2014 reduzierte
B.________ den eingeklagten Betrag auf Fr. 25'372.70.
Mit Entscheid vom 23. Januar 2014 wies das Arbeitsgericht Kulm die Klage ab.

B.b. Gegen diesen Entscheid erhob B.________ Berufung an das Obergericht des
Kantons Aargau und beantragte, das Urteil des Arbeitsgerichts Kulm sei
aufzuheben und die A.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 25'372.70 (Teilklage)
nebst Zins zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache an das Arbeitsgericht
Kulm zurückzuweisen.
Mit Entscheid vom 27. Januar 2015 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die
Berufung teilweise gut und verurteilte die A.________ AG zur Zahlung von Fr.
14'506.65 nebst Zins. Im Übrigen wies es die Berufung ab. Das Obergericht kam
zum Schluss, die A.________ AG habe es unterlassen, die von Art. 28 Abs. 1 der
Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) geforderte Schutzeinrichtung anzubringen und
sei daher gestützt auf Art. 328 OR schadenersatzpflichtig.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. März 2015 beantragt die A.________ AG dem
Bundesgericht sinngemäss, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit
Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid
(Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin
kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m.
Art. 72 BGG), die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen
Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende
Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in mehrfacher
Hinsicht willkürlich festgestellt und dabei ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdeführerin, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S.
398, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen
will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit
Hinweisen). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 255).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134
II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Verweisen).

2.2. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör
verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre
Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen
Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S.
157; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn
ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.;
134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in eine
antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 131 I 153
E. 3 S. 157; 124 I 208 E. 4a S. 211; zum Begriff der Willkür siehe soeben E.
2.1).

2.3. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Beweisanträge stellt, übersieht sie,
dass das Bundesgericht nicht selbst Beweise abnimmt, um den Sachverhalt
festzustellen oder den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu ergänzen (
BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.).

2.4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe diverse ihrer
Beweisanträge nicht abgenommen und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, mit den angerufenen Beweisen hätte belegt
werden können, dass ihre Anlage betriebssicher gewesen sei und die Angaben des
Beschwerdegegners zum Arbeitsablauf falsch seien. Sie zeigt indessen nicht auf,
inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz willkürlich
wäre. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.

2.5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe hinsichtlich der
Arbeitsabläufe willkürlich falsche Sachverhaltsfeststellungen getroffen.

2.5.1. Die vom Beschwerdegegner zu verrichtende Arbeit beschrieb die Vorinstanz
wie folgt: Der Beschwerdegegner arbeitet an einer ca. 80 Meter langen
Bandhärteanlage. Ca. alle sechs Stunden müssen die Enden mehrerer auslaufender
Stahlbandrollen von noch nicht gehärtetem bzw. veredeltem Stahl mit den
Anfängen neuer Rollen verschweisst werden. Das Verschweissen ist nur möglich,
wenn die Stahlbänder ruhen; gleichzeitig soll die Härteanlage aber ohne
Unterbruch betrieben werden. Deshalb befindet sich zwischen dem Abspulhaspel am
Beginn der Anlage und der Bandbremse - welche die Stahlbänder für die
nachfolgenden Veredelungsvorgänge strafft - ein Bandvorschub mit Treiberrollen.
Damit wird das Abspultempo der sich ihrem Ende zuneigenden Stahlbandrollen
zwischen den Treiberrollen und der Bandbremse erhöht, um einen Vorrat
abgespulten Bandmaterials zu schaffen. Dieses Bandmaterial wird in einer
Schlingengrube ("Puffer") gesammelt, die sich zwischen dem Bandvorschub und der
Bandbremse befindet, und steht für das Weiterlaufen der Härteanlage während des
Schweissvorgangs zur Verfügung. Nach Beendigung des Schweissvorgangs werden die
Treiberrollen derart in Rotation versetzt, dass auf die Schweissstelle kein zu
starker Zug wirkt. Danach wird der Bandvorschub bis zum nächsten
Schweissvorgang ausser Betrieb genommen, indem die obere Treiberrolle
angehoben, d.h. von den Bändern gelöst wird. Der Beschwerdegegner geriet bei
seinem Unfall am 5. Februar 2009 nach einem Schweissvorgang mit zwei Fingern
seiner linken Hand in die Treiberrollen.

2.5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe willkürlich
festgestellt, der Arbeiter stehe auf Armlänge neben den Treiberrollen und es
bestehe damit die Gefahr des Einklemmens. Links vom Bedienpult müsse nur
gearbeitet werden, wenn die Treiberrollen offen seien. Bei der vom
Beschwerdegegner beim Unfall verrichteten Arbeit müsse lediglich rechts vom
Bedienpult gearbeitet werden, weil sich dort die Schlingengrube befinde, die
kontrolliert werden müsse. Damit stehe der betreffende Arbeiter, wenn die
Treiberrollen in Betrieb gesetzt würden und in Betrieb seien, immer mindestens
zwei oder mehr Meter von den Treiberrollen entfernt rechts vom Bedienpult. Das
Bedienpult stehe dabei zwischen dem Arbeiter und den Treiberrollen, womit der
Arbeiter auch bei einem Ohnmachtsanfall oder durch Ausrutschen nicht in diese
Treiberrollen geraten könne. So habe ein Arbeiter den Arbeitsvorgang am
Augenschein auch vorgeführt; er habe rechts vom Bedienpult gestanden und nicht
links wie der Beschwerdegegner auf den Fotos auf Seite 9 des Protokolls. Die
Vorinstanz habe die betreffenden Fotos und die Feststellungen über den
Arbeitsvorgang offenbar bewusst weggelassen.
Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Augenschein habe klar ergeben, dass sich die
Treiberrollen wie auch die Separierrolle in solcher Nähe zum Bedienpult
befänden, dass der dieses (rechtshändig) bedienende Arbeiter - v.a. wenn er
sich nach rechts Richtung Schlingengrube drehe, um die Schweissnaht verfolgen
zu können - aus Unachtsamkeit ohne besondere aussergewöhnliche Bewegung mit der
(linken) Hand an die Bänder geraten könne. Insbesondere erscheine es möglich,
dass ein Arbeiter, wenn er beim oder nach dem Anschalten der Treiberrollen aus
dem Gleichgewicht gerate, nach Halt suchend, sich mit der linken Hand
unwillkürlich auf der lediglich rund 50 cm vor den Treiberrollen befindlichen
Separierrolle oder gar auf der Bandrolle selbst abzustützen versuche und die
Hand in die rotierenden Treiberrollen gezogen werde. Zur Protokollierung des
Augenscheins bringt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor, entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführerin sei der beobachtete Arbeitsvorgang im
Protokoll festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin habe denn auch nicht
verlangt, das Protokoll sei zu berichtigen oder zu ergänzen. Fotos der
Vorführung dieses (Teils des) Arbeitsvorganges seien am Augenschein keine
erstellt worden. Dies habe die Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.
Unter diesen Umständen liegt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz vor. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner beim Unfall
links vom Bedienpult gestanden hat. Die Beschwerdeführerin bringt zwar
nachvollziehbare Gründe dafür vor, dass die Arbeit korrekterweise rechts vom
Bedienpult zu verrichten wäre und ein Arbeiter sich daher an sich nicht links
vom Bedienpult aufhalten müsste. Willkür liegt aber nicht schon dann vor, wenn
eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre.
Offensichtlich unhaltbar ist die Sachverhaltsfeststellung, wonach der Arbeiter
auf Armlänge neben den Treiberrollen stehe, nicht, weshalb die Rüge unbegründet
ist.

2.5.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe völlig
unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdegegner ein gelernter Giesser sei.
Von ihm seien mehr Wissen, Können und Gefahrenverständnis zu erwarten als von
einem einfachen Hilfsarbeiter ohne Berufserfahrung. Diese Tatsache habe die
Vorinstanz mit keiner Silbe erwähnt, was auch eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs darstelle.
Die Vorinstanz ist nicht davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe keine
Berufserfahrung. So hat sie etwa ausgeführt, Sicherheitsvorschriften würden
auch von langjährigen Mitarbeitern nicht immer rigoros eingehalten (E. 5.2),
und der Beschwerdegegner sei auf dieser Maschine ausgebildet worden (E.
5.5.1.2.2). Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe die
Ausbildung des Beschwerdegegners willkürlich und unter Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin völlig unberücksichtigt gelassen. Die
Rüge ist unbegründet.

2.5.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz gehe
willkürlich von einem ganz gewöhnlichen Arbeitsablauf aus, obwohl die
Inbetriebsetzung der Treiberrollen und das Anschweissen der Nachfolgebänder
gerade ein sehr heikler Arbeitsschritt seien, der nur alle paar Stunden
notwendig werde und volle Konzentration erfordere. Es handle sich mithin nicht
um Routinearbeit. Diesen Besonderheiten habe die Vorinstanz nicht Rechnung
getragen. Der Beschwerdegegner habe aufgrund der Fakten ganz bewusst etwas an
den Bändern machen wollen und habe nicht aus Unachtsamkeit oder Routine die
Hand dort liegen gelassen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz durchaus
erfasst, dass sich der Schweissvorgang ca. alle sechs Stunden wiederholt (vgl.
Vorinstanz, E. 3). Es kann ihr auch hier keine Willkür vorgeworfen werden, wenn
sie trotzdem davon ausgegangen ist, der Beschwerdegegner habe seine Hand aus
Unachtsamkeit auf die sich auf die Treiberrolle zubewegenden Stahlbänder
gelegt.

2.5.5. Schliesslich hat die Vorinstanz den Sachverhalt nach Ansicht der
Beschwerdeführerin willkürlich festgestellt, weil sie die Akten der SUVA und
deren weiteres Verhalten überhaupt nicht berücksichtigt habe. Gemäss den
Unfallakten habe der Beschwerdegegner selbst ausgesagt, er sei einfach zu wenig
aufmerksam gewesen. In den Akten der SUVA sei nirgends die Rede von
ungenügenden Sicherungen oder mangelnder Ausbildung. Die SUVA habe gegen die
Beschwerdeführerin auch keine Sanktionen ergriffen. Die fehlende
Berücksichtigung dieser Tatsachen stelle auch eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs dar.
Die Vorinstanz ist von einem Selbstverschulden des Beschwerdegegners
ausgegangen und hat auch festgestellt, dieser sei nach eigenen Aussagen "zu
wenig vorsichtig" gewesen und habe gewusst, "dass die Hand dort nichts zu
suchen" habe. Inwiefern die zitierte Aussage des Beschwerdegegners in den
Unfallakten eine zusätzliche Erkenntnis bringen würde, ist nicht ersichtlich.
Ob die SUVA der Beschwerdeführerin Sanktionen auferlegt hat, ist für den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens insofern nicht entscheidend, als dies den
Zivilrichter nicht bindet. Die Vorinstanz hat somit weder den Sachverhalt
willkürlich unvollständig festgestellt noch hat sie das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt, indem sie nicht ausführlicher auf das Verhalten
der SUVA im Nachgang zum Unfall eingegangen ist.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 328 Abs. 2 OR,
indem die Vorinstanz das Mass der von der Arbeitgeberin zu garantierenden
Sicherheit völlig falsch bemessen habe. Die Anlage sei von der SUVA und dem Amt
für Wirtschaft bewilligt und abgenommen worden, weshalb der Beschwerdeführerin
bei einem Unfall kein Vorwurf gemacht werden könne, sie habe Art. 328 OR
verletzt.

3.1. Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis nach Art. 328 Abs. 1 OR u.a. auf
die Gesundheit des Arbeitnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen. Er hat zum
Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer die
Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der
Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes
angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und
die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Art. 328
Abs. 2 OR). So hat der Arbeitgeber etwa die erforderlichen und geeigneten
Massnahmen zum Schutz vor Berufsunfällen zu treffen (vgl. BGE 132 III 257 E.
5.2 S. 259 und E. 5.4 S. 260 mit Verweis auf Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).
Nach Art. 28 Abs. 1 VUV sind Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung
der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, mit entsprechenden
Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich
bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann. Der Arbeitgeber ist nach
Art. 60 Abs. 2 VUV berechtigt, hinsichtlich der von ihm zu treffenden
Sicherheitsmassnahmen den Rat des zuständigen Durchführungsorgans einzuholen.

3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe erst nach dem
Unfall vor den Treiberrollen eine Schutzvorrichtung angebracht, die absolut
geeignet erscheine, eine schwere Verletzung in der Art, wie sie der
Beschwerdegegner erlitten habe, zu verhindern. Das Nichtanbringen eines
Sicherheitsbügels vor den Treiberrollen stelle einen Verstoss gegen Art. 28
Abs. 1 VUV dar. Ein Grund, diese Stelle nicht durch einen Sicherheitsbügel zu
sichern, sei nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Unter den
Gesichtspunkten der Angemessenheit und Zumutbarkeit sei auch keine
Disproportion zwischen den Kosten für die Sicherheitsmassnahme und dem Nutzen
ersichtlich oder behauptet. Damit sei eine Schutzpflichtverletzung zu bejahen.
An der Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 328 OR ändere auch nichts, dass
diese im Herbst 2005 von ihrem Recht nach Art. 60 Abs. 2 VUV Gebrauch gemacht
habe, woraufhin durch die SUVA, Abteilung Arbeitssicherheit, Bereich Gewerbe
und Industrie, eine "Arbeitsplatzkontrolle" durchgeführt worden sei. Es sei zum
einen nicht davon auszugehen, dass Art. 60 Abs. 2 VUV einem Arbeitgeber einen
Anspruch verschaffe, von der SUVA eine umfassende Überprüfung von
Produktionsanlagen auf Sicherheitslücken hin zu verlangen. Zum andern sei mit
Bezug auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass auch keine solche umfassende
Überprüfung stattgefunden habe. Zur Bandhärteanlage sei zwar ein
"Maschinenrapport" erstellt worden; doch seien darin - dem "Ziel" der Kontrolle
entsprechend, "[o]ffensichtliche Mängel auf[zu]zeigen" - lediglich gewisse
Massnahmen empfohlen worden. Gemäss S. 1 und 3 des Maschinenrapports sei die
sicherheitstechnische Kontrolle mit einfachen Mitteln und ohne Anwendung eines
vertieften Prüfverfahrens erfolgt. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin
angewiesen worden, eine Gefahrenermittlung an der Bandvergütungsanlage erst
noch durchzuführen. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass die Anlage
grundsätzlich den Anforderungen von Art. 24-46 VUV entsprechen müsse. Im Lichte
des Maschinenrapports habe die Beschwerdeführerin keinen Grund zur Annahme
gehabt, die Anlage entspreche in jedem Detail den Sicherheitsvorschriften,
insbesondere aber an der späteren Unfallstelle der Vorschrift von Art. 28 Abs.
1 VUV. Behauptungen der Beschwerdeführerin, inwieweit sie nach der
Betriebsbesichtigung durch die SUVA die von dieser verlangte Gefahrenermittlung
durchgeführt habe, würden fehlen. Im Übrigen könnte selbst eine umfassende
Überprüfung einer Anlage durch die SUVA, das AWA oder auch eine andere Behörde,
aber auch des ganzen Betriebs durch die ISO-Zertifizierungsstelle, kaum zu
einer Exkulpation des Arbeitgebers führen, wenn die Verletzung einer
Schutzpflicht nachgewiesen sei. Denn von einem Arbeitgeber dürfe erwartet
werden, dass er in der Lage sei, die vom Gesetzgeber in Art. 328 OR für das
Arbeitsverhältnis geforderten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Fehle es
einem Arbeitgeber an einschlägigem sicherheitstechnischem Know-how, müsse er
sich diese durch Lektüre, Erkundigung bei Dritten  oder Beizug eines Fachmanns
 aneignen (Hervorhebung im Original).

3.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es gehöre zu den Hauptpflichten
und Kernaufgaben der SUVA und des Amtes für Wirtschaft, die Betriebssicherheit
zu prüfen, durchzusetzen und damit zu garantieren. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz garantiere die SUVA sehr wohl die Arbeitsplatzsicherheit. Geprüfte
Anlagen seien daher  per definitionem sicher. Es könne nicht sein, dass ein
Arbeitgeber mehr können oder wissen solle als diese ausgewiesenen Fachleute,
welche nichts anderes tun würden, als sich mit Sicherheitsfragen und der
Unfallverhütung zu befassen. Mehr oder besseres Fachwissen sei nicht
erhältlich. Daran ändere nichts, dass nach dem Unfall eine weitere
Sicherungsmassnahme verlangt worden sei. Denn der Unfall sei absolut nicht
vorhersehbar gewesen, weil an dieser Stelle gar nicht habe gearbeitet werden
müssen. Bei der nachträglich verlangten Sicherung handle es sich also lediglich
um eine Alibiübung.

3.4. Hat eine Arbeitgeberin eine Anlage oder einen Teil einer Anlage von der
SUVA umfassend prüfen lassen und hat sie danach allfällige aufgedeckte Mängel
behoben, so ist ihr entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zuzumuten,
zusätzlich einen (weiteren) Experten beizuziehen. Die Beschwerdeführerin bringt
hier zu Recht vor, dass die Abklärung der Arbeitsplatzsicherheit zu den
Kernkompetenzen der SUVA gehört, beaufsichtigt diese doch die Anwendung der
Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen (vgl. Art. 49 VUV). Immerhin
entbindet aber auch eine umfassende Prüfung die Arbeitgeberin nicht von einer
sorgfältigen Instruktion und Überwachung der Arbeitnehmer, damit auch eine
korrekte Nutzung der überprüften Anlage erfolgt. Hier wäre allenfalls fraglich,
ob die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner hätte darauf hinweisen müssen,
er solle jeweils rechts vom Bedienpult stehen und nicht links. Dies kann jedoch
offenbleiben, denn vorliegend ist nicht von einer umfassenden Prüfung der
Bandhärteanlage durch die SUVA auszugehen. Nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz hat die SUVA die Beschwerdeführerin insbesondere
angewiesen, eine Gefahrenermittlung an der Anlage erst noch durchzuführen. Die
Beschwerdeführerin durfte mithin nicht davon ausgehen, die Anlage entspreche in
allen Punkten den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Art. 28 Abs. 1 VUV.
Dass das Anbringen eines Sicherheitsbügels ihr billigerweise nicht zugemutet
werden könnte, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und Gründe dafür sind -
wie die Vorinstanz richtig ausführt - auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz
hat somit Art. 328 Abs. 2 OR nicht verletzt, indem sie eine Haftung der
Beschwerdeführerin bejaht hat.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
willkürlich falsch festgestellt und das Recht falsch angewandt, indem sie zwar
ein Selbstverschulden des Beschwerdegegners festgestellt, eine Unterbrechung
des Kausalzusammenhangs aber verneint und die Haftung gestützt auf Art. 44 Abs.
1 OR nur um einen Drittel gekürzt habe.

4.1. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich
adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen
Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als
rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der
beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4 S. 188; 116 II 519 E. 4b S. 524, je mit
Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu
unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen
Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 116
II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen).

4.2. Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben
Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung
des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst
erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von
ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung gilt gestützt auf Art. 99
Abs. 3 OR auch im Vertragsrecht (vgl. BGE 131 III 511 E. 5 S. 528). Art. 44 OR
billigt dem Richter einen breiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Reduktion
des Schadenersatzes zu (BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15 mit Hinweis). Derartige
Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar grundsätzlich frei. Es übt
aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in
Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie
Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle
hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht
gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das
Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich
unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2 S.
123 f.; 131 III 12 E. 4.2 S. 15).

4.3. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Augenschein habe deutlich aufgezeigt,
dass es einem Arbeiter, der nach dem Verschweissen die Treiberrollen am
Schaltpult in Rotation versetze, ein Leichtes sei, aus Unachtsamkeit seine
(linke) Hand auf die wieder in Bewegung gesetzten Bänder oder die sich
lediglich ca. 50 cm vor den Treiberrollen befindende Separierrolle zu legen.
Bewege sich das Band mit acht Metern pro Minute, dauere es weniger als vier
Sekunden, bis die auf dem Band transportierte Hand in den Treiberrollen
eingeklemmt werde. Nach dem Gesagten bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich
der Beschwerdegegner die Verletzung quasi zwingend anlässlich einer unsinnigen
Handlung zugezogen habe. Auf jeden Fall sei ein schweres, den
Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden nicht erstellt. Immerhin
sei für das vom Beschwerdegegner zugestandene Mitverschulden, das nicht mehr
als leicht bezeichnet werden könne, ein Mitverschuldensabzug von einem Drittel
vorzunehmen (Art. 44 Abs. 1 OR).

4.4. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner gelernter Giesser mit langjähriger
Berufserfahrung sei. Ebensowenig habe die Vorinstanz berücksichtigt, dass der
Beschwerdegegner gar nicht an der betreffenden Stelle hätte stehen dürfen und
müssen und dass er niemals die Hand auf die Bänder hätte legen dürfen. Der
Beschwerdegegner habe denn auch nicht erklären können, weshalb er dort
gestanden und die Hand auf die Bänder gelegt habe. Sein Verhalten sei derart
unerklärlich, unsinnig und weisungswidrig, dass von einer Durchbrechung des
Kausalverlaufs ausgegangen werden müsse. Selbst wenn man von einer
grundsätzlichen Haftung der Beschwerdeführerin ausgehen würde, müsse diese
Haftung doch um mindestens 80 % reduziert werden.

4.5. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht willkürlich
anzunehmen, dass auch ein gelernter Giesser mit langjähriger Berufserfahrung
bei der Arbeit unachtsam sein kann. Auszugehen ist von der verbindlichen
Feststellung der Vorinstanz, wonach der am Bedienpult (rechtshändig) arbeitende
Beschwerdegegner aus Unachtsamkeit ohne besondere aussergewöhnliche Bewegung
mit der (linken) Hand an die Bänder geraten konnte (vgl. oben E. 2.5.2). Sein
Verhalten liegt damit nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, dass
damit nicht zu rechnen war. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht eine
Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs verneint.
Die Ermässigung der Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin um einen Drittel wegen
des Mitverschuldens des Beschwerdegegners hat die Vorinstanz ausführlich
begründet. Sie hat sich auch mit der Argumentation der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt, wonach das Verhalten des Beschwerdegegners unsinnig gewesen
sei. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dabei offensichtlich
unbillig oder in stossender Weise ungerecht geurteilt hätte. Die Rüge der
Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.

5.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Ihrer
Ansicht nach hätte die Vorinstanz die Beweislast hinsichtlich einer Verletzung
der Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdegegner nicht ihr auferlegen
dürfen.
Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache eine Verletzung der
Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdegegner geltend, da dieser nicht
dargetan habe, dass er sich um eine Umschulung oder eine besser bezahlte Arbeit
bemüht hätte. Die Beweislast für eine Verletzung der Schadenminderungspflicht
trage aber der Schädiger, den damit auch die Behauptungs- und
Substanziierungslast treffe. Von einer Substanziierung durch die
Beschwerdeführerin könne vorliegend keine Rede sein.
Die vorinstanzlichen Ausführungen sind entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin richtig. Denn bei der Verletzung der
Schadenminderungspflicht handelt es sich um eine den Schaden oder die
Ersatzbemessung reduzierende Einrede, weshalb die entsprechenden Tatsachen vom
Ersatzpflichtigen in den Prozess einzubringen sind (Urteile 4A_127/2011 vom 12.
Juli 2011 E. 8.2; 4A_37/2011 vom 27. April 2011 E. 4.3; 4C.177/2006 vom 22.
September 2006 E. 2.2.3). Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB ist somit
unbegründet.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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