Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.188/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_188/2015

Urteil vom 31. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berichtigung von Personendaten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 11. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 22. Februar 2011 verfassten B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner)
und C.________ im Auftrag der kantonalen Sozialversicherungsanstalt Aargau
einen Überwachungsbericht über A.________ (Kläger, Beschwerdeführer). Die
IV-Stelle stützte sich u.a. auf diesen Bericht und hob mit Verfügung vom 17.
November 2011 die IV-Rente des Klägers mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 auf. Das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und das Bundesgericht schützten diese
Aufhebung (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2012 vom 16. August 2013).

A.b. Der Kläger reichte am 24. April 2014 beim Friedensrichterkreis X (Bezirk
Laufenburg) ein Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten, C.________ und die
Versicherung X.________ ein, worin er vom Beklagten und von C.________ die
Berichtigung des "Überwachungsberichts" vom 22. Februar 2011 sowie von allen
drei Beklagten "in solidarischer Verbindung" Schadenersatz aus unerlaubter
Handlung bzw. aus Versicherungsvertrag im Betrag von Fr. 30'000.-- verlangte.
Am 30. Juni 2014 reichte er beim Bezirksgericht Laufenburg eine Teilklage gegen
die Versicherung X.________ ein und verlangte Fr. 30'000.-- aus
Versicherungsvertrag. Dieses Verfahren (VZ.2014.10) ist noch beim
Bezirksgericht Laufenburg hängig.

B.

B.a. Mit Klage vom 23. Juni 2014 (VZ.2014.9) gegen B.________ stellte der
Kläger beim Bezirksgericht Laufenburg die folgenden Begehren:

"1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, den über den Kläger verfassten
'Überwachungsbericht' vom 22. Februar 2011 wie folgt zu berichtigen, eventuell
mit entsprechenden Bestreitungsvermerken zu versehen:
[es folgen die beanstandeten Passagen des Überwachungsberichts]
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um
eine Teilklage (Berichtigung von Personendaten) handelt und dass weitere
Forderungen im Zusammenhang mit der Verfassung des 'Überwachungsberichtes' vom
22. Februar 2011 vorbehalten bleiben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MwSt) zulasten des Beklagten.
- ..]
4. Es sei dem Kläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als gerichtlich bestelltem Rechtsbeistand
zu gewähren".

 Das Bezirksgerichtspräsidium trat mit Urteil vom 18. November 2014 auf die
Klage nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

B.b. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Aargau mit im Wesentlichen den gleichen Begehren. Zudem beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Verfahren vor
Obergericht. Dieses wies mit Urteil vom 11. Februar 2015 die Beschwerde wie
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde,
beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht unter Aufrechterhaltung seiner
im kantonalen Verfahren gestellten Anträge die Aufhebung des Urteils des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2015. Auch vor Bundesgericht
beantragt er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil erging in Anwendung des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Es geht um eine zivilrechtliche
Klage zur Durchsetzung eines Berichtigungsanspruchs nach Art. 15 DSG zwischen
zwei Privatpersonen. In einer solchen Konstellation mit zwei privaten Parteien
handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, weshalb die Beschwerde in
Zivilsachen grundsätzlich das zulässige Rechtsmittel an das Bundesgericht ist
(Art. 72 BGG). Das Streitwerterfordernis gilt nicht, da die Angelegenheit als
nicht vermögensrechtlich zu betrachten ist (Urteile 4A_506/2014 vom 3. Juli
2015 E. 3; 4A_406/2014 / 4A_408/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1, nicht publ.
in: BGE 141 III 119; 4A_688/2011 vom 17. April 2012 E. 1 mit Hinweis, nicht
publ. in: BGE 138 III 425). Das angefochtene Urteil bildet überdies einen
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art.
75 Abs. 1 und 2 BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde in Zivilsachen einzutreten. Damit ist die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig (Art. 113 BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz führte aus, ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch
nach Art. 15 DSG setze ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse im Sinn des
Nachweises einer fortdauernden Persönlichkeitsverletzung voraus. Die betroffene
Person müsse somit nachweisen, dass der Beklagte ihre Personendaten in
persönlichkeitsverletzender Weise bearbeite und  die Bearbeitung andaure (unter
Hinweis auf Corrado Rampini, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz,
Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 15 DSG). Vorliegend sei der
Beschwerdeführer nicht einmal mehr im Besitz des Überwachungsberichts, sodass
von einer fortdauernden Persönlichkeitsverletzung durch Bearbeiten der Daten
keine Rede sein könne. Er habe daher kein Rechtsschutzinteresse an der
Datenberichtigungsklage gegen den Beschwerdegegner.

2.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, diese Auffassung verletze Art. 15
DSG. Gestützt auf diese Bestimmung bestehe ein Anspruch auf Datenberichtigung,
solange der Beschwerdegegner weiterhin uneingeschränkt und auch gegenüber
Dritten an den von ihm unrichtig beurkundeten rechtlich erheblichen Tatsachen
festhalte, was hier der Fall sei. Dem Inhaber eines absoluten Rechts stehe
während der ganzen Zeit, während der die Verletzung anhalte, ein Abwehrrecht zu
und nicht nur bei deren Beginn.

3.
Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Schlichtungsbegehren vom 24. April
2014 einerseits vom Beschwerdegegner und C.________ sowie der Versicherung
X.________ die Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 30'000.-- "in solidarischer
Verbindung " aus unerlaubter Handlung bzw. Versicherungsvertrag Nr. xxx und
andererseits vom Beschwerdegegner und C.________ die Berichtigung des
Überwachungsberichts vom 22. Februar 2011. Das Schlichtungsgesuch enthielt
somit sowohl eine objektive (Art. 90 ZPO) wie eine subjektive (Art. 71 ZPO)
Klagenhäufung. Der Beschwerdeführer prosequierte die Klagebewilligung vom 12.
Juni 2014 dann mit zwei verschiedenen Klagen: einerseits der vorliegenden
(Verfahren VZ.2014.9) und andererseits einer Klage lediglich gegen die
Versicherung X.________ auf Zahlung von Fr. 30'000.-- (Verfahren VZ.2014.10),
die nach wie vor beim Bezirksgericht hängig ist. Das wirft die Frage auf, ob
der Beschwerdeführer überhaupt gegenüber dem Beschwerdegegner einen
selbstständigen Anspruch gestützt auf das Datenschutzgesetz geltend machen
kann. Denn gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG ist das Gesetz nicht anwendbar u.a.
auf "hängige Zivilprozesse ". Diese Frage ist vorweg zu prüfen.

3.1. Die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG beruht auf der Idee,
dass hier der Persönlichkeitsschutz durch die Spezialbestimmungen des
Prozessrechts hinreichend gesichert und geregelt wird. Käme das
Datenschutzgesetz ebenfalls zur Anwendung, würden sich zwei Gesetze mit zum
Teil gleicher Zielsetzung überlagern, was zu Rechtsunsicherheiten, zu
Koordinationsproblemen und zu Verfahrensverzögerungen führen würde (BGE 138 III
425 E. 4.3 S. 429 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat es abgelehnt, den
Begriff "hängige Zivilprozesse" in  zeitlicher Hinsicht auf das Vorfeld eines
Zivilprozesses auszudehnen, weil eine solche extensive Auslegung vom Wortlaut
der Norm nicht gedeckt sei und zu Rechtsunsicherheit führe. "Hängig" ist der
Zivilprozess mit Einleitung der Schlichtung gemäss Art. 62 ZPO (BGE 138 III 425
E. 4.3 unter Hinweis auf Lukas Wiget/Daniel Schoch, Das Auskunftsrecht nach DSG
- eine unkonventionelle Art der Beschaffung von Beweismitteln?, AJP 8/2010 S.
999 ff., S. 1006).

3.2. Wäre es bei der subjektiven und objektiven Klagenhäufung gemäss
Schlichtungsgesuch geblieben, also so wie die Klage im Sinn von Art. 2 Abs. 2
lit. c DSG ursprünglich anhängig gemacht wurde, wäre ohne Zweifel davon
auszugehen, dass das Berichtigungsbegehren  innerhalbeines hängigen Prozesses
um geldmässige Leistungen gestellt wurde und die Berufung auf das
Datenschutzgesetz daher ausgeschlossen ist. Man kann sich daher fragen, ob sich
daran etwas ändert allein deshalb, weil der Beschwerdeführer die Klagenhäufung
aufgebrochen und zwei separate Klagen prosequiert hat. Die Frage kann offen
bleiben, denn jedenfalls besteht mit dem Verfahren VZ.2014.10 gegen die
Versicherung X.________ ein zur Zeit "hängiger Zivilprozess" und ist der
Zusammenhang zwischen diesem und der vorliegend zu beurteilenden
datenschutzrechtlichen Berichtigungsklage derart eng, dass Art. 2 Abs. 2 lit. c
DSG Anwendung findet.

3.2.1. Hintergrund des Prozesses VZ.2014.10 ist, dass die Versicherung
X.________ ihre Leistungen aus dem mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen
Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. xxx gestützt auf den
Überwachungsbericht vom 22. Februar 2011 eingestellt hat, wie der
Beschwerdeführer selber dargelegt hat (vgl. Schlichtungsgesuch vom 24. April
2014, Ziff. 4 und 6). In diesem hängigen Zivilprozess soll somit der
Überwachungsbericht (bzw. die damit zusammen erstellten Videoaufnahmen, vgl.
Urteil 9C_645/2012 vom 16. August 2013 E. 4.3.2) offensichtlich als
Beweismittel der Beklagten dienen. Gleichzeitig - aber ausserhalb des
Verfahrens VZ.2014.10 - macht der Beschwerdeführer den Überwachungsbericht bzw.
dessen Würdigung zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es geht somit um
die Frage, ob  währendeines Zivilprozesses aber  ausserhalb desselben das
Datenschutzgesetz anwendbar bleibt.

 Die Frage wird in der Lehre vor allem im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung
durch Dritte (z.B. Presse) oder Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG diskutiert.
Dabei besteht Einigkeit, dass im Verhältnis zu Dritten, die in keiner Weise an
einem hängigen Prozess beteiligt sind und deren Rechtsstellung demnach nicht
durch die einschlägige Prozessordnung geregelt ist, das Datenschutzgesetz ohne
weiteres anwendbar bleibt (Wiget/Schoch, a.a.O., S. 1007; Beat Rudin, in: Bruno
Baeriswyl/Kurt Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz [DSG], 2015, N. 27 zu Art. 2
DSG; vgl. auch David Rosenthal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum
Datenschutzgesetz, 2008, N. 32 zu Art. 2 DSG). Andererseits wird aber die
Auffassung vertreten, zwischen den Parteien eines hängigen Zivilprozesses könne
das Datenschutzgesetz nicht mehr anwendbar sein, also beispielsweise kein
selbständiges Auskunftsgesuch gestützt auf Art. 8 DSG gestellt werden. Im
Verhältnis zu Dritten, die nicht Parteien des hängigen Prozesses sind (z.B.
Zeugen, editionspflichtige Dritte), sei zu differenzieren. Massgeblich sei
dabei der Gesetzeszweck. Das Datenschutzgesetz solle nicht die Beweislage einer
Partei verbessern. Und es sei zu berücksichtigen, ob die Rechtsstellung des
Dritten, insbesondere dessen Mitwirkungsrechte und -pflichten bezüglich des in
Frage stehenden Begehrens bereits durch die Prozessordnung geregelt sei (Wiget/
Schoch, a.a.O., S. 1007 f. i.V.m. S. 1004 f.). Eine restriktivere Auffassung
geht dagegen davon aus, dass ausserhalb eines hängigen Verfahrens das
Datenschutzgesetz immer Anwendung findet; nur wenn Beweismittel im Verfahren
Eingang finden, sei auf diesen Vorgang  im Verfahren das DSG nicht mehr
anwendbar (Rosenthal/Jöhri, a.a.O., N. 32 zu Art. 2 DSG; unklar Urs
Maurer-Lambrou/Simon Kunz, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz,
Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 2 DSG).

3.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesgericht bereits entschieden hat,
dass sich auch in einen hängigen Prozess einbezogene  Dritte nicht auf das
Datenschutzgesetz berufen könnten, da deren Rechtsstellung durch die
Prozessordnung geregelt sei (Urteil 1P.79/2000 vom 28. Mai 2001 E. 2d/cc).
Zu Recht wird in der Lehre darauf hingewiesen, es gehe bei Art. 2 Abs. 2 lit. c
DSG um die Verhinderung einer  Normenkollision (Wiget/Schoch, a.a.O., S. 1007;
Rosenthal/Jöhri, a.a.O., N. 32 zu Art. 2 DSG; Philippe Meier, Protection des
données, 2011, Rz. 389 S. 189). Die vom Gesetzgeber bezweckte Koordination
(vgl. E. 3.1) bezieht sich nicht nur auf Akteneinsichts-, Auskunfts- und
Mitwirkungsrechte der Betroffenen. Die Botschaft erwähnt ausdrücklich,
Prozessgesetze enthielten auch "Bestimmungen über die Informationsbearbeitung",
indem sie etwa festlegten, "wie der Prozessstoff gesammelt und gewürdigt wird"
(Botschaft vom 23. März 1988 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 1988 II
442). Auch im Hinblick auf die Beweiswürdigung kann es zu einer Normenkollision
kommen, wenn das Datenschutzgesetz ausserhalb des hängigen Prozesses, aber im
Hinblick auf im Verfahren zu würdigende Beweismittel anwendbar bleibt.

 Mit dem vorliegenden Verfahren will der Beschwerdeführer erreichen, dass
bestimmte Passagen des Überwachungsberichts anders (abgeschwächt) formuliert,
eventualiter mit entsprechenden Bestreitungsvermerken (Art. 15 Abs. 2 DSG)
versehen werden. Sowohl bei der Berichtigung nach Art. 15 Abs. 1 DSG wie beim
Bestreitungsvermerk nach Art. 15 Abs. 2 DSG betreffend den Überwachungsbericht
geht es ebenso um dessen Würdigung wie bei der Würdigung dieses Beweismittels
im hängigen Verfahren VZ.2014.10. Mit der Berichtigungsklage soll gleichsam
eine  ausgelagerte Würdigung der Richtigkeit des Überwachungsberichts
stattfinden. Es ist denn auch bezeichnend, dass der Beschwerdeführer in der
Beschwerdebegründung ausführt, es handle sich um "rechtlich erhebliche
Tatsachen" (vgl. E. 2.2), die es zu berichtigen gelte, womit er sinngemäss
selber den Bezug zur Leistungsklage im Verfahren VZ.2014.10 herstellt. Dies ist
auch bei seinen Ausführungen zum Streitwert (er geht fälschlicherweise von
einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus) der Fall. Dass die selbständige
Berichtigungsklage einen Streitwert von Fr. 30'000.-- haben soll, begründet er
mit seiner Klage vom 30. Juni 2014, d.h. dem Verfahren VZ.2014.10.

 Demzufolge besteht kein selbstständiger Anspruch auf Berichtigung oder auf
einen Bestreitungsvermerk gemäss Art. 15 DSG und ist die Beschwerde abzuweisen.
Dass er ein schützenswertes Interesse an einem die Klage abweisenden Entscheid
anstelle eines Nichteintretensentscheids hätte, macht der Beschwerdeführer zu
Recht nicht geltend.

4.
Überdies wäre die Beschwerde auch abzuweisen, selbst wenn das Datenschutzgesetz
anwendbar wäre.

 Die Vorinstanz hat - wenn auch mit anderer Begründung - zu Recht das
Rechtsschutzinteresse verneint. Aus den Ausführungen (E. 3) zur
Nichtanwendbarkeit des Datenschutzgesetzes ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer auch im Verfahren VZ.2014.10 die Richtigkeit des
Überwachungsberichts bestreiten kann. Er kann dort auch den Beschwerdegegner
als Zeugen anbieten. Dessen (allfällige) Aussage zur Richtigkeit des
Überwachungsberichts würde dort nicht nur unter Ermahnung zur Wahrheit, sondern
sogar unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses
(Art. 307 StGB) erfolgen (Art. 171 Abs. 1 ZPO), während der Beschwerdegegner im
vorliegenden Verfahren als Prozesspartei einfach die Unrichtigkeit bestreiten
kann. Im Hinblick auf das hängige Verfahren VZ.2014.10 ist daher nicht
ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen der Beschwerdeführer aus der
vorliegenden selbstständigen Berichtigungsklage ziehen kann. Insbesondere ist
auch nicht ersichtlich, dass eine Berichtigung des Observationsberichts von
Bedeutung sein könnte im Hinblick auf eine Revision (Art. 123 Abs. 2 lit. a
BGG) des Urteils 9C_645/2012, zumal dort massgeblich auf die Beurteilung der
Videoaufnahmen durch den RAD-Arzt abgestellt wurde und nicht nur auf den
Überwachungsbericht (vgl. zit. Urteil, a.a.O., E. 4.3).

5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils auch
insofern, als ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor
Bezirks- und Obergericht nicht gewährt wurde. Aus den obigen Ausführungen
ergibt sich, dass die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht von der
Aussichtslosigkeit der Klage ausgingen. Die Beschwerde ist somit auch insofern
abzuweisen und entsprechend auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben