Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.187/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
4A_187/2015, 4A_199/2015

Urteil vom 29. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
4A_199/2015

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. James T. Peter,
Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Schenker,
Beklagter, Widerkläger und Beschwerdegegner,

und

4A_187/2015

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Schenker,
Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. James T. Peter,
Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung; Übertragung von Mitarbeiteraktien,

Beschwerden gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (Beklagter, Widerkläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner;
nachfolgend: Beklagter) ist Hauptaktionär der C.B.________ AG mit Sitz in
U.________. A.________ (Kläger, Widerbeklagter, Beschwerdeführer und
Beschwerdegegner; nachfolgend: Kläger) war von 1986 bis 2008 Geschäftsführer
der C.B.________ AG. Seiner Tätigkeit lag ein zwischen den beiden Parteien
abgeschlossener "Dienstvertrag" vom 5. September 1985 (nachfolgend:
Arbeitsvertrag) zugrunde. Danach sollte der Kläger aktiv den Ausbau des
Unternehmens - im damaligen Zeitpunkt 4-6 Mann - auf ca. 20 Mann betreiben
(Ziffer 2 des Arbeitsvertrags). Ausserdem sah der Arbeitsvertrag in Ziffer 6
vor, dass der Kläger Gelegenheit erhalten solle, "sich an der Firma finanziell
zu beteiligen (siehe separater einfacher Gesellschaftsvertrag) bis max. 20 %
innert 6 Jahren eingezahlt".

 Die Modalitäten dieser Beteiligung wurden in einer ebenfalls zwischen dem
Kläger und dem Beklagten abgeschlossenen als "einfacher Gesellschaftsvertrag"
bezeichneten Vereinbarung vom 1. Juni 1988 (nachfolgend: Gesellschaftsvertrag)
konkretisiert. Darin wird u.a. festgehalten, dass der Kläger die erhaltenen
Aktien "zum inneren Wert" wieder auf den Beklagten zu übertragen habe, falls er
aus irgendeinem Grunde aus der C.B.________ AG ausscheiden sollte; der Beklagte
verpflichtete sich seinerseits, diese Aktien "zum jeweils abgemachten Preis" zu
übernehmen.

A.b. Der Kläger erhielt zwischen 1988 und 1992 vom Beklagten unentgeltlich 80
Aktien der C.B.________ AG. Im vom Beklagten unterzeichneten Arbeitszeugnis der
Gesellschaft wird festgehalten, die Aktien seien anstelle einer Provision
überlassen worden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den
Beklagten am 25. März 2008 auf den 30. September 2008 führte zu einer
Auseinandersetzung u.a. über den Wert der 80 Aktien des Klägers, die er als
Folge seines Ausscheidens aus den Diensten der C.B.________ AG wieder an den
Beklagten zu übertragen hatte.

B.

B.a. Mit Klage vom 12. März 2009 gegen den Beklagten und die C.B.________ AG
beim Bezirksgericht Meilen machte der Kläger verschiedene Begehren anhängig.
Die arbeitsrechtlichen Forderungen gegen die C.B.________ AG konnten im
bezirksgerichtlichen Verfahren durch Vergleich erledigt werden. Soweit hier
noch von Bedeutung beantragte der Kläger, der Beklagte sei zu verpflichten, das
nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmende Entgelt für die Zug um Zug
vom Kläger zu übertragenden 80 Namenaktien Nr. 201-280 der C.B.________ AG zu
bezahlen, mindestens Fr. 750'000.--, eventualiter mindestens Fr. 1'186'040.--,
je nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2008.

 Der Beklagte erhob Widerklage; er beantragte mit seinen Widerklagebegehren
(Ziff. 1a-c) im Wesentlichen die Verpflichtung des Klägers zur Übertragung der
Aktien Zug um Zug gegen Zahlung eines tieferen Preises als vom Kläger verlangt.

 Das Bezirksgericht holte eine betriebswirtschaftliche Expertise zur Bestimmung
des inneren Werts der Aktien ein. Es stützte sich in der Folge grundsätzlich
auf dieses Gutachten, wobei es (aus rechtlichen Gründen) den vom Experten
berücksichtigten Abzug für ein Minderheitspaket von 20 % nicht übernahm. Dies
ergab einen Aktienwert von Fr. 14'937.-- pro Aktie bzw. gesamthaft für 80
Aktien den Betrag von Fr. 1'194'960.--.

 Mit Beschluss und Urteil vom 22. April 2014 schrieb das Bezirksgericht die vom
Vergleich erfassten Rechtsbegehren als erledigt ab. Sodann verpflichtete es den
Beklagten, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen 80
Aktien den Betrag von Fr. 1'194'960.-- (nebst Zins) zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. 1).

B.b. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung und der Kläger
Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons Zürich.

B.b.a. Mit Berufung beantragte der Beklagte im Wesentlichen, Dispositiv-Ziff. 1
des angefochtenen Urteils sei aufzuheben (Ziff. 1) und der  Beklagte sei zu
verpflichten, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen
80 Namenaktien pro übertragene Aktie zu bezahlen (Ziff. 2) :

- Fr. 2'922.--,
-eventuell: Fr. 3'641.--,
- subeventuell: Fr. 5'500.--,
- subsubeventuell: Fr. 11'950.--.

 Zudem sei der  Kläger zu verpflichten, dem Beklagten die
streitgegenständlichen Aktien Zug um Zug gegen Bezahlung der genannten Beträge
zu übertragen (Ziff. 3). Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an das
Bezirksgericht zurückzuweisen (Ziff. 5).

B.b.b. Der Kläger beantragte mit Anschlussberufung im Wesentlichen,
Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beklagte zu
verpflichten, das nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmende Entgelt
von mindestens Fr. 1'194'960.-- Zug um Zug gegen Übergabe der
streitgegenständlichen 80 Namenaktien zu bezahlen.

B.c. Am 25. Februar 2015 beschloss das Obergericht u.a., es werde vorgemerkt,
dass der Kläger anerkenne, dass er Zug um Zug gegen Zahlung des rechtskräftig
festgesetzten Entgelts durch den Beklagten zur Übertragung der
streitgegenständlichen 80 Namenaktien an den Beklagten verpflichtet sei
(Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 25. Februar 2015).

 Mit Urteil vom 25. Februar 2015 verpflichtete es den Beklagten in teilweiser
Gutheissung seiner Berufung, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe der
streitgegenständlichen 80 Namenaktien den Betrag von Fr. 5'500.-- pro
übertragene Aktie zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen hob es in
teilweiser Gutheissung von Berufung und Anschlussberufung die erstinstanzliche
Kostenregelung teilweise auf und regelte die Kosten entsprechend dem
(quantitativen) Ergebnis im Berufungsverfahren (Dispositiv-Ziff. 1-6).
Namentlich auferlegte es die Kosten für das Gutachten von Fr. 32'400.-- zu drei
Vierteln dem Kläger und zu einem Viertel dem Beklagten (Dispositiv-Ziff. 3).

C.

 Beide Parteien haben gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen erhoben.

C.a. Der Kläger beantragt im Verfahren 4A_199/2015 die Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. 1-6 des angefochtenen Urteils (Ziff. 1); der Beklagte sei zu
verpflichten, ihm Zug um Zug gegen Übergabe von 80 Namenaktien der C.B.________
AG (Nr. 201-280) den Betrag von Fr. 14'937.-- (recte:  je Fr. 14'937.--)
zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. November 2008 zu bezahlen (Ziff. 2). Das
Obergericht sei sodann anzuweisen, seine Anschlussberufung zu beurteilen (Ziff.
3). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung
zurückzuweisen (Ziff. 4).

 Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf
Vernehmlassung verzichtet.

C.b. Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht im Verfahren 4A_187/2015 die
Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des  Beschlusses des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 25. Februar 2015 (Ziff. 1). Der Kläger und Widerbeklagte sei zu
verpflichten, ihm 80 Namenaktien (Nr. 201-280) der C.B.________ AG zu
übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung von Fr. 5'500.-- pro übertragene Aktie
(Ziff. 2a), eventuell gegen Zahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts
pro übertragene Aktie (Ziff. 2b). Subeventuell sei das Verfahren mit Bezug auf
sein Widerklagebegehren Ziff. 1 a, b und c und mit Bezug auf seinen
Berufungsantrag Ziff. 3 aufgrund der Anerkennung des Klägers, dass er Zug um
Zug gegen Zahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts durch den Beklagten
zur Übertragung von 80 Namenaktien der C.B.________ AG (Nr. 201-280)
verpflichtet ist, abzuschreiben (Ziff. 3). Sub-subeventuell sei die
Angelegenheit mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 2 des  Beschlusses des
Obergerichts vom 25. Februar 2015 zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Ziff. 4).
In Bezug auf das  Urteil des Obergerichts vom 25. Februar 2015 beantragt er die
Aufhebung von dessen Dispositiv-Ziff. 3 und die vollumfängliche Auferlegung der
Kosten des Gutachtens von Fr. 32'400.-- auf den Kläger, eventuell auf den
Kanton Zürich (Ziff. 5 und 6), subeventuell beantragt er auch diesbezüglich die
Rückweisung (Ziff. 7).
Der Kläger beantragt die Abweisung der Beschwerde des Beklagten, soweit darauf
eingetreten werde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Obwohl
kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, hat der Beklagte eine
Beschwerdereplik eingereicht.

Erwägungen:

1.

 Wenn - wie hier - an den Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind und den
Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, behandelt das Bundesgericht
die verschiedenen Beschwerden in der Regel in einem einzigen Urteil. Es
rechtfertigt sich daher unter den gegebenen Umständen, die beiden
Beschwerdeverfahren 4A_187/2015 und 4A_199/2015 zu vereinigen.

2.

 Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt.
Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf
die Beschwerden einzutreten.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden. Diese Begründungsanforderungen gelten auch für
die Beschwerdeantwort (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

 Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG,
dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und
im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S.
116).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

 Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen
und erheblich sind (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit sie
den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen,
dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E.
2 S. 90 mit Hinweisen).

 Beide Parteien erweitern verschiedentlich den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt, ohne dass die dargelegten Voraussetzungen erfüllt
wären. Darauf kann nicht eingetreten werden.
Beschwerde des Klägers (4A_199/2015)

3.

 Der Gesellschaftsvertrag vom 1. Juni 1988, um dessen Auslegung sich der Streit
dreht, wiederholte - was schon im Arbeitsvertrag vorgesehen war -, dass der
Kläger Gelegenheit erhalten soll, sich an der C.B.________ AG zu beteiligen
(Ziff. 1). Zudem sah er u.a. vor, dass der Kläger spätestens 1989 in den
Verwaltungsrat der C.B.________ AG gewählt (Ziff. 3) und dass dem Kläger ein
Vorkaufsrecht eingeräumt wird für den Fall, dass die Gesellschaft an nicht
direkte Nachkommen veräussert wird (Ziff. 7). Namentlich sahen die Ziffern 2, 5
und 6 des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Übertragung und Bewertung
der Aktien folgendes vor:

"2. Herr A.________ ist sich der Tragweite der vinkulierten Namenaktien bewusst
und verpflichtet sich zudem ausdrücklich, sämtliche Aktien unbelastet zum
inneren Wert auf B.________ zu übertragen, falls er aus irgendeinem Grunde aus
der Firma C.B.________ AG ausscheidet.

 Herr B.________ andererseits verpflichtet sich, diese Aktien zum jeweils
abgemachten Preis zu übernehmen.
- ..]
5. Die erste Aktienbewertung findet an der Generalversammlung 1990 statt. Ab
diesem Datum erhält jeder Aktionär den Aktienwert schriftlich an der GV
mitgeteilt. Dieser Wert ist jeweils von GV zu GV verbindlich.
- ..]
6. Der Hauptaktionär, B.________, garantiert, dass die Aktien in den ersten 5
Jahren nie den Nominalwert unterschreiten. Ab sechstem Jahr gilt der jeweils
schriftlich, an der GV festgelegte Wert, für einen eventuellen Handel."

3.1. Die Vorinstanz nahm an, Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages, der von
Aktienbewertung spreche, beziehe sich auf dessen Ziffer 2 und konkretisiere,
wie der "innere Wert" gemäss Ziffer 2 Abs. 1 bzw. der "abgemachte Preis" gemäss
Ziffer 2 Abs. 2 ermittelt werde. Das ergebe sich auch aus Ziffer 6, wonach der
gemäss Ziffer 5 ermittelte Wert "für einen eventuellen Handel" gelte, womit nur
entweder die Rückübertragung an den Beklagten gemäss Ziffer 2 oder die
Veräusserung an nicht direkte Nachkommen gemäss Ziffer 7 gemeint sein könne.
An jeder Generalversammlung, so die Vorinstanz weiter, sei eine vom Beklagten
unterzeichnete Mitteilung an die Aktionäre betreffend die Aktienbewertung
erfolgt, die von den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern, u.a. dem Kläger, zum
Zeichen ihres Einverständnisses gegengezeichnet worden sei. Die jeweiligen
Erklärungen hätten einen ähnlichen Wortlaut gehabt, beispielsweise die älteste
vom 2. Mai 1991:

"Der Aktienwert der Firma C.B.________ AG hat für 1991 einen Mehrwert von ca.
10%.

 Der Aktienwert wird demnach auf Fr. 1'100.-- pro Aktie à nominal Fr. 1'000.--
festgelegt.

 Dieser Wert gilt wieder von GV 1991 bis GV 1992 und ist in der nächsten
Steuererklärung so zu deklarieren."

 Zwar sei der Inhalt dieser Erklärungen nicht Gegenstand von Verhandlungen
gewesen, sondern vom Beklagten einseitig festgelegt und vom Kläger nicht
beeinflusst worden; dieser habe nur tel quel akzeptieren können. Da diese Art
der Preisbestimmung im Vertrag jedoch vorgesehen war, sei das Resultat dieser
Preisbestimmung der "abgemachte Preis" im Sinn von Ziffer 2 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages. Von ihrem Zweck her interpretierte die Vorinstanz die
Vereinbarung als arbeitsrechtliche; die Aktienentschädigung habe einen Bonus
dargestellt, der vom Beklagten als Hauptaktionär festgesetzt worden sei.

 Die Vorinstanz stellte sodann fest, an der letzten Generalversammlung vor dem
Ausscheiden des Klägers aus der C.B.________ AG, die am 5. September 2008
stattgefunden habe, sei keine Aktienbewertung und damit auch keine
Preisvereinbarung mehr erfolgt. Das Bezirksgericht, das ebenfalls bereits von
einer fehlenden (neuen) Preisvereinbarung ausgegangen war und zudem angenommen
hatte, die jeweilige Aktienbewertung gelte nach dem Gesellschaftsvertrag nur
für ein Jahr, erachtete daher aufgrund der ausdrücklichen Abrede in Ziffer 2
Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages den objektiven inneren Wert als massgeblich,
den sie nach der "Praktikermethode in ihrer klassischen Ausgestaltung (doppelte
Gewichtung des Ertragswerts, einfache Gewichtung des Substanzwerts) "
expertisieren liess. Demgegenüber nahm die Vorinstanz an, für diesen Fall
bestehe eine Vertragslücke, die aufgrund des hypothetischen Parteiwillens nach
der Natur des Geschäfts und seinem Zweck zu schliessen sei.

 Es sei davon auszugehen, dass der Vertrag die Konfliktvermeidung und
Berechenbarkeit bezweckt habe, indem der Wert regelmässig festgelegt und so
eine Bewertung im Auflösungsfall hätte vermieden werden können. Ziffer 5 des
Vertrags weise "ebenfalls auf eine Vereinbarung im Unterschied zu einer
Festsetzung" hin. Das entspreche auch der zwischen den Parteien "gelebten
Vertragswirklichkeit", die in den vom Beklagten ausgestellten und vom Kläger
zum Zeichen seines Einverständnisses gegengezeichneten Aktienwertfestsetzungen
zum Ausdruck komme. Es würden daher die "Indizien" überwiegen, "die für eine
gewillkürte Preisfestsetzung im Sinne einer Abmachung und gegen eine objektive
Schätzung" sprächen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Parteien den
Begriff "innerer Wert" entgegen dem Bezirksgericht nicht im verkehrsüblichen
Sinn verstanden hätten, sodass diesem Begriff neben dem des "abgemachten
Preises" keine eigenständige Bedeutung zukomme. Vielmehr sei von der
Weitergeltung des an der (letzten) Generalversammlung vom 25. Juni 2007
festgelegten Aktienwerts von Fr. 5'500.-- über den 5. September 2008 hinaus
auszugehen. Diesen Betrag sprach die Vorinstanz dem Kläger für jede seiner 80
Aktien zu.

3.2. Der Kläger ist der Auffassung, massgeblich für die Rückübertragung der
Aktien sei der "innere Wert" gemäss Ziff. 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages.
Es bestehe entgegen der Vorinstanz auch kein Widerspruch zwischen den beiden
Absätzen von Ziffer 2. Zwar solle der Preis gemäss Ziffer 2 Abs. 2 "abgemacht"
werden, doch sei für diese Abmachung der innere Wert (Ziffer 2 Abs. 1) in
seiner verkehrsüblichen Bedeutung massgeblich. Da der innere Wert einer Aktie
vom Unternehmenswert abgeleitet werde, bestehe eine gewisse Unschärfe, weil es
verschiedene anerkannte Methoden der Unternehmensbewertung gebe. Um
Diskussionen darüber zu vermeiden, rechtfertige sich deshalb, den Wert durch
eine Vereinbarung festzulegen. Selbstverständlich müsse sich dieser vereinbarte
Wert aber in einer Bandbreite vernünftiger und möglicher Bewertungen bewegen,
denn er solle den inneren Wert repräsentieren. Daher würden die Begriffe
"innerer Wert" und "abgemachter Preis" nebeneinander Sinn machen und sich
ergänzen. Aus den Ziffern 5 und 6 könne nicht abgeleitet werden, dass der
"innere Wert" keine Bedeutung mehr haben soll.

3.3. Zum Vertragsverständnis des Beklagten fehlen explizite Ausführungen im
angefochtenen Urteil. Die diesbezüglichen Behauptungen der Parteien im
Beschwerdeverfahren stimmen jedoch überein, weshalb davon ausgegangen werden
kann. So führt der Kläger unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil und die
Berufung des Beklagten aus, dieser habe stets ausgeführt, der Aktienwert sei
festgelegt worden nach einem  vereinbarten Bewertungsmodell. Der Beklagte
seinerseits macht geltend, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei
offensichtlich falsch, wenn diese darlege, der Aktienwert sei von ihm einseitig
festgelegt worden. Vielmehr sei er aufgrund einer unter den Parteien
vereinbarten Methode ermittelt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen des
Klägers bezeichnet der Beklagte ausdrücklich als zutreffend. Nach seiner
Auffassung hätte auch die Vorinstanz den Aktienwert nach der so vereinbarten
Methode berechnen müssen. Im Interesse einer beförderlichen Streiterledigung
habe er aber auf eine Beschwerde in diesem Punkt verzichtet und sich mit der
von der Vorinstanz gewählten Methode abgefunden.

4.

4.1. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese
subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der
Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen
ist (vgl. BGE 135 III 410 E. 3.2; 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, 626 E. 3.1 S.
632; je mit Hinweisen). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung
unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die
Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie
nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte
Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen
des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen
der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 138 III
659 E. 4.2.1; 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 24 E. 4 S. 28, 268 E. 2.3.2, 626 E.
3.1 S. 632; je mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach
dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der
Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen
(BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 626 E. 3.1; 129 III 675 E. 2.3 S. 680).

 Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in
einem gewissen Sinn hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nur
berufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat. Die
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kann nicht zu einem normativen Konsens
führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteile des Bundesgerichts
4A_388/2012 vom 18. März 2013 E. 3.4.3; 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2;
4A_219/2010 vom 28. September 2010 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136
III 528).

4.2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie einerseits
klar festhalte, der Beklagte habe den Aktienwert einseitig festgelegt, dann
aber zur Auslegung der Vereinbarung trotzdem seine Gegenzeichnung der
Wertmitteilungen heranziehe, um daraus den tatsächlichen Parteiwillen zu
ermitteln. Die vorinstanzliche Auslegung habe mit einer Auslegung nach
Vertrauensprinzip nichts zu tun. Der Beklagte seinerseits führt aus, der
Willkürvorwurf sei unbegründet, denn das nachträgliche Parteiverhalten sei ein
Element zur Ermittlung des tatsächlichen Willens. Die Vorinstanz habe so den
tatsächlichen Willen festgestellt, an welchen das Bundesgericht gebunden sei.

 Die Ausführungen der Parteien belegen, dass die vorinstanzlichen Ausführungen
verwirrend sind. Die Vorinstanz spricht einerseits von der "gelebten
Vertragswirklichkeit", die es als Indiz zu berücksichtigen gelte. Und
andererseits hält sie fest, es sei im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs
"innerer Wert" gemäss Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages von einer objektiven
Vertragsauslegung auszugehen. Die Vorinstanz erkannte bei ihrer - nach eigenem
Dafürhalten - vertrauenstheoretischen Auslegung einen Widerspruch zwischen den
Begriffen des inneren Werts (Ziff. 2 Abs. 1) und des abgemachten Preises (Ziff.
2 Abs. 2). Sie entschied, massgeblich sei der abgemachte Preis und der
"abgemachte Preis" meine den "an der GV festgelegte (n) Wert" (Ziff. 6). Dies
entspreche der gelebten Vertragswirklichkeit, d.h. den
Einverständniserklärungen des Klägers zu den jährlich festgelegten
Aktienwerten. Sie spricht in diesem Zusammenhang zwar von einer
"Bewertungsmethode", meint damit aber nicht eine  inhaltliche Methode, sondern
den Bewertungs  mechanismus.

 Es ist unklar, ob die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf die "gelebte
Vertragswirklichkeit" meinte, dabei handle es sich um nachträgliches
Parteiverhalten, aus dem auf den tatsächlichen Willen der Parteien bei
Vertragsschluss am 1. Juni 1988 geschlossen werden könne. Sollte dies der Fall
sein, so würde das bedeuten, dass sie aus den Einverständniserklärungen des
Klägers ableitet, es habe bei Vertragsabschluss seinem tatsächlichen Willen
entsprochen, dass Ziffer 2 Abs. 1 des Vertrags (Rückgabe zum inneren Wert) 
keine Bedeutung zukomme und er gewollt habe, dass allein die Festlegung an der
GV massgeblich sein soll,  unabh ä  ngig von der H ö  he des festgelegten Werts
. Es kann offen bleiben, ob eine solche Feststellung zum tatsächlichen Willen
des Klägers nicht als willkürlich zu bezeichnen wäre. Um einen
übereinstimmenden Vertragswillen annehmen zu können, hätte nämlich auch der
Beklagte diesen gleichen Willen haben müssen. Wie dargelegt (E. 3.3) hatte der
Beklagte aber ein anderes Vertragsverständnis. Er berief sich stets auf eine 
Einigung ü  ber eine Bewertungsmethode, und zwar einer  inhaltlichen. Und er
versuchte, eine solche Einigung zu beweisen. Damit behauptet er gerade nicht,
gemäss dem Gesellschaftsvertrag vom 1. Juni 1988 sei vereinbart worden, dass
der an der GV festgelegte Wert massgeblich sein soll, unabhängig davon, ob
dieser sich am inneren Wert ausrichtet. Er führt denn auch aus, nach seiner
Auffassung hätte auch die Vorinstanz "den Aktienwert nach dieser Methode
berechnen müssen" (gemeint gestützt auf den Abschluss der C.B.________ AG); er
habe sich aber im Sinn einer beförderlichen Streiterledigung mit der "von der
Vorinstanz gewählten Methode" abgefunden. Er unterschied also zwischen der von
ihm selber vertretenen Auffassung und der von der Vorinstanz "gewählten
Methode", d.h. deren Auslegung. Der Kläger macht daher zu Recht geltend, der
von der Vorinstanz vertretene Vertragsinhalt sei von keiner Partei behauptet
worden und entspreche nicht dem Willen oder dem Verständnis der Parteien.
Sollte die Vorinstanz ihren Hinweis auf das nachträgliche Parteiverhalten somit
als Bestätigung eines tatsächlich übereinstimmenden Vertragswillens mit dem von
ihr begründeten Inhalt verstanden haben, wäre dies willkürlich. Aber auch eine
Auslegung nach Vertrauensprinzip mit diesem Ergebnis wäre nicht zulässig (vgl.
E. 4.1 a.E.).

 Es muss daher auch nicht weiter darauf eingegangen werden, inwiefern ein
Aktionärbindungsvertrag, der die einzigen beiden Aktionäre bindet und der die
Bestimmung des Aktienwerts im Hinblick auf die zwingende Rückübertragung
vinkulierter Aktien in die Kompetenz des Mehrheitsaktionärs legt, mit Art. 685b
OR vereinbar wäre (vgl. zu einer entsprechenden Statutenbestimmung immerhin:
Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, S. 716 Rz. 214 und S. 725
Rz. 235c: "unvereinbar"; Walter A. Stoffel, Das Gesellschaftsrecht 2006/2007,
SZW 2008 S. 86: "fragwürdig"; beide unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 4C.159/2006 vom 13. Juli 2006).

5.

 Ausgangspunkt für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist der Wortlaut (
BGE 131 III 280 E. 3.1 S. 286). Vorerst kann dem Kläger (vgl. E. 3.2) ohne
weiteres beigepflichtet werden, dass in Ziffer 2 für sich allein betrachtet
kein innerer Widerspruch auszumachen ist. Es ist notorisch, dass der innere
Wert einer Aktie vom Unternehmenswert abgeleitet wird und eine gewisse
Unschärfe besteht, weil verschiedene objektivierte Methoden der
Unternehmensbewertung zur Anwendung gelangen könnten. Um Diskussionen darüber
zu vermeiden, rechtfertigt es sich deshalb, den Wert durch eine Vereinbarung
festzulegen. Daher macht es Sinn, in Ziffer 2 Abs. 2 zu vereinbaren, dass der
Preis "abgemacht" wird. Als aufeinander bezogene Absätze in der gleichen Ziffer
kann das aber nur heissen, dass sich diese Abmachung am inneren Wert (Ziffer 2
Abs. 1) ausrichtet und diesen repräsentieren soll. Dass der innere Wert
Richtlinie für den "abgemachten Preis" i.S.v. Ziffer 2 Abs. 2 sein sollte,
bestreitet auch der Beklagte nicht. Mangels anderer Anhaltspunkte ist dabei der
innere Wert im verkehrsüblichen Sinn zu verstehen, nämlich als wirklicher Wert
oder besser als anteiliger Unternehmenswert (vgl. Böckli, a.a.O., S. 718 Rz.
222; Matthias Oertle/Shelby Du Pasquier, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 12 zu Art. 685b OR; Peter Forstmoser/
Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, S. 641 § 49
Rz. 42).

 Der Kläger geht aber davon aus, für die Wertbestimmung bei der Rückübertragung
sei  allein Ziffer 2 massgeblich. Den anderen Vertragsbestimmungen komme
hierfür keine Bedeutung zu, namentlich nicht den Ziffern 5 und 6. Dem ist nicht
zu folgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Parteien ihren Vertrag als
Ganzes verstehen und die verschiedenen Bestimmungen in sinnvollem Zusammenhang
gemeint sind. Das gilt auch im Hinblick auf die in Ziffer 5 und 6 vorgesehene
Aktienbewertung an der Generalversammlung. Namentlich kann nicht übergangen
werden, dass Ziffer 6 ausdrücklich bestimmt, der dort festgelegte Wert gelte
"für einen eventuellen Handel". Die Vorinstanz hat angesichts der Vinkulierung
zu Recht das Argument des Klägers verworfen, damit sei der Handel mit Dritten
gemeint. Der Kläger übergeht diesen Punkt im Beschwerdeverfahren. Er erklärt
mit keinem Wort, welcher "Handel" denn sinnvollerweise von den Parteien hätte
gemeint sein können, wenn nicht die im Vertrag genannten Fälle, nämlich die
allfällige Rückübertragung auf den Hauptaktionär oder der Vorkaufsfall gemäss
Ziffer 7. Indessen ist auch nicht anzunehmen, dass die Parteien mit den Ziffern
5 und 6 umgekehrt der Ziffer 2 jede "eigenständige Bedeutung" nehmen wollten,
wie die Vorinstanz meint. Eine solche Auslegung macht keinen Sinn. Naheliegend
ist vielmehr, dass die Parteien  bei Vertragsabschluss davon ausgingen,
anlässlich der jährlichen Bewertung werde der innere Wert im Sinn von Ziffer 2
Abs. 1 festgelegt.

6.

 Der von der Vorinstanz erblickte Widerspruch ergibt sich somit nicht, wenn man
die ursprüngliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag vom 1. Juni 1988
betrachtet. In der Folge - jedenfalls gegen Ende des Arbeitsverhältnisses -
wurden an den Generalversammlungen aber Aktienwerte festgelegt, die um mehr als
die Hälfte tiefer lagen als bei einer Bewertung des inneren Werts nach den
üblichen Methoden. Angesichts dieser Diskrepanz spricht die Vorinstanz denn
auch zu Recht von einem "Wechsel der Bewertungsmethode". Es ist daher zu
prüfen, welche Bedeutung der vom Kläger ab 1991 alljährlich abgegebenen
schriftlichen Erklärung des Einverständnisses zu den festgelegten Aktienwerten
zukommt.

6.1. Die Vorinstanz stellte wie erwähnt fest, die Wertfestlegung sei nicht
Gegenstand von Verhandlungen gewesen, sondern vom Beklagten einseitig
vorgenommen und vom Kläger nicht beeinflusst worden; er habe nur tel quel
akzeptieren können. Unabhängig davon, dass der Beklagte diese Feststellung
einer einseitigen Festlegung durch ihn als willkürlich rügt (dazu E. 6.2),
handelt es sich dabei doch (zumindest) um eine Einigung über den Wert. Es
trifft nicht zu, wie der Kläger geltend macht, seine Erklärung des
Einverständnisses sei überhaupt keine Willenserklärung. Auch wenn der Beklagte
den Wert vorgab, akzeptierte der Kläger diesen doch. Er hätte auch nicht
akzeptieren können. Dass er das nicht tat, hängt offensichtlich damit zusammen,
dass er als Arbeitnehmer und Minderheitsaktionär keine wirkliche Alternative
zur Erklärung seines Einverständnisses hatte - ausser die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Klägers, er
habe die Erklärung nur als Verwaltungsrat, nicht als Aktionär abgegeben. Dieser
Einwand würde darauf hinauslaufen, dass er zwar in seiner Funktion als
Verwaltungsrat einverstanden gewesen wäre, nicht aber als Aktionär. Dies ist
haltlos. Die fraglichen Erklärungen können daher nur so verstanden werden, dass
er mit den jährlich festgelegten Werten einverstanden war.

6.2. Damit ist weiter zu prüfen, ob der Kläger mit seinen Erklärungen nur sein
Einverständnis zu den jeweiligen ein Jahr gültigen Werten erklärte oder daraus
weitergehend eine konkludente Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 1. Juni
1988 abgeleitet werden kann in dem Sinn, dass der innere Wert grundsätzlich
nach der für die jährliche Bewertung zugrunde gelegten Methode zu bestimmen
sei, wie der Beklagte stets geltend machte.

6.2.1. Der Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, die Feststellung der
Vorinstanz, er hätte den Aktienwert jeweils einseitig festgelegt, sei
offensichtlich falsch. Aus act. 26/7, einer handschriftlichen Bewertung der
Aktien durch den Kläger vom 15. April 2003, gehe vielmehr hervor, dass die
Parteien die angemessene Methode der Aktienbewertung diskutiert hätten. Dies
werde bestätigt durch die Ausführungen des Klägers in seiner
Beschwerdebegründung, wonach dieser anlässlich der Generalversammlungen von
2002 und 2003 die Erstellung einer Unternehmensbewertung gewünscht habe. Der
Beklagte verweist auf seine erstinstanzlichen Rechtsschriften, wo er die
verwendete Bewertungsmethode dargelegt und dazu Beweisofferten gestellt habe,
und er wirft der Vorinstanz eine Verletzung seines Beweisrechts (Art. 8 ZGB)
vor, da sie diese Beweise nicht abgenommen habe.

 Soweit der Beklagte auf seine Angaben zur Bewertungsmethode verweist, ist
nicht ersichtlich, dass diese relevant wären für die Frage des
Einverständnisses des Klägers zu einem Methodenwechsel. Was die erwähnten
Zeugen D.B.________ und E.________ anbelangt, ergibt sich aus den angegebenen
Stellen ebenfalls nicht, zu welchen konkreten Sachverhalten deren Zeugnis
angerufen wurde. Es bleibt der Hinweis auf die Diskussionen über die
Bewertungsmethode anlässlich der Generalversammlungen 2002 und 2003. Nun hat
der Kläger selber darauf hingewiesen, anlässlich dieser Generalversammlungen
die Erstellung einer Unternehmensbewertung gewünscht zu haben. Davon kann
angesichts der übereinstimmenden Parteidarstellung ausgegangen werden. Die
Folgerungen der Parteien zu diesem Sachverhalt sind jedoch unterschiedlich.
Während der Beklagte der Auffassung ist, aus der inhaltlichen
Auseinandersetzung mit der Bewertungsmethode ergebe sich die Vereinbarung über
die auch künftig anzuwendende Methode, geht der Kläger davon aus, dies zeige
gerade sein fehlendes Einverständnis.

6.2.2. Der Kläger erhielt die Aktien zwischen 1988 und 1992. Der Beklagte macht
geltend, diese Aktienübertragung sei nicht vorbehaltlos erfolgt, sondern erst
nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Mit anderen Worten sei "die
Übertragung der Aktien [...] erfolgt[...] unter Verbindung mit den Rechten und
Pflichten des Gesellschaftsvertrags". Wenn der Kläger nun u.a. geltend mache,
mit einem Einverständnis zu der vom Beklagten angewendeten Berechnungsart würde
er auf Ansprüche verzichten und sich auf das arbeitsrechtliche Verzichtsverbot
(Art. 341 OR) berufe, verkenne er, "dass er gar nie das Recht hatte, [...]
etwas anderes als den 'abgemachten Preis' geltend zu machen". Nach dem
Dargelegten (E. 5) ist dem nicht zu folgen. Der Kläger erhielt die Aktien mit
dem Anspruch gemäss Gesellschaftsvertrag, diese zum inneren Wert, der
abzumachen sei, zurückzugeben. Die erste Einverständniserklärung erfolgte 1991,
als ein Aktienwert von Fr. 1'100.-- festgelegt wurde, also 10 % über dem
Nominalwert. Von einer Einigung über einen Methodenwechsel könnte
offensichtlich erst später, nach einer gewissen mehrjährigen Anwendung und
nachdem sich die Diskrepanz zwischen den Bewertungsmethoden angesichts der
Wertzunahme des Unternehmens auch ausgewirkt hätte, ausgegangen werden. Wäre
tatsächlich von einer Vereinbarung im Sinn des Beklagten auszugehen, läge also
in der Tat ein Verzicht auf bestehende Ansprüche vor.

6.2.2.1. Dabei handelt es sich um Ansprüche arbeitsrechtlicher Natur, auch wenn
- wie der Beklagte geltend macht - nicht er, sondern die C.B.________ AG
Arbeitgeberin des Klägers war und sich die Ansprüche aus der Rückübertragung
der Aktien aus dem Gesellschaftsvertrag und nicht aus dem Arbeitsvertrag
ergeben.

 Das Bundesgericht hat im Hinblick auf Verträge über Mitarbeiterbeteiligungen
bzw. den entschädigungslosen Verfall von Optionen zufolge Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor dem vereinbarten Datum zu deren Ausübung ausgeführt,
soweit sich daraus arbeitsrechtliche Probleme ergäben, komme es nicht darauf
an, wie das in Frage stehende Mitarbeiterbeteiligungsmodell gestaltet sei, ob
die Mitarbeitenden an der Arbeitgebergesellschaft selbst, an einer mit dieser
im gleichen Konzern verbundenen anderen, an einer eigens für die Beteiligung
geschaffenen oder an der Muttergesellschaft beteiligt seien. Stehe die
Arbeitgeberin wie im entschiedenen Fall zu 100 % im Besitz einer Holding,
bleibe für eine Beteiligung an dieser selbst kein Raum und dränge sich ein
Modell unter Vergabe von Anrechten an der börsenkotierten Holding auf.
Jedenfalls erscheine die Auffassung der Vorinstanz, arbeitsrechtliche
Bestimmungen kämen im Verhältnis des Arbeitnehmers zur Muttergesellschaft der
Arbeitgeberin zum vornherein nicht zur Anwendung, angesichts des engen Bezugs
zwischen den Optionsverträgen und dem Arbeitsverhältnis in dieser apodiktischen
Formulierung als fragwürdig. Im konkreten Fall verneinte es den
arbeitsrechtlichen Schutz, weil der Arbeitnehmer beim Erwerb der
Mitarbeiterbeteiligung als Anleger gehandelt habe. Ob die Beteiligung sich als
Bestandteil des Arbeitsvertrages oder als davon losgelöste Investition
ausnehme, sei stets aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen (
BGE 130 III 495 E. 4.2.1 und 4.2.2; ausdrücklich zustimmend zur Anwendbarkeit
der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen: Thomas Koller, Die miet- und
arbeitsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBJV 141/2005, S. 333 f.;
zurückhaltend [aber nicht betreffend die Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen
Schutzbestimmungen]: Ueli Sommer, Das Truckverbot und
Mitarbeiterbeteiligungspläne, ARV 2006 S. 100 ff.; vgl. auch ohne eigene
Stellungnahme: Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,
7. Aufl. 2012, N. 23 zu Art 322 OR; Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 26 zu Art. 322 OR).

 Auch vorliegend kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er formell
nicht Arbeitgeber und der Gesellschaftsvertrag kein Arbeitsvertrag ist. Gemäss
Ziffer 6 des Arbeitsvertrages vom 5. September 1985 wurde dem Kläger als
Arbeitnehmer ein Anspruch eingeräumt, sich bis max. 20 % an der Gesellschaft zu
beteiligen. Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages bestätigte diesen Anspruch,
wobei die Beschränkung auf 20 % entfiel; diese Ziffer nimmt Bezug auf eine
offenbar zwischenzeitlich erfolgte "mündliche Abmachung", zu der sich die
Parteien nicht äussern. Mit dem arbeitsvertraglichen Anspruch gegenüber der
Arbeitgeberin erhielt der Kläger die Möglichkeit, an deren finanzieller
Entwicklung, für die er als Geschäftsführer massgeblich verantwortlich war,
teilzuhaben. Die Arbeitgeberin war verpflichtet, diesen Anspruch zu erfüllen.
Selber konnte sie den Anspruch nicht erfüllen, da sie nicht über eigene Aktien
verfügte. Entsprechend übernahm der Beklagte mit Ziffer 1 des
Gesellschaftsvertrages diese Verpflichtung.

 Dass bei Beteiligungsprogrammen Dritte und nicht die Arbeitgeberin
Vertragspartner sind, ist denn auch sehr häufig der Fall (Rémy Wyler/Boris
Heinzer, Droit du travail, 3. Aufl. 2014, S. 997; Dominique Portmann,
Mitarbeiterbeteiligung, 2005, S. 36 f.). Es handelte sich bei der Arbeitgeberin
des Klägers - in heutiger Terminologie - um ein eigentliches Start-up, war doch
in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages das Ziel gesetzt, die Firma mit damals 4-6
Mann auf ca. 20 Mann auszubauen. Bei Start-up's ist die Mitarbeiterbeteiligung
denn auch ein Instrument, nicht allzu hohe Löhne durch die Erwartung einer
günstigen Wertentwicklung der Firma zu kompensieren (Wyler/Heinzer, a.a.O., S.
988). Gerade in einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer nicht Investor im Sinn
von BGE 130 III 495, sondern hängt seine berufliche Entwicklung aufs Engste mit
der (finanziellen) Entwicklung der Firma zusammen. Der enge Bezug zum
Arbeitsverhältnis zeigt sich schliesslich auch darin, dass Ziffer 2 des
Gesellschaftsvertrages nicht nur das Recht des Klägers enthält, die Aktien bei
Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Beklagten zurückzugeben, sondern auch
das Recht des Beklagten, dies zu fordern. Dahinter steht nicht nur das
Interesse des Beklagten als Hauptaktionär, sondern auch der Arbeitgeberin
selber, zu verhindern, dass der ehemalige Geschäftsführer - und nach der
Rückgabe wohl Konkurrent - weiterhin Einsicht in die Geschäftstätigkeit hat.

6.2.2.2. Der Kläger musste die 80 Aktien nicht kaufen. Er erhielt sie als Teil
der arbeitsrechtlichen Entschädigung zwischen 1988 und 1992 und weil er
Anspruch auf Beteiligung an der Firma hatte. Die Bejahung eines Verzichts würde
somit bedeuten, dass er auf einen Teil seiner Entschädigung für seine
Arbeitstätigkeit verzichtet hätte. Das Verzichtsverbot gemäss Art. 341 OR
beschlägt nur Forderungen aus unabdingbaren Vorschriften des Arbeitsrechts
(Streiff/von Kaenel/ Rudolph, a.a.O., N. 2 zu Art. 341 OR). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht Art. 341 OR einem nachträglichen
Verzicht auf Lohn nicht entgegen, da Art. 322 OR keine zwingende Bestimmung ist
(BGE 124 II 436 E. 10e/aa S. 451 und Urteile 4A_404/2014 vom 17. Dezember 2014
E. 5.1; 4C.242/2005 vom 9. November 2005 E. 4.2. Ebenso: Streiff/von Kaenel/
Rudolph, a.a.O., N. 5 zu Art. 341 OR). Zum Teil entnimmt die Lehre der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Bonus mit Lohncharakter, dass in solchen
Fällen das Verzichtsverbot gemäss Art. 341 OR auch auf Vergütungen mit
Lohncharakter anwendbar sei (Portmann, a.a.O., N. 4 zu Art. 341 OR unter
Hinweis auf die Urteile 4A_509/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1, in: ARV 2009 S.
120 ff.; 4A_115/2007 vom 13. Juli 2007 E. 4.3.1, in: ARV 2007 S. 249 ff.;
4C.395/2005 vom 1. März 2006 E. 5.3, in: ARV 2006 S. 266 ff. und 4C.426/2005
vom 28. Februar 2006 E. 5.2.1, in: ARV 2006 S. 188 ff.).

 Darauf muss nicht weiter eingegangen werden. Jedenfalls ist grosse
Zurückhaltung gegenüber der Bejahung eines Verzichts auf arbeitsrechtliche
Ansprüche geboten. Ein solcher ist nur ausnahmsweise zu bejahen (zit. Urteil
4A_509/2008, a.a.O., E. 5.1). Vorliegend kann allein aufgrund der dargelegten
Umstände kein solcher angenommen werden, zumal nicht geltend gemacht wird, es
sei einmal ausdrücklich thematisiert worden, dass der jährlich festgelegte Wert
auch der für die Rückgabe der Aktien massgebliche sein soll, sondern dies nur
aus dem konkludenten Verhalten abgeleitet wird.

 Der Kläger hat somit Anspruch auf den inneren Wert gemäss Ziffer 2 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrages.

6.3. Die Vorinstanz hat angesichts der von ihr vertretenen grundsätzlichen
Auffassung darauf verzichtet, auf das vom Bezirksgericht eingeholte
betriebswirtschaftliche Gutachten zum inneren Wert einzugehen und die darauf
bezogenen Einwände der Parteien zu behandeln. Die Sache ist daher an die
Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.

7.

 Der Kläger beantragt, nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei
die Vorinstanz anzuhalten, sich zu seiner Anschlussberufung zu äussern. Diese
sei von der Vorinstanz nicht behandelt worden. Es ist nicht klar, was mit
diesem Antrag gemeint ist. Die Ziffern 1 und 3 des bezirksgerichtlichen Urteils
wurden durch den angefochtenen Entscheid aufgehoben. Die Vorinstanz hat zudem
einen neuen Preis für die Zug um Zug zu übergebenden Aktien festgelegt und die
Kosten neu verteilt. Die Begehren in der Anschlussberufung wurden daher von der
Vorinstanz beurteilt.

8.

 Es erübrigen sich sodann Ausführungen zu den Rügen betreffend den Verzugszins,
da die vorinstanzliche Begründung auf der Voraussetzung beruhte, dass lediglich
ein Preis von Fr. 5'500.-- pro Aktie gerechtfertigt sei.
Beschwerde des Beklagten (4A_187/2015)

9.

 Das Widerklagebegehren des Beklagten, es sei der  Kläger zu verpflichten, 80
Namenaktien zu  übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung der in der Widerklage
angeführten Beträge, blieb im Urteil des Bezirksgerichts unbehandelt. Das
erstinstanzliche Urteil enthielt lediglich die Verpflichtung des  Beklagten,
dem Kläger den Betrag von Fr. 1'194'960.-- zu  bezahlen, Zug um Zug gegen
Übergabe der 80 Aktien. Der Beklagte wiederholte im Berufungsverfahren sein
Begehren, es sei (auch) eine Verpflichtung des Klägers zu statuieren, dem
Beklagten die Aktien zu übertragen (nebst den Anträgen auf Reduktion des zu
zahlenden Preises). Die Vorinstanz bejahte ein Rechtsschutzinteresse des
Beklagten an einer vollstreckbaren Verpflichtung des Klägers zur Übertragung
der Aktien, Zug um Zug gegen Bezahlung des gerichtlich festgelegten Entgelts.
Gerade bei einem tiefen Aktienkurs könnte der Kläger, der ein
Konkurrenzunternehmen führe, durchaus ein Interesse haben, mit der Übertragung
der Aktien zuzuwarten. Dies führte zur Vormerkung in Ziffer 2 des Beschlusses,
wonach der Kläger anerkenne, dass er gegen Bezahlung des rechtskräftig
festgesetzten Entgelts zur Übertragung der 80 Aktien verpflichtet sei.

9.1. Der Beklagte rügt, dass keine Klageanerkennung vorliege, wie sie in Art.
241 Abs. 1 ZPO (SR 272) vorausgesetzt werde. Unter Hinweis auf die
Berufungsantwort legt er insbesondere dar, dass der Kläger vor Vorinstanz
beantragt hatte, auf den Aktienübertragungsanspruch des Beklagten nicht
einzutreten, resp. diesen eventuell abzuweisen. Dies mit der Begründung, es
bestehe kein Rechtsschutzinteresse für den Beklagten an einem solchen Begehren.
Der Beklagte macht geltend, dass kein von den Parteien unterzeichnetes
Protokoll vorliege, in dem eine Klageanerkennung festgehalten wäre, und dass
die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses gar kein
Abschreibungsbeschluss sei. Die "Vormerkung" dokumentiere keinen
Prozesserledigungsvorgang. Es handle sich vielmehr um eine Feststellung. Ein
Feststellungsurteil sei aber einer Vollstreckung nicht zugänglich. Die
Vorinstanz hätte somit über seinen Berufungsantrag auf Erlass einer
Leistungsverpflichtung befinden müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe
sie eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen.

9.2. Lautet ein Entscheid auf eine Geldzahlung, wird er nach den Bestimmungen
des SchKG vollstreckt (Art. 335 Abs. 2 ZPO). Entscheide, die nicht auf
Geldleistung lauten, werden nach den Art. 335 ff. ZPO vollstreckt. Mit einem
Urteil, das entsprechend dem Rechtsbegehren in der Klage den Beklagten zur
Zahlung einer Geldleistung verpflichtet, besteht lediglich eine vollstreckbare
Verpflichtung auf eine Geldleistung, die der Kläger nach den Bestimmungen des
SchKG vollstrecken kann. Dass der Entscheid auf Leistung Zug um Zug lautet,
bedeutet, dass er als bedingtes Urteil gilt und nur dann ein definitiver
Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG ist, wenn der Kläger zweifelsfrei
den Nachweis erbringt, seiner Pflicht zur Übertragung der 80 Aktien
nachgekommen zu sein (Urteile 5D_174/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.4; 5P.247/
2001 vom 27. November 2001 E. 4a; Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 44 zu Art.
80 SchKG). Im Übrigen hat die Verpflichtung "Zug um Zug" keine
vollstreckungsrechtliche Bedeutung. Namentlich stellt ein Urteil, das
entsprechend der Klage nur eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten, aber keine
Übertragungsverpflichtung des Klägers enthält, für den Beklagten keinen
Vollstreckungstitel dar. Nur wenn der Kläger seinerseits verpflichtet wird, die
Aktien (Zug um Zug gegen Bezahlung des festzusetzenden Preises) zu übertragen,
hat auch der Beklagte einen Vollstreckungstitel. Verzichtet nämlich der Kläger
auf Vollstreckung der Geldleistung, womit er auch seine Zug um Zug zu
erbringende Gegenleistung (Aktienübertragung) nicht zu erbringen hat, ist die
selbstständige Verpflichtung des Klägers zur Übertragung entsprechend dem
Widerklagebegehren die einzige Möglichkeit für den Beklagten, die Übertragung
gestützt auf Art. 342 ZPO zu erzwingen.
Beim Klage- und beim Widerklagebegehren handelt es sich demnach um je
eigenständige Leistungsbegehren, die auf verschiedenartige Verpflichtungen
(Zahlungsverpflichtung einerseits und Übertragungsverpflichtung andererseits)
gerichtet sind und im Falle der Gutheissung unterschiedlich vollstreckt werden.
Grundsätzlich besteht somit ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des
Begehrens gemäss Widerklage.

9.3. Somit ist zu prüfen, welche Bedeutung der "Vormerkung" in Dispositiv-Ziff.
2 des Beschlusses zukommt und ob deren Anfechtung überhaupt zulässig ist.

 Die Klageanerkennung hat zwar gleich wie der Vergleich und der Klagerückzug
die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber
einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO).
In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel der Klageanerkennung wie des
Vergleichs und des Klagerückzugs ist die Revision mithin primäres und
ausschliessliches Rechtsmittel und stehen weder die Berufung und Beschwerde
nach ZPO noch die Beschwerde nach BGG offen. Der Abschreibungsbeschluss
beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung (BGE
139 III 133 E. 1.2 für den gerichtlichen Vergleich; Urteil 4A_562/2014 vom 20.
Februar 2015 E. 1.1 für den Klagerückzug; vgl. auch Urteil 5A_327/2015 vom 17.
Juni 2015 E. 1 für die Klageanerkennung).

 Die Beschwerde des Beklagten richtet sich nicht gegen die Klageanerkennung als
solche, sondern gegen die "Vormerkung". Er macht zu Recht geltend, dass unklar
sei, was die "Vormerkung" beinhalten soll. Die ZPO kennt keine "Vormerkung";
liegt eine Anerkennung vor, haben die Parteien das entsprechende Protokoll zu
unterzeichnen und ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 1 und 3 ZPO).
Ein unterzeichnetes Protokoll, das einen Hinweis auf eine Klageanerkennung
enthalten würde, liegt nicht vor. Die Klageanerkennnung muss sich zudem auf das
Rechtsbegehren des Prozessgegners beziehen (Laurent Killias, in: Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 9 zu Art. 241
ZPO). Entsprechend muss sich die Abschreibung dann auf dieses anerkannte
Rechtsbegehren beziehen (Daniel Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 241 ZPO). Die angefochtene
Ziffer 2 des Beschlusses bezieht sich aber nicht auf ein bestimmtes
Rechtsbegehren des Beklagten. Es trifft daher zu, dass die "Vormerkung" keinen 
Prozesserledigungsvorgang dokumentiert und daher auch keine genügende Grundlage
darstellt, um den Übertragungsanspruch des Beklagten nötigenfalls vollstrecken
zu können.

9.4. Der Beklagte rügt daher zu Recht eine Rechtsverweigerung, was er mit
Beschwerde in Zivilsachen geltend machen kann. Für den Fall, dass das
Bundesgericht wie von ihm dargelegt davon ausgeht, dass keine Anerkennung
seines Übertragungsbegehrens im Rahmen des Berufungsverfahrens vorliegt,
beantragt er, der Kläger sei im Beschwerdeverfahren zur Übertragung zu
verpflichten. Sollte das Bundesgericht aber eine rechtsgültige Anerkennung
bejahen, trägt er auf Abschreibung seiner Widerklagerechtsbegehren Ziffer 1a-c
durch das Bundesgericht an.

 An der von ihm angegebenen Stelle der Berufungsantwort hat der Kläger in der
Tat beantragt, auf den Aktienübertragungsanspruch des Beklagten sei nicht
einzutreten mangels Rechtsschutzinteresse. Von einer Anerkennung des
Rechtsbegehrens kann daher offensichtlich keine Rede sein. Demzufolge ist die
angefochtene Ziffer 2 des Beschlusses aufzuheben und der Kläger zur Übertragung
der 80 Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts
(Beschwerdeantrag Ziff. 2b) zu verpflichten.

10.

 Mit dem Entscheid im Verfahren 4A_199/2015 wird die Beschwerde des Beklagten
gegenstandslos, soweit sie sich gegen Ziffer 3 des angefochtenen Urteils
(Auferlegung von einem Viertel der Kosten des Gutachtens) richtet.

11.

 Der Kläger obsiegt mit seiner Beschwerde (4A_199/2015) grundsätzlich; die Rüge
betreffend Anschlussberufung fällt nicht ins Gewicht. Daher hat der Beklagte
die diesbezüglichen Kosten von Fr. 10'000.-- zu tragen und den Kläger mit Fr.
12'000.-- zu entschädigen. Der Beklagte obsiegt mit seiner Beschwerde (4A_187/
2015) ebenfalls grundsätzlich; die Gegenstandslosigkeit hinsichtlich Ziffer 3
des angefochtenen Urteils ist bereits durch die Kostenregelung im Verfahren
4A_199/2015 berücksichtigt. Der Kläger hat somit die diesbezüglichen Kosten von
Fr. 5'000.-- zu tragen und den Beklagten mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Per
Saldo resultiert eine Parteientschädigung des Beklagten an den Kläger von Fr.
6'000.--.

 
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 4A_187/2015 und 4A_199/2015 werden vereinigt.

2. 
In teilweiser Gutheissung beider Beschwerden werden die Ziffern 1-6 des Urteils
und Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25.
Februar 2015 aufgehoben.
Die Widerklage wird teilweise geschützt, und der Kläger und Widerbeklagte wird
verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger 80 Namenaktien der C.B.________ AG,
U.________, zum Nennwert von je Fr. 1'000.-- (Nr. 201-280) Zug um Zug gegen
Zahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts zu übertragen.
Im Übrigen wird die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden im Betrag von Fr. 5'000.-- dem
Kläger und im Betrag von Fr. 10'000.-- dem Beklagten auferlegt.

4. 
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'000.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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