Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.17/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_17/2015

Verfügung vom 17. April 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Castelberg,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Haftpflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Zivilkammer, vom 16. Februar 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom
16. Februar 2015 mit Rechtsschrift vom 19. März 2015 beim Bundesgericht
anfocht;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. April 2015 unter Hinweis auf
einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich beantragte, das
bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben;
dass unter diesen Umständen das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass unter Ziffer 6 des Vergleichs vereinbart wurde, dass sämtliche
Anwaltskosten über alle Instanzen wettgeschlagen und sämtliche Gerichtskosten
hälftig geteilt werden;
dass damit die reduzierten Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
(Art. 66 Abs. 2 BGG) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine
Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren 4A_17/2015 wird zufolge Vergleichs abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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