I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.17/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 4A_17/2015 Verfügung vom 17. April 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Castelberg, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp, Beschwerdegegner. Gegenstand Haftpflicht, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 16. Februar 2015. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Februar 2015 mit Rechtsschrift vom 19. März 2015 beim Bundesgericht anfocht; dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. April 2015 unter Hinweis auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich beantragte, das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben; dass unter diesen Umständen das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass unter Ziffer 6 des Vergleichs vereinbart wurde, dass sämtliche Anwaltskosten über alle Instanzen wettgeschlagen und sämtliche Gerichtskosten hälftig geteilt werden; dass damit die reduzierten Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 66 Abs. 2 BGG) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren 4A_17/2015 wird zufolge Vergleichs abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. April 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Huguenin Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben