Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.174/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_174/2015

Urteil vom 30. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
Verband A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verband B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Ramoni,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom
29. Januar 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. September 2013 bestätigte,
dass der Verein C.________ das einzige indische Vollmitglied des Weltverbands
sei, womit der Status der Beschwerdeführerin als offizielle Vertreterin Indiens
endete;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10.
September 2013 mit Berufungseingabe vom 10. März 2014 beim Tribunal Arbitral du
Sport (TAS) mit Berufung anfocht;
dass das Schiedsgericht mit Entscheid vom 29. Januar 2015 auf die Berufung der
Beschwerdeführerin nicht eintrat;
dass das Schiedsgericht seinen Entscheid damit begründete, dass es einerseits
an der Zuständigkeit fehle und die Berufung der Beschwerdeführerin andererseits
verspätet erhoben worden sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit elektronischer Eingabe vom
20. März 2015 erklärte, den Schiedsentscheid des TAS vom 29. Januar 2015 mit
Beschwerde anzufechten;
dass gegen den Entscheid eines internationalen Schiedsgerichts allein die Rügen
zulässig sind, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE
134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art.
42 Abs. 2 BGG), wobei das Bundesgericht bei einer Beschwerde gegen einen
Schiedsentscheid nur Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden sind (Art. 77 Abs. 3 BGG);
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen
beruht, die beschwerdeführende Partei darzulegen hat, dass jede von ihnen Recht
verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119
E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen);
dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht hinreichend aufzeigt,
inwiefern dem Schiedsgericht hinsichtlich seiner Eventualbegründung, wonach die
Berufung verspätet erhoben worden sei, eine Rechtsverletzung nach Art. 190 Abs.
2 IPRG vorzuwerfen wäre;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführerin der Entscheid auf dem elektronischen Weg zu
eröffnen ist (Art. 39 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 des
Reglements des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit
Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin auf dem elektronischen Weg.

Lausanne, 30. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben