Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.172/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_172/2015

Urteil vom 29. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Ulrich Kupsch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich
vom 10. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
C.________, (Kläger, Beschwerdegegner) hatte ein Konto bei der Bank D.________
AG in U.________ und war auf der Suche nach einer rentablen Anlage.
Anfang 2007 kam er mit dem Anwalt A.________ (Beklagter 1, Beschwerdeführer 1)
in Kontakt, mit dessen Hilfe er über einen angeblich sehr erfolgreichen
deutschen Wertschriftentrader Geld anzulegen plante.
Am 27. März 2007 schlossen der Kläger, der Beklagte 1 und die B.________ AG
(Beklagte 2, Beschwerdeführerin 2) eine als "Cooperation Agreement" bezeichnete
Vereinbarung ab. Diese sah unter anderem vor, dass der Kläger EUR 2 Mio. auf
ein Konto der Beklagten 2 bei der Bank E.________ in V.________ einzahlen
solle, über das die Beklagten gemeinsam verfügen konnten. Zudem enthält die
Vereinbarung eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in
Zürich; in der Sache wurde Schweizer Recht für anwendbar erklärt.
In Abweichung vom Cooperation Agreement forderte der Beklagte 1 den Kläger am
28. März 2007 schriftlich auf, den vereinbarten Betrag auf sein
Klientengelderkonto bei der Bank F.________ AG zu überweisen. Der Kläger
erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden, indem er das Schreiben vom 28.
März 2007 gegenzeichnete, in dem der Beklagte 1 unter anderem Folgendes
festgehalten hatte:

"I shall transfer these funds (EURO 2 Mio.) on behalf of you to the account of
B.________ AG at Bank E.________, V.________.
- .
I undertake to reimburse the funds of EURO 2 Mio to any nominated account if
the investment contract does not materialize as anticipated."
Nach einem Besuch bei besagtem Trader in Deutschland überwies der Beklagte 1
den erwähnten Geldbetrag jedoch auf das Konto einer vom Trader beherrschten
Gesellschaft bei einer Bank in Zypern. Wie sich später herausstellte, handelte
es sich beim fraglichen Trader um einen Betrüger und das Geld konnte nicht mehr
sichergestellt werden.
Mit Faxschreiben vom 11. Mai 2007 forderte der Kläger die Beklagte 2 zur
Rückzahlung des Geldbetrags auf.
Am 18. Mai 2007 sandte der Beklagte 1 das folgende Faxschreiben an den Kläger:

"Dear C.________
This serves to advise you that your participation in the investment has been
terminated and your funds and profits are being transferred back to D.________
AG as requested. Due to the necessary administration and paperwork this will
take some days, but we expect that you should see the deposits reflected in
your statement early next week."
Eine entsprechende Überweisung blieb jedoch aus.
Eine gegen den Beklagten 1 und das Organ der Beklagten 2 eingeleitete
Strafuntersuchung wurde am 30. März 2010 eingestellt.

B.
Der Kläger leitete am 11. Dezember 2011 ein Schiedsverfahren nach den
Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beklagten ein
und beantragte, diese seien solidarisch zur Zahlung von EUR 2 Mio., zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2007, eventualiter seit dem 25. Mai 2007, zu
verurteilen.
Mit Entscheid vom 1. März 2012 ernannte der ICC-Gerichtshof einen
Einzelschiedsrichter.
Am 6. Dezember 2012 fand eine Instruktionsverhandlung statt, anlässlich derer
sich der Einzelschiedsrichter mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien zu
seiner vorläufigen Einschätzung der Rechtslage äusserte.
Am 24. April 2014 fand in Zürich eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Schiedsentscheid vom 10. Februar 2015 verurteilte der Einzelschiedsrichter
den Beklagten 1 zur Zahlung von EUR 2 Mio. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1.
Juni 2007 (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies er die Klage ab
(Dispositiv-Ziffer 5). Die Kosten für das Schiedsverfahren von USD 150'000.--
auferlegte der Einzelschiedsrichter dem Beklagten 1 (Dispositiv-Ziffer 2).
Zudem verpflichtete er den Beklagten 1 zur Zahlung einer Parteientschädigung
von Fr. 172'232.14 an den Kläger (Dispositiv-Ziffer 3), den er seinerseits
verpflichtete, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 40'537.26
auszurichten (Dispositiv-Ziffer 4).
Der Einzelschiedsrichter erblickte in dem an den Kläger gerichteten Schreiben
des Beklagten 1 vom 28. März 2007 eine Schuldanerkennung nach Art. 17 OR. Eine
Schuldanerkennung der Beklagten 2 liege demgegenüber nicht vor; ein
individueller Vertragsanspruch gegen einen anderen Gesellschafter gestützt auf
das Cooperation Agreement falle vor einer Liquidation der (zwischen dem Kläger
und der Beklagten 2 bestehenden) einfachen Gesellschaft ausser Betracht.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, es
seien Ziffern 1-4 des Schiedsspruchs des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich
vom 10. Februar 2015 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an den
Einzelschiedsrichter zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Der Einzelschiedsrichter hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Der Beschwerdeführer 1 hat dem Bundesgericht am 12. Juni 2015 eine Replik
eingereicht, zu der sich der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 30. Juni 2015
äusserte.

D.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 wies das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser
in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den
Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer
Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich
die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der
Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190 - 192 IPRG (SR 291) zulässig
(Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Der
Beschwerdegegner hatte im massgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels
des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen
dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).

2.2. Auf eine Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn der Beschwerdeführer
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung und Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl.
BGE 133 III 421 E. 1.1 S. 425 f.).
Der Beschwerdeführer 1, den der Einzelschiedsrichter in Gutheissung der Klage
zur Zahlung der verlangten Geldsumme verurteilt hat, ist zur Beschwerde gegen
den ergangenen Schiedsentscheid berechtigt. Demgegenüber wurde die Klage gegen
die Beschwerdeführerin 2 abgewiesen, weshalb sie durch den angefochtenen
Entscheid nur insoweit beschwert ist, als sie die ihr zugesprochene
Parteientschädigung als zu tief erachtet (vgl. Dispositiv-Ziffer 4; dazu
nachfolgend E. 5.4 a.E.).

2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134
III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der
Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen,
Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer
Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE
140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder
berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2
BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG
ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber
diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2
IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29
E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit
Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an
die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt
gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen
Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S.
90 mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer 1 wirft dem Einzelschiedsrichter vor, er habe sich zu
Unrecht für zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG).

3.1. Nach Art. 186 Abs. 2 IPRG ist die Einrede der Unzuständigkeit vor der
Einlassung auf die Hauptsache zu erheben. Dabei handelt es sich um einen
Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZGB),
der auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit zu beachten ist. Unterbleibt
eine entsprechende Einrede, wird die Zuständigkeit ungeachtet der Gültigkeit
der Schiedsvereinbarung kraft Einlassung begründet. Entsprechend anerkennt die
Partei, die sich zur Sache geäussert hat, ohne einen entsprechenden Einwand zu
erheben, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und kann sich in der Folge nicht
mehr auf dessen Unzuständigkeit berufen (BGE 128 III 50 E. 2c/aa mit
Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer 1 anerkennt in der Beschwerdeschrift selber, die
Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters im Schiedsverfahren nicht bestritten zu
haben. Sein Einwand, es sei nicht absehbar gewesen und habe ausserhalb des
Vorhersehbaren gelegen, dass der Einzelschiedsrichter seinen Entscheid auf eine
vom "Cooperation Agreement" unabhängige Erklärung des Beschwerdeführers 1
abstellen würde, ist unbehelflich. Die Frage, ob die beiden Schreiben vom 28.
März 2007 bzw. vom 18. Mai 2007, auf die sich der Beschwerdegegner stützte,
eine Schuldanerkennung beinhalteten, lag auf der Hand. Entsprechend bestritt
der Beschwerdeführer 1 im Schiedsverfahren das Vorliegen einer
Schuldanerkennung seinerseits und berief sich dabei unter anderem darauf, dass
es sich beim Schreiben vom 28. März 2007 nicht um eine eigenständige
Vereinbarung handle, sondern dieses Teil des Cooperation Agreement sei. Es wäre
dem Beschwerdeführer 1 demnach unbenommen gewesen, für den Fall, dass seine
Erklärung vom 28. März 2007 als eigenständiges Leistungsversprechen (ausserhalb
des Cooperation Agreement) aufgefasst werden sollte, geltend zu machen, dass
darauf gestützte Ansprüche vom sachlichen Anwendungsbereich der im Cooperation
Agreement enthaltenen Schiedsklausel nicht erfasst seien (vgl. BGE 128 III 50
E. 2c/aa S. 58). Ausserdem verkennt er mit seinen Ausführungen, dass der
Einzelschiedsrichter das Verhältnis zwischen der Erklärung vom 28. März 2007
und dem Cooperation Agreement für die Frage der Schuldanerkennung letztlich
nicht für rechtserheblich erachtet hat.
Nachdem der Beschwerdeführer 1 die schiedsrichterliche Zuständigkeit im
Schiedsverfahren in keiner Weise in Frage gestellt hatte, sondern sich
vorbehaltlos auf die Hauptsache einliess, ist es ihm verwehrt, sich nunmehr im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auf die Unzuständigkeit des
Einzelschiedsrichters zu berufen.

4.
Der Beschwerdeführer 1 wirft dem Einzelschiedsrichter vor, er habe im
Schiedsverfahren zwei Vorbringen unberücksichtigt gelassen und damit den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) verletzt.

4.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der
zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das
Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör
wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37
f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.). Die Rechtsprechung
leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das
Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten,
ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und
formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu
beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127
III 576 E. 2c S. 578 f.; je mit Hinweisen).
Obwohl der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren
nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger
Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen
Schiedsentscheids umfasst (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen), ergibt sich
daraus immerhin eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die
entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt
das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines
Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder
Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht,
dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der
Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet zudem, dass die Parteien während
des gesamten Schiedsverfahrens gleich behandelt werden (vgl. BGE 133 III 139 E.
6.1 S. 143).

4.2. Der Beschwerdeführer 1 wirft dem Einzelschiedsrichter zu Unrecht vor, er
habe das folgende Vorbringen in der Klageantwort nicht berücksichtigt: "... der
Trader instruierte bzw. beauftragte die [Beschwerdeführerin 2] und diese wies
den [Beschwerdeführer 1] an, das Kapital auf ein Konto (einer Gesellschaft des
Traders) bei der Bank G.________ Ltd. zu überweisen". Im angefochtenen
Entscheid wird erwähnt, dass die fragliche Banküberweisung auf Anweisung des
Traders erfolgte und sich der Beschwerdeführer 1, der die Überweisung
ausführte, im Schiedsverfahren auf eine Genehmigung der Transaktion durch die
Organe der Beschwerdeführerin 2 berief; der Einzelschiedsrichter erachtete die
behauptete Genehmigung jedoch als unerheblich. Die angebliche Anweisung zum
Geldtransfer bzw. dessen Genehmigung durch die Beschwerdeführerin 2 wurde
demnach durchaus berücksichtigt. Auch das im Beschwerdeverfahren ins Feld
geführte Vorbringen, Frau H.________ (deren Rolle und Funktion gemäss
angefochtenem Entscheid unklar blieb) habe der Transaktion "grünes Licht"
gegeben, wird im Schiedsentscheid ausdrücklich aufgeführt, jedoch als
unerheblich erachtet.
Indem sich der Beschwerdeführer 1 vor Bundesgericht auf den Standpunkt stellt,
der Einzelschiedsrichter hätte aus der fraglichen Anweisung bzw. Genehmigung
der Beschwerdeführerin 2 schliessen müssen, dass die im Schreiben vom 28. März
2007 erwähnte Voraussetzung der Rückerstattung ("I undertake to reimburse the
funds of EURO 2 Mio [...]  if the investment contract does not materialize as
anticipated " [Hervorhebung hinzugefügt]) nicht erfüllt sei, da sich mit dem
Abruf des Geldbetrags durch die Beschwerdeführerin 2 als Geschäftsführerin der
einfachen Gesellschaft "das Investment zweifelsfrei 'materialisiert', d.h. auf
der Basis des mündlich abgeschlossenen Investment Vertrages verwirklicht [habe]
", übt er lediglich unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen
Schiedsentscheid.
Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist nicht gerechtfertigt.

5.
Die Beschwerdeführer werfen dem Einzelschiedsrichter in verschiedener Hinsicht
eine Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) vor.

5.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen
Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der
Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S.
333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines
streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und
daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin
unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage
jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Grundsätzen gehören die
Vertragstreue (  pacta sunt servanda ), das Rechtsmissbrauchsverbot, der
Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung,
das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot
übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche
und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Zur Aufhebung des
angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 138 III
322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; je mit
Hinweisen).

5.2. Der Beschwerdeführer 1 zeigt keine Missachtung des Grundsatzes der
Vertragstreue auf, indem er in Abweichung von den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid vorbringt, durch das Einbringen der EUR 2 Mio. in die einfache
Gesellschaft habe der Beschwerdegegner "keine persönlichen Ansprüche aus diesen
Mitteln mehr begründen [können], sondern nur noch für die einfache
Gesellschaft", weshalb "die Rechte und Pflichten aus dem Schreiben vom 28. März
2007 Teil des Cooperation Agreements" geworden seien. Vielmehr zieht er aus dem
Cooperation Agreement, dem Vorliegen der einfachen Gesellschaft und dem
Schreiben vom 28. März 2007 (sowie deren Verhältnis zueinander) bloss andere
Schlüsse als der Einzelschiedsrichter. Indem er sich auf den Standpunkt stellt,
das Bestehen der einfachen Gesellschaft führe dazu, dass der Beschwerdegegner
einen vertraglichen Anspruch ihm gegenüber nicht bzw. nicht mehr geltend machen
könne, zeigt er keine Missachtung des Grundsatzes  pacta sunt servanda auf,
sondern übt lediglich unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. zur
Tragweite des Grundsatzes der Vertragstreue im Rahmen des Beschwerdegrunds von
Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG die Urteile 4A_597/2013 vom 19. Juni 2014 E. 4.3;
4A_76/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.2; 4A_14/2012 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1,
nicht publ. in: BGE 138 III 270).

5.3. Der Beschwerdeführer 1 vermag sodann nicht aufzuzeigen, inwiefern bei der
rechtlichen Beurteilung des Klageanspruchs verkannt worden wäre, dass der
Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten ist. Indem er vorbringt, der
Beschwerdegegner habe in der das Verfahren einleitenden Eingabe einzig eine
Vertragsverletzung geltend gemacht, womit er sein Recht verwirkt habe, sich in
einem späteren Zeitpunkt auf eine Schuldanerkennung zu stützen, zeigt er keine
Verletzung des materiellen Ordre public durch den Einzelschiedsrichter auf,
sondern wirft diesem vielmehr vor, er hätte im Rahmen des Schiedsverfahrens
bestimmte Vorbringen des Beschwerdegegners nicht mehr berücksichtigen dürfen.
Damit beruft sich der Beschwerdeführer 1 vor Bundesgericht erstmals auf einen
Verfahrensmangel, der zunächst im Schiedsverfahren hätte vorgebracht werden
müssen (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.; 119 II
386 E. 1a S. 388; je mit Hinweisen).

5.4. Der Beschwerdeführer 1 zeigt keinen Verstoss gegen den Ordre public auf,
wenn er sich vor Bundesgericht auf den Standpunkt stellt, die Kosten hätten ihm
und dem Beschwerdegegner je hälftig auferlegt werden müssen, und er dem
Einzelrichter vorwirft, die erfolgte Verteilung der Prozesskosten widerspreche
"klarerweise den Art. 106/107 ZPO". Ebenso wenig ist in der getroffenen
Kostenaufteilung eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 190 Abs. 2
lit. d IPRG) zu erblicken; insbesondere verkennt der Beschwerdeführer 1, dass
der Beschwerdegegner seinen Anspruch gegen zwei Beklagte erhob, deren
solidarische Verpflichtung er beantragte. Der Umstand, dass die Klage gegen
eine andere beklagte Partei abgewiesen wurde, führt nicht dazu, dass dem
Beschwerdeführer 1, der vollständig unterlag, unter dem Blickwinkel des
Gleichbehandlungsgebots zwingend lediglich die Hälfte der Kosten aufzuerlegen
wäre. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist das (vollständige)
Unterliegen des Beschwerdeführers 1 im Hinblick auf die Verteilung der
Schiedsgerichtskosten nicht mit dem Unterliegen des Beschwerdegegners gegenüber
einem der beiden Streitgenossen gleichzusetzen.
Auch die Beschwerdeführerin 2 zeigt mit ihren Ausführungen nicht auf, inwiefern
der Einzelschiedsrichter bei der Kostenverteilung fundamentale Rechtsgrundsätze
verkannt und die ihr zugesprochene Höhe der Parteientschädigung daher mit der
wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar wäre,
die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung
bilden sollte. Sie behauptet zudem, sie werde im Vergleich zum Beschwerdegegner
ungleich behandelt, zeigt aber nicht hinreichend auf, inwiefern im Umstand,
dass der Einzelschiedsrichter - gestützt auf eine Schätzung des auf die
jeweilige Klage entfallenden Aufwands - dem Beschwerdegegner (eine vom
Beschwerdeführer 1) zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 172'232.14 und
ihr (gegenüber dem Beschwerdegegner) einen tieferen Betrag von Fr. 40'537.26
zusprach, eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG
liegen soll. Inwiefern die schätzungsweise Aufteilung des - von den
Beschwerdeführern nicht einzeln ausgewiesenen - Aufwands auf die beiden
Streitgenossen gegen einen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund
verstossen soll, zeigt die Beschwerdeführerin 2 nicht auf.

6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die
Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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