Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.169/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_169/2015

Urteil vom 30. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Gesellschaft A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ sa,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
UWG; vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 13.
Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 13. Februar 2015 verbot das Handelsgericht des Kantons Bern
der Gesellschaft A.________ (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) auf Antrag
der B.________ sa (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) in Bestätigung einer
superprovisorischen Anordnung vorsorglich, die Behauptung zu verbreiten, die
Gesuchstellerin erwäge die Schliessung ihrer Giesserei in U.________. Ferner
verpflichtete das Handelsgericht die Gesuchsgegnerin, die Abrufbarkeit der
Sequenz der auf ihrer Webseite unter xxx abrufbaren Audiodatei zu verhindern,
in der die Behauptung geäussert wird, die Gesuchstellerin erwäge die
Schliessung des Standorts U.________ (ab Minute yyy bis Minute zzz). Die
genannten Anordnungen erfolgten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB.
Weiter setzte das Handelsgericht der Gesuchstellerin eine Frist von 3 Monaten
ab Eintritt der Rechtskraft der Anordnungen an, um eine Klage zur Prosequierung
derselben einzureichen.

B.
Die Gesuchsgegnerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des
Handelsgerichts vom 13. Februar 2015 aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Handelsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die
Gesuchstellerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; soweit
darauf eingetreten werden könne, sei sie abzuweisen und das angefochtene Urteil
zu bestätigen.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit
Hinweisen). Immerhin muss die Eingabe von der beschwerdeführenden Partei auch
bezüglich der Sachurteilsvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4; 134 II 120 E. 1 S. 121; 133 II 400
E. 2 S. 403 f.).

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen. Solche
Entscheide gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie
in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete
Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden
und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der
Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide
im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2 S. 334 f.; 137
III 324 E. 1.1 S. 327 f.).
Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Entscheid vorsorgliche Massnahmen an,
die vor einem Hauptverfahren beantragt wurden und nur unter der Bedingung
Bestand haben, dass innert Frist ein Hauptverfahren eingeleitet wird. Demnach
handelt es sich beim betreffenden Entscheid um einen Zwischenentscheid nach
Art. 93 BGG.
Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch
durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht
mehr behoben werden kann (BGE 139 IV 113 E. 1; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 46 E.
1.2 S. 47, 333 E. 1.3.1; 137 III 324 E. 1.1 S. 328; je mit Hinweisen). Rein
tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens
reichen nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 mit
Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme
ist restriktiv zu handhaben (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134
III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1).
Während die frühere Rechtsprechung bei Zwischenentscheiden, mit denen
vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil regelmässig bejahte (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit
Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung), wird nach der neueren, nunmehr
gefestigten Rechtsprechung verlangt, dass ein Beschwerdeführer in der
Beschwerdebegründung aufzeigt, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328
f.; Urteil 4A_585/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen,
sic! 3/2015 S. 175).
Die Beschwerdeführerin ignoriert dies vollkommen und legt mit keinem Wort dar,
inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachenden
Nachteil drohen soll, was auch nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

1.2. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die weitere, unter den Parteien
strittige Eintretensvoraussetzung erfüllt ist, dass die Beschwerdeführerin ein
aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 131 I 153 E. 1.2
S. 157; 120 II 5 E. 2a).

2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Dem geringen
Aufwand für das vorliegende Verfahren ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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