Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.166/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_166/2015

Urteil vom 29. Juli 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Thaler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Jaroslav Rudolf Zuzak,
Beschwerdegegnerin,

B.C.________ AG,
Nebenintervenientin.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 4. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

 Am 10. Oktober 2006 schlossen die "Elektrizitätswerke des Kantons Zürich",
eine öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz in Zürich (Klägerin,
Beschwerdegegnerin), als "Anlagenersteller und Wärmelieferant" einerseits mit
der "Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________" (Beklagte, Beschwerdeführerin)
als "KUNDE" andererseits einen "Anlagebau- und Wärmelieferungsvertrag" ab, der
im Prozess von den Parteien als "Contractingvertrag" bezeichnet wird. Die
Beklagte wurde (damals) durch die B.________ AG (anschliessend B.B.________ AG,
nun B.C.________ AG; Nebenintervenientin) vertreten. In Ziffer 14 des Vertrages
vereinbarten die Parteien für "allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag"
den Gerichtsstand Zürich.

 Wegen Uneinigkeiten blieben die Teilrechnung der Klägerin "für Fernwärme Juli/
August 2009" vom 7. August 2009 über Fr. 10'100.-- und die Rechnung mit dem
Titel "Abrechnung Fernwärme" für die Periode vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni
2009 über Fr. 25'612.35 unbezahlt. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des
Betreibungsamtes Herrliberg vom 10. Dezember 2012 liess die Klägerin die
Beklagte für den Betrag von Fr. 35'727.35 nebst Zins zu 5% seit 19. November
2009 betreiben. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

B.

B.a. Mit Klage vom 9. Juli 2010 beim Bezirksgericht Meilen verlangte die
Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 35'727.35 nebst Zins und
Beseitigung des Rechtsvorschlags. Ferner habe ihr die Beklagte die weiteren bis
zum Urteil periodisch fällig werdenden, sich aus dem Anlagebau- und
Wärmeenergieliefervertrag vom 10. Oktober 2006 ergebenden Forderungen zu
bezahlen, wobei sie sich die genaue Bezifferung nach Abschluss des
Beweisverfahrens unter Berücksichtigung der bis dahin aufgelaufenen Forderungen
vorbehielt. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, eventualiter sei
darauf mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Klägerin
verkündete der B.B.________ AG den Streit. Diese trat am 26. November 2010 dem
Streit als Nebenintervenientin bei.

 Mit  Beschluss vom 2. November 2011 trat das Bezirksgericht Meilen auf die
Klage insoweit nicht ein, als "die eingeklagten Forderungen mit Ansprüchen aus
Vertrag begründet werden". Im Sinne von § 112 ZPO/ZH setzte es der Klägerin
Frist an, um die Überweisung an das von ihr als zuständig bezeichnete Gericht
zu beantragen.

 Mit  Urteil gleichen Datums wies das Bezirksgericht Meilen die Klage ab,
soweit es darauf eintrat. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass das
Bezirksgericht Meilen die Klage unter den eventualiter geltend gemachten
Anspruchsgrundlagen der ungerechtfertigten Bereicherung und des faktischen
Vertragsverhältnisses prüfte, dabei aber solche Ansprüche der Klägerin verwarf.

 Der  Beschluss des Bezirksgerichts Meilen betreffend teilweises Nichteintreten
auf die Klage blieb unangefochten. Die Klägerin verlangte die Überweisung des
Prozesses an das Bezirksgericht Zürich.

 Hingegen erhob die Klägerin gegen das  Urteil des Bezirksgerichts Meilen
Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte namentlich, dass
die Klage unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und des
faktischen Vertragsverhältnisses gutzuheissen sei (Berufungsverfahren
LB110078).

B.b. Am 21. November 2011 überwies das Bezirksgericht Meilen den Prozess "mit
Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche aus Vertrag" dem Bezirksgericht
Zürich. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2013 ab, worauf die
Klägerin auch dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht
(Berufungsverfahren LB140011).

B.c. Das Obergericht vereinigte die beiden Berufungsverfahren und fällte am 4.
Februar 2015 den folgenden Beschluss:

"1. Auf die Anträge Ziff. 1c) gemäss Eingabe vom 30. April 2014 sowie gemäss
Berufungsreplikschrift vom 10. Juli 2014 wird nicht eingetreten.
2. Auf den Antrag der Kläger[in] gemäss ihrer Berufungsreplikschrift, es seien
die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigungen zu reduzieren, wird nicht
eingetreten.
3. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 2. November
2011 (Abweisung der Klage) wird aufgehoben.
4. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) vom 10. Dezember 2013
wird aufgehoben, und die Sache wird gesamthaft zur Ergänzung des Verfahrens und
zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich
zurückgewiesen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.00 festgesetzt.
Grundbuchauszüge Fr. 158.00.
6. Die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden vereinigten
Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich
vorbehalten.
7. 11."

C.

 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen:

"1. Dispositivziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6.
November 2014 (re  cte: des  Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 4. Februar 2015) sei aufzuheben, und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen
vom 2. November 2011 (Abweisung der Klage) sei zu bestätigen.
2. Dispositivziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6.
November 2014 (recte: des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom
4. Februar 2015) sei aufzuheben, und die Klage der Beschwerdegegner sei
abzuweisen.
3. Dispositivziffer 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6.
November 2014 (recte: des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom
4. Februar 2015) sei aufzuheben, und die Prozesskosten des vorinstanzlichen
Verfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen.

 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST zulasten der
Beschwerdegegner."

 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Eventualiter sei sie in allen Punkten abzuweisen.

 Die Nebenintervenientin und die Vorinstanz verzichteten auf eine
Vernehmlassung.

 Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin äusserten sich in je einer
weiteren Eingabe zur Frage, ob auf die Beschwerde mangels korrekter Bezeichnung
des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

 Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, weil die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin einen fremden Entscheid (Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2014) bezeichnen, der nichts
mit dem vorliegenden Fall zu tun hat. Ob bereits deswegen nicht auf die
Beschwerde einzutreten ist oder ob der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist,
dass ihr im Zuge der elektronischen Abfassung der Beschwerdeschrift ein ohne
weiteres als solches erkennbares Versehen unterlaufen ist, kann offen bleiben,
da aus einem anderen Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann:

2.

2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Endentscheide, also solche, die das
Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Die angefochtenen Dispositivziffern 3, 4
und 6 des Beschlusses des Obergerichts vom 4. Februar 2015 stellen keine
Endentscheide dar, weist das Obergericht doch die Sache "gesamthaft" zur
Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich
zurück.

 Weil das Obergericht die Sache "  gesamthaft " an das Bezirksgericht Zürich
zurückweist, kann namentlich auch Dispositivziffer 3 entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin nicht als Endentscheid betrachtet werden, wird doch das
Verfahren mit der darin angeordneten  Aufhebung von Dispositivziffer 1 des
Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 2. November 2011 (Abweisung der Klage)
gerade nicht abgeschlossen. Aus den Erwägungen des obergerichtlichen
Beschlusses, auf die im Zusammenhang mit der Rückweisung verwiesen wird, geht
klar hervor, dass das Obergericht der Auffassung ist, dass das Bezirksgericht
Meilen (örtlich) unzuständig war, über die Ansprüche der Beschwerdegegnerin zu
entscheiden, nicht nur soweit sie diese im Hauptstandpunkt auf Vertrag stützt,
sondern auch, soweit sie ihre Ansprüche im Sinne von Eventualstandpunkten aus
Bereicherungsrecht oder einem faktischen Vertragsverhältnis abzuleiten sucht
(Beschluss Obergericht E. 4 und 13.2). Diese Erwägungen, wonach ein und
dasselbe Gericht für die Klage sowohl bezüglich ihrer Hauptbegründung als auch
bezüglich ihrer Eventualbegründungen zuständig ist, treffen zu. Dementsprechend
ist es folgerichtig, dass das Obergericht die Sache "insgesamt" an das
Bezirksgericht Zürich zurückwies. Damit ist das Verfahren insgesamt nicht
abgeschlossen.

 Daran ändert nichts, dass das Bezirksgericht Zürich im Rahmen seiner neuen
Entscheidung nicht mehr zu prüfen haben wird, ob die Klage unter den
Gesichtspunkten der ungerechtfertigten Bereicherung und des faktischen
Vertragsverhältnisses zu schützen wäre (wie dies das Bezirksgericht Meilen
getan und dann verneint hat). Die Prüfung der Eventualbegründungen der Klage
entfällt deswegen, weil das Obergericht in seinem Beschluss vom 4. Februar 2015
einen Anspruch aus Vertrag (Hauptbegründung) bejaht hat (Beschluss Obergericht
insb. E. 10 in fine) und das Bezirksgericht Zürich nach Rückweisung an die
obergerichtlichen Erwägungen gebunden ist.

2.2. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt
einen Zwischenentscheid dar (BGE 140 II 315 E. 1.3.1; 139 V 99 E. 1.3; 137 V
314 E. 1 S. 315; 135 III 212 E. 1.2 S. 216).

 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Erstinstanz verbleibe nach dem
Rückweisungsentscheid kein Entscheidungsspielraum in der Sache, weshalb der
angefochtene Beschluss gleichwohl als Endentscheid zu qualifizieren sei. Sie
beruft sich damit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wonach Rückweisungsentscheide
ausnahmsweise dennoch wie Endentscheide behandelt werden, falls der unteren
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dient (siehe BGE 140 V 321 E. 3.2; 138 I 143 E.
1.2; 135 V 141 E. 1.1; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

 Eine solche Konstellation liegt bei einem Rückweisungsentscheid, mit dem - wie
hier - unter anderem eine Ergänzung des Verfahrens und Durchführung eines
Beweisverfahrens zu gewissen Punkten angeordnet wird, nicht vor. Diese
erfordert eine Würdigung und Subsumtion des ergänzend festgestellten
Sachverhalts, so dass es nicht um eine blosse "rechnerische Umsetzung" des vom
Obergericht Angeordneten geht. Daran ändert nichts, dass das zurückweisende
Obergericht bereits gewisse Rechtsfragen für die Erstinstanz verbindlich
beantwortet hat (insb. Bejahung der vertraglichen Anspruchsgrundlage). Eine
andere Sichtweise würde dem Ziel, dass jede Rechtssache möglichst nur einmal
vor das Bundesgericht getragen werden soll, entgegenlaufen. Auch wäre sie der
Rechtssicherheit abträglich. Die Betroffenen würden vor die nicht immer leicht
zu beantwortende Frage gestellt, ob bereits der Rückweisungsentscheid
anfechtbar ist bzw. - wegen der Qualifikation als Endentscheid - angefochten
werden muss, um nicht später mit ihren Einwänden bei Ergreifen der Rechtsmittel
gegen die in der Folge ergehenden Entscheide ausgeschlossen zu sein. Zudem ist
denkbar, dass infolge oder anlässlich von zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen
neue Rechtsfragen auftreten (so BGE 140 V 321 E. 3.3). In casu wird das
Bezirksgericht Zürich auch über die weiteren offenen Anträge zu befinden haben
(Verzugszins, Rechtsvorschlag; vgl. Beschluss Obergericht E. 13.1).

 Es bleibt somit dabei, dass der angefochtene obergerichtliche
Rückweisungsbeschluss als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist.

2.3. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Vor- und Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und
Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom
Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal
befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2; 139 IV 113 E. 1; 138 III 94 E. 2.1; 135 I
261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme ist
restriktiv zu handhaben. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer
darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren
Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S.
47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f. mit Hinweisen).

2.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Sie
meint, bei Gutheissung der Beschwerde könne das Bundesgericht sofort einen
Endentscheid fällen, nämlich die Klage abweisen. Dies mag zutreffen, indessen
hat die Beschwerdegegnerin auf der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
bestanden und kann sich hierfür mit Recht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen. Das
Obergericht sah von der Durchführung einer Berufungsverhandlung ab, wies jedoch
die Erstinstanz an, vor der Fällung eines materiellen Entscheids eine
öffentliche Verhandlung vorzunehmen (vgl. Beschluss Obergericht E. 5.3 und
13.1). Es ist nun aber nicht Sache des Bundesgerichts, seinerseits eine
öffentliche Verhandlung durchzuführen. Insofern ist der Fall nicht
entscheidreif, was einer Erledigung vor Bundesgericht durch Fällung eines
materiellen Endentscheids entgegensteht.

 Überdies ist auch die zweite Voraussetzung, dass mit einem sofortigen
Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart werden könnte, nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin
meint, das betreffend die bezogene Energie durchzuführende Beweisverfahren
bedürfe mutmasslich einer gerichtlichen Expertise. Auch müsse zum Quantitativ
der Forderung ein Beweisverfahren durchgeführt werden. Mit diesen allzu
unbestimmten Ausführungen substanziiert die Beschwerdeführerin nicht
hinreichend, weshalb ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren zu erwarten sein soll. Solches liegt auch nicht
auf der Hand, weshalb entsprechende Substanziierungen erforderlich gewesen
wären. Ob wirklich eine Expertise anzuordnen sein wird, ist unklar. Ohnehin ist
ein gewisser Zeit- und Kostenaufwand mit der Erstellung jeder Expertise
verbunden. Inwiefern dieser Aufwand hier im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
bedeutend sein würde oder von weitläufigen Beweiserhebungen gesprochen werden
könnte, ist nicht dargetan. Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
für eine selbständige Anfechtbarkeit des Rückweisungsbeschlusses sind demnach
nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

3.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf
den geringen Aufwand für den vorliegenden Nichteintretensentscheid wird eine
reduzierte Gerichtsgebühr erhoben. Die Nebenintervenientin liess sich nicht
vernehmen; es entstand ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand aus dem
bundesgerichtlichen Verfahren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.C.________ AG und dem Obergericht des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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