Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.164/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_164/2015

Urteil vom 11. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Froidevaux,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Romeo Da Rugna,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 27. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.
Zwischen A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) und der B.________ AG
(Klägerin, Beschwerdegegnerin) bestand seit dem 30. November bzw. 17. Dezember
2009 ein Satelliten Partnerschaftsvertrag im Detailhandel, mit dem der Beklagte
zum Betrieb eines B.________ Satelliten im Geschäftslokal in der Liegenschaft
an der Strasse U.________ in V.________ ermächtigt war (nachfolgend:
Partnerschaftsvertrag).

B.
Gestützt auf den Partnerschaftsvertrag bzw. dessen Auflösung machte die
Klägerin mit Klage vom 30. Oktober 2012 beim Handelsgericht des Kantons Zürich
eine Forderung von Fr. 247'686.92 (nebst Zinsen) geltend. Das Handelsgericht
schützte die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2015 teilweise und verpflichtete
den Beklagten im Wesentlichen, der Klägerin Fr. 243'167.62 (nebst Zinsen) zu
bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
im Wesentlichen die Abweisung der Klage und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Sein Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht entsprechend dem Antrag der
Beschwerdegegnerin mit Präsidialverfügung vom 1. Mai 2015 ab. In der Hauptsache
wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil erging in deutscher Sprache. Die Beschwerde ist in
französisch abgefasst. Die Beschwerdegegnerin beantragt (nur) für den Fall,
dass ein Vernehmlassungsverfahren in der Hauptsache durchgeführt wird, eine
deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift. Das Verfahren vor Bundesgericht
wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt.
Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, kann das Verfahren in dieser
Sprache geführt werden (Art. 54 Abs. 1 BGG). Nachdem keine Vernehmlassungen
eingeholt wurden, wird die französischsprachige Beschwerde zugelassen, jedoch
ergeht das Urteil in deutscher Sprache.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hin-weisen).

 Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG,
dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und
im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S.
116).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 15 f.).
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E.
2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und
substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und erheblich sind (BGE 140
III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will,
hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit
Hinweisen).

2.
Im vorinstanzlichen Verfahren war namentlich die Passivlegitimation des
Beschwerdeführers umstritten. Dieser hatte geltend gemacht, der
Partnerschaftsvertrag vom 30. November bzw. 17. Dezember 2009 sei
stillschweigend geändert worden. Betreiber des B.________ Satelliten an der
Strasse U.________ in V.________ sei die C.________ Sàrl gewesen, vertreten
durch den geschäftsführenden Teilhaber D.________. Die Vorinstanz verwarf
diesen Einwand. Der Beschwerdeführer rügt diesen Punkt ausdrücklich nicht.
Darauf ist somit nicht mehr einzugehen.

3.
Bei der von der Vorinstanz geschützten Forderung handelt es sich um offene
Rechnungen der Beschwerdegegnerin, die mangels Deckung nicht mehr aufgrund des
vertraglich vereinbarten Lastschriftverfahrens eingezogen werden konnten, sowie
um diverse Forderungen der Beschwerdegegnerin aus der Auflösung des
Partnerschaftsvertrages.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, unter doloser Mitwirkung von
Angestellten im Betrieb der Beschwerdegegnerin seien zahlreiche von dieser in
Rechnung gestellte Waren nicht an den B.________ Satelliten in V.________
geliefert, sondern an andere Verkaufsstellen umgeleitet worden. Er rügt in
diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Rechts auf Beweis (Art. 152 Abs. 1
ZPO), weil die Vorinstanz von ihm angebotene rechtserhebliche Beweise nicht
abgenommen habe, namentlich die genannten Zeugen - D.________, E.________,
F.________, G.________ und H.________ - nicht einvernommen habe. Vielmehr habe
sie einzig gestützt auf die Rechnungen der Beschwerdegegnerin, von denen (nur)
einzelne sich auf Lieferscheine abgestützt hätten, die Forderungen aus
Lieferungen als bewiesen erachtet. Damit habe die Vorinstanz auch Art. 8 ZGB
verletzt. Diese Vorgehensweise habe zu einem offensichtlich unrichtig
festgestellten Sachverhalt geführt.

 Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Betrag der offenen Rechnungen vor
Abzug der bei Vertragsauflösung zurückgenommenen Ware und der Bankgarantie habe
sich auf rund Fr. 450'000.-- belaufen. Bei einem Jahresumsatz von rund Fr. 3
Mio. wären bei der Zahlungsfrist von 14 Tagen normalerweise offene Rechnungen
von maximal Fr. 150'000.-- aufgelaufen. Diese "situation normale" zeige, dass
plötzliche Bestellungen über einen Betrag von Fr. 450'000.-- innerhalb von
vierzehn Tagen völlig unsinnig seien ("des soudaines commandes pour un montant
de Fr. 450'000 sur quinze jours sont totalement insensées"). Darin sieht er
sinngemäss einen Anhaltspunkt für das geltend gemachte betrügerische Verhalten,
das bei der Würdigung hätte berücksichtigt werden müssen.

3.2. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Lieferungen lediglich gestützt
auf die Rechnungen und vereinzelte Lieferscheine als ausgewiesen erachtete.
Vielmehr berief sie sich auf Art. 15 Ziff. 6 der Allgemeinen
Partnerschaftsbedingungen (APB), die integrierenden Vertragsbestandteil
bildeten. Danach sei jeder Partner verpflichtet gewesen, jede Einzellieferung
u.a. auf Menge zu prüfen und Mängelrügen bei verderblichen Waren sofort, bei
den übrigen Produkten innert vierundzwanzig Stunden nach Empfang anzubringen.
Der Beschwerdeführer habe bezüglich der als ausstehend geltend gemachten
Lieferungen keine Mängelrüge erhoben. Damit habe er die erfolgten Lieferungen
akzeptiert. Darauf geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Wenn
tatsächlich nicht geliefert worden wäre, hätte er zwar die Lieferung nicht
bemängeln können. Man hätte von ihm aber erwarten können, das er bei Eingang
der Rechnung die nicht getätigte Lieferung beanstandet. Mangels
Auseinandersetzung mit dem angefochten Entscheid (vgl. E. 1.1 hiervor) ist
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.3. Darüber hinaus ergänzt der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne dass er genügende
Sachverhaltsrügen erhebt (vgl. E. 1.2 hiervor). Darauf kann somit ebenfalls
nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, dass
plötzliche (überrissene) Bestellungen in der Grössenordnung von Fr. 450'000.--
innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen eingingen. Und der
Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er solches im vorinstanzlichen Verfahren
rechtsgenüglich behauptet hätte. Aus den Stellen in seinen Rechtsschriften, auf
die er verweist, ergibt sich dies jedenfalls nicht, namentlich auch nicht aus
den von ihm besonders hervorgehobenen Ziffern 46 und 56 der Replik (recte:
Duplik). Die Vorinstanz ging entsprechend davon aus, die nicht bezahlten
Rechnungen hätten sich bis zum von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten
Betrag aufsummiert, bis sich diese schliesslich zu einem Lieferstopp
entschieden habe. Ein plötzlicher Anstieg der Bestellungen ist nicht
festgestellt.

4.
Auf die Beschwerde ist somit insgesamt nicht einzutreten. Die Beschwerde war
von vornherein offensichtlich aussichtslos, weshalb auch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht
abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin
wurde nur eingeladen, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen.
Entsprechend schuldet der Beschwerdeführer ihr nur eine reduzierte
Entschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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