Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.159/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_159/2015

Urteil vom 4. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9.
Februar 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 beim Handelsgericht des Kantons
Zürich gegen die Beschwerdegegnerin Klage einreichte mit der er sich
insbesondere gegen die Gültigkeit der Beschlüsse der GV vom 4. Oktober 2011
wandte (vgl. Urteile 4A_626/2012 vom 28. Januar 2013; 4A_657/2014 vom 5. Januar
2015);
dass das Handelsgericht die dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 1. November
2013 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang der Klageantwort mit
Beschluss vom 7. November 2014 für den weiteren Prozessverlauf entzog und ihm
eine einmalige Frist bis 12. Januar 2015 ansetzte, um einen zusätzlichen
Vorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 19'000.-- und eine Sicherheit von Fr.
18'000.-- für die Parteientschädigung zu leisten;
dass das Handelsgericht davon ausging, der Erfolg der Klage hänge vom Nachweis
der Aktionärsstellung von C.________ ab bzw. vom lückenlosen Nachweis der
geltend gemachten Übertragungs- bzw. Abtretungskette der 200 Namenaktien der
Beschwerdegegnerin, da diesfalls die Beschlüsse der Generalversammlung vom 4.
Oktober 2011 von Nichtaktionären gefasst worden seien;
dass das Handelsgericht zum Schluss kam, aufgrund neuer im Recht liegender
Urkunden sowie aufgezeigter und auch bei Prozessfortgang nicht mehr auflösbarer
Widersprüche sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu belegen, dass
C.________ Alleinaktionär der Beschwerdegegnerin sei, weshalb die Klage als
aussichtslos erscheine;
dass das Bundesgericht auf die gegen den Beschluss vom 7. November 2014
erhobene Beschwerde am 5. Januar 2015 mit dem zit. Urteil 4A_657/2014 nicht
eingetreten ist;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 beim Handelsgericht
um Sistierung der angesetzten Frist beziehungsweise um Erstreckung der Frist
bis zum 19. Januar 2015 nachgesucht hatte;
dass das Handelsgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2014
ablehnte und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei
Nichteinhaltung eine einmalige nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis 19. Januar
2015 ansetzte, um den Kostenvorschuss und die Sicherheit zu leisten;
dass der Beschwerdeführer dem Handelsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2015
(eingegangen am 19. Januar 2015) Beilagen einreichte und beantragte, die Frist
für den Kostenvorschuss sei abzunehmen und die unentgeltliche Rechtspflege sei
mit den neuen Akten zu prüfen und zu genehmigen; eventuell sei das Verfahren
wegen des Strafverfahrens gegen den Rechtsvertreter der Gegenpartei zu
sistieren;
dass mit Eingabe vom 20. Januar 2015 die D.________ AB, handelnd durch die
Ehefrau des Beschwerdeführers, Hauptinterventionsklage gemäss Art. 73 ZPO
erhob;
dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2015 die prozessualen
Begehren des Beschwerdeführers, die es mit Blick auf die Prozessverzögerung
auch für missbräuchlich erachtete, abwies und auf die Klage nicht eintrat,
während es für die Hauptinterventionsklage ein neues Verfahren anlegte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss beantragt, den Beschluss
vom 9. Februar 2015 aufzuheben, den Prozess bis zur Erledigung der
Hauptinterventionsklage zu sistieren, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
zu genehmigen und ihn zum Prozess zuzulassen und eventuell die Nichtigkeit der
GV-Beschlüsse von Amtes wegen zu bejahen;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bedingt,
dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen
dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wozu auch Feststellungen
über den Prozesssachverhalt gehören, und das Bundesgericht die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 140
III 16 E. 1.3.1 S. 17 f., 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen);
dass eine Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts voraussetzt, dass der
Beschwerdeführer mit Aktenhinweisen darlegt, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz
prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90) und neue Tatsachen
und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid
der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde
näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395);
dass das Handelsgericht die Voraussetzungen für eine Abnahme oder Erstreckung
der Nachfrist (Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht
vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe) nicht als gegeben
ansah;
dass die Behauptung, C.________ habe seine Aktien an die D.________ AB verkauft
und am 23. Oktober 2014 übergeben, nach Auffassung des Handelsgericht kein
Novum darstellte, da der Aktienverkauf vor dem Entzug der unentgeltlichen
Rechtspflege erfolgt sei;
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Verkauf der Aktien sei nicht an
ihn sondern an die D.________ AB erfolgt, so dass er kein Recht gehabt habe,
ohne Genehmigung der Aktionäre die Aktien dem Gericht einzureichen, nicht zu
hören ist, da er nicht aufzeigt, dass er Entsprechendes schon vor der
Vorinstanz behauptet hat oder erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass
gegeben hätte;
dass nach Ansicht des Handelsgerichts die vom Beschwerdeführer eingereichten
originalen Aktienzertifikate nichts an den im Beschluss über den Entzug der
unentgeltlichen Rechtspflege aufgezeigten Widersprüchen in Bezug auf
verschiedene vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Urkunden änderten, weshalb
kein Anlass bestehe, auf den Beschluss vom 7. November 2014 zurückzukommen;
dass nach Auffassung des Beschwerdeführers alle Unstimmigkeiten durch das
Vorlegen der Aktienzertifikate beseitigt worden sind und er sinngemäss geltend
macht, die zwei von der Vorinstanz angenommenen Widersprüche zwischen seinen
Vorbringen und zwei Urkunden bestünden nicht, die zwei Urkunden entsprächen
vielmehr den Tatsachen, weil die Aktien der Beschwerdegegnerin nicht voll
liberiert seien und die Vorinstanz "wegen Verleumdung" die gesetzlichen
Bestimmungen von Art. 685c OR nicht berücksichtigt und somit nicht unparteiisch
gehandelt habe;
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen nicht rechtsgenüglich auf die
Argumentation des Handelsgerichts eingeht, das im Beschluss vom 7. November
2014 namentlich auf Abweichungen abstellte zwischen den im Prozess erhobenen
Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend die Eigentumsverhältnisse an den
Aktien der Beschwerdegegnerin und den diesbezüglichen Angaben in einem
Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2004 zuhanden des Fürstlichen
Landesgerichts Vaduz und in einem vom Beschwerdeführer unterzeichneten
Protokoll einer ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdegegnerin
vom 7. September 2007;
dass die Vorinstanz annahm, der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend
dargetan, weshalb das von ihm gegen den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin
angestrengte Strafverfahren von Belang sein solle;
dass der Beschwerdeführer weder mit Aktenhinweisen aufzeigt, dass er
diesbezüglich bereits vor Handelsgericht prozesskonform rechtsgenügliche
Ausführungen gemacht hätte, noch darlegt, inwiefern es Recht verletzt, von ihm
derartige Angaben zu verlangen;
dass die in der Beschwerde thematisierte Frage der Sistierung des Verfahrens
bis zur Behandlung der Interventionsklage sich nicht stellt, da die Nachfrist
zur Leistung des Kostenvorschusses bei deren Einreichung schon abgelaufen war,
so dass ihr mit Blick auf das für den Prozessausgang entscheidende
Fristversäumnis bei der Bezahlung des Kostenvorschusses keine Bedeutung
zukommt;
dass das Bundesgericht auch nicht von Amtes wegen die Nichtigkeit der
GV-Beschlüsse prüfen kann, da es bezüglich dieser Frage an der materiellen
Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlt (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit
Hinweisen) und es am Beschwerdeführer gewesen wäre, die Voraussetzungen zu
erfüllen, damit zunächst das Handelsgericht die Frage materiell hätte prüfen
können;
dass die Beschwerde insgesamt in den massgebenden Punkten offensichtlich nicht
hinreichend begründet ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht darauf einzutreten ist und offen bleiben kann, inwieweit die übrigen
Eintretensvoraussetzungen gegeben wären und ob dem Beschwerdeführer ein
missbräuchliches Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann;
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist und die
Beschwerdegegnerin, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, keine
Parteientschädigung beanspruchen kann;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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