Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.156/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_156/2015

Urteil vom 24. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Genossenschaft,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schadenersatz; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 29. Januar 2015.

In Erwägung,
dass die A.________ AG in Liquidation (Klägerin, Beschwerdeführerin) am 14.
April 2014 dem Friedensrichteramt Männedorf ein Schlichtungsgesuch für eine
Klage über Fr. 99'750.-- nebst Zins und Kosten einreichte;
dass das Friedensrichteramt Männedorf der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
14. April 2014 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--
ansetzte;
dass das Friedensrichteramt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Mai
2014 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 12. Juni 2014
ansetzte;
dass eine namens der Beschwerdeführerin gegen die friedensrichterliche
Verfügung vom 26. Mai 2014 erhobene Beschwerde mit Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 14. Juli 2014 als nicht erfolgt abgeschrieben wurde;
dass ein gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 14. Juli 2014 erhobenes
Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 6. Oktober 2014 abgewiesen wurde;
dass das Bundesgericht auf eine gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 14.
Juli 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Oktober 2014 nicht eintrat
(Verfahren 4A_475/2014);
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18.
Juni 2014 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abwies und auf weitere Anträge nicht
eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid vom 18. Juni 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15.
Oktober 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass das Friedensrichteramt Männedorf der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
8. Dezember 2014 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen
die Verfügung des Friedensrichteramts vom 8. Dezember 2014 erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 29. Januar 2015 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. März 2015
erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2015
mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann,
wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar
2015auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt
unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht,
ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG
zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. März 2015 den erwähnten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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