Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.154/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_154/2015

Urteil vom 27. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schwendener,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag, Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Februar 2015.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Dezember
2014 verpflichtete, die 1-Zimmerwohnung, 1. Untergeschoss links, Strasse
U.________, in V.________, zu räumen und der Beschwerdegegnerin mit den
Schlüsseln ordnungsgemäss zu übergeben;
dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich
gelangte, das mit Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2015 sowohl das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren als auch die Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts
mit Eingabe vom 11. März 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte sowie gleichzeitig den Antrag
stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren;
dass die Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 20. März 2015 abwies;
dass die Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist,
weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG)
nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz nicht erreicht wird und
sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs.
2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides detailliert zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 11. März 2015 diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, indem der Beschwerdeführer darin bloss in frei
gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne aufzuzeigen, welche
verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern
verletzt haben soll;
dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den
gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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