Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.153/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_153/2015

Urteil vom 25. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kollektiv-Taggeldversicherung VVG, Leistungsausschluss,

Beschwerde gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich, I. Kammer,
vom 31. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer), geboren 1954, war bei der C.________ AG
als Geschäftsführer tätig und als solcher bei der Versicherung B.________ AG
(Beklagte, Beschwerdegegnerin) nach dem VVG kollektiv-krankentaggeldversichert,
und zwar mit einer Summenversicherung auf den Betrag von Fr. 96'000.-- für die
Dauer von 730 Tagen inklusive einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall. Nebst den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die B.________ Business Salary
Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2006, wurden für den
Versicherten individuelle besondere Vereinbarungen gemäss einem Schreiben vom
20. November 2006 vereinbart, namentlich ein Leistungsvorbehalt zu einer
Aortenstenose.
Mit undatiertem Formular wurde der Beklagten eine krankheitsbedingte 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. September 2012 gemeldet. Die Beklagte erbrachte in
der Folge Krankentaggelder für die Zeit ab dem 3. September 2012, die sie per
Ende Oktober 2012 wieder einstellte. Ausserdem forderte sie mit Schreiben vom
13. November 2012 die bereits erbrachten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr.
7'626.40 wieder zurück, was sie damit begründete, wegen des
Leistungsausschlusses betreffend die Diagnose Aortenstenose bestehe im
gemeldeten Fall kein Anspruch auf Taggeldleistungen.

B.
Am 11. Juni 2013 beantragte der Kläger dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, es sei festzustellen, dass die für die Periode vom 3. September
bis 31. Oktober 2012 erfolgten Taggeldleistungen der Beklagten an ihn zu Recht
erfolgt seien, und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Taggelder im Umfang
von Fr. 16'043.85 für die Periode vom 1. November bis 31. Dezember 2012 auf der
Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit und von Fr. 4'076.70 für die Periode
vom 1. bis 31. Januar 2013 auf der Basis einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit
nachzuzahlen.
Die Beklagte schloss auf Abweisung dieser Klage und erhob Widerklage mit dem
Begehren, der Kläger sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 7'627.40 für
im Zeitraum vom 3. September bis 31. Oktober 2012 zu Unrecht bezogene Taggelder
zurückzuerstatten.
Mit Urteil vom 31. Januar 2015 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab
und verpflichtete den Kläger in Gutheissung der Widerklage, der Beklagten Fr.
7'627.40 zu bezahlen.

C.
Der Kläger beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, dieses Urteil aufzuheben,
unter Erneuerung seiner im vorinstanzlichen Verfahren gestellten
Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde
und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Sozialversicherungsgericht
verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (Urteil 4A_680/2014
vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.1/1.2 S.
3 f.). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3
KVG (SR 832.10) dem VVG (SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen
Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das
Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht
kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.). Die Beschwerde
richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen
Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in
diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138
III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E.
1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht
publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in:
BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE
140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.
Wie im vorinstanzlichen Verfahren ist auch vorliegend einzig strittig, ob der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit vom 3. September bis 31.
Dezember 2012 zu 100 % und vom 1. bis zum 31. Januar 2013 zu 50 % Anspruch auf
Taggeldleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin hat, oder ob deren
Leistungspflicht aufgrund des Leistungsausschlusses bezüglich der Aortenstenose
zu verneinen ist.

3.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen gewährt die zwischen den Parteien
abgeschlossene Kollektiv-Taggeldversicherung Schutz gegen die wirtschaftlichen
Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. In den für den
Beschwerdeführer geltenden individuellen besonderen Versicherungsbedingungen
wurde vereinbart, dass im Zusammenhang mit der/den Krankheiten/
Krankheitsanlagen und deren allfälligen Folgen oder Unfallfolgen keine
Leistungen ausgerichtet würden bei einer Aortenstenose und - was vorliegend
nicht weiter von Interesse ist - morphologischen Leberveränderungen mit
Transaminasenerhöhung.
Laut einem Bericht von Dr. med. D.________ wurde in einer kardiologischen
Kontrolluntersuchung vom 4. Mai 2012 eine Progredienz einer seit 2006 bekannten
Aortenstenose bei zunehmender Verkalkung der bisuspiden Aortenklappe
dokumentiert. Am 3. September 2012 begab sich der Beschwerdeführer zur
stationären Behandlung in das Herz-Zentrum Klinik E.________ (nachfolgend:
Herz-Zentrum). Am folgenden Tag musste er sich dort einer Operation mit
Vornahme eines Aortenklappenersatzes und einer Netzplastik in der Aorta
ascendens unterziehen, indiziert einerseits aufgrund der schweren Aortenstenose
bei verkalkter bikuspider Aortenklappe und andererseits aufgrund einer
Dilatation der Aorta ascendens mit zunehmendem Durchmesser (Aortenaneurysma),
die erst am Tag des Spitaleintritts im Rahmen einer präoperativen
Herzkatheteruntersuchung festgestellt worden war. Am 12. September 2012 wurde
er zur Erholung zu Hause in die selbständige Rehabilitation entlassen. Da kurz
danach Verwirrtheitszustände mit Störungen des Kurzzeitgedächtnisses,
Konzentrationsstörungen, ein grosses Schlafbedürfnis und Muskelschmerzen
auftraten, wurde der Beschwerdeführer vom 24. September 2012 bis zum 21.
Oktober 2012 in der Rehaklinik F.________ stationär behandelt. Laut dem Bericht
der Klinik vom 22. Oktober 2012 war von kardialer Seite ein erfreuliches
Ergebnis gegeben. Aufgrund der bestehenden cerebralen Einschränkung
(postoperatives Durchgangssyndrom) habe weiterhin eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. November 2012 bestanden. Der Hausarzt Dr.
G.________ führte in einem Bericht vom 4. November 2012 aus, es bestehe
weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich wurde dem
Beschwerdeführer für die Zeit bis Ende Dezember 2012 eine Arbeitsunfähigkeit zu
100 % und für die Periode vom 1. bis zum 31. Januar 2013 eine solche zu 50 %
attestiert.

3.2. Die Parteien stritten im vorinstanzlichen Verfahren darüber, ob bzw. in
welchem Umfang die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 3. September
2012 bis Ende Januar 2013 eine Folge der Aortenstenose sei und vom
diesbezüglichen individuell vereinbarten Leistungsausschluss erfasst werde.
Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, die Arbeitsunfähigkeit sei als
Folge der Behandlung sowohl des Aneurysmas der Aorta ascendens als auch der
Aortenstenose eingetreten und folglich seien aufgrund des Leistungsausschlusses
keine Taggelder zu leisten; sie bestritt dabei, dass das Aneurysma zu einer
verlängerten Arbeitsunfähigkeit geführt habe und hielt dafür, dieses stehe mit
der Aortenstenose im Zusammenhang. Selbst wenn das Aneurysma nicht mit der
Aortenstenose im Zusammenhang stünde, könnte den medizinischen Akten nicht
entnommen werden, dass die eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht auf die
Behandlung der Aortenstenose zurückzuführen sei.
Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber die Ansicht, seine Arbeitsunfähigkeit
vom 3. September 2012 bis Ende Januar 2013 sei ohne das zusammen mit der
Aortenstenose operierte Aortenaneurysma nicht zu begründen. Für die Behandlung
der Aortenstenose allein sei ursprünglich ein minimal-invasiver Eingriff
geplant gewesen, der eine Arbeitsunfähigkeit von rund einem Monat verursacht
hätte. Zur Behandlung des Aortenaneurysmas mit Reduktionsplastik der Aorta habe
indessen der Thorax geöffnet werden müssen (Sternotomie), was zu einer deutlich
längeren Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Das Aortenaneurysma sei keine Folge
der Aortenstenose, sondern eine davon unabhängige Erkrankung, und hätte auch
unabhängig von der Stenose operiert werden müssen mit entsprechender
Notwendigkeit einer Rehabilitation, was für die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin genüge. Aber selbst bei einem Zusammenhang der beiden Leiden
würde dies nichts an der Leistungspflicht ändern, da gemäss Art. 33 VVG
Risikoausschlüsse als einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Weise
zu erfolgen hätten, und kein Versicherter unter dem Ausschluss der Krankheit
Aortenstenose auch den Ausschluss der Krankheit Aneurysma verstehen müsse.

3.3. Die Vorinstanz schloss aus dem unbestrittenen Umstand, wonach die
Operation vom 4. September 2012 einerseits aufgrund der Aortenstenose und
andererseits aufgrund des Aneurysmas der Aorta ascendens indiziert war, dass
die operative und stationäre Behandlung im Herz-Zentrum vom 3. bis 12.
September 2012 eine direkte Folge der Aortenstenose war, für die ein
Leistungsausschluss besteht. Sodann gehe der Beschwerdeführer selber - in
Übereinstimmung mit einem Schreiben des Operateurs, Dr. H.________, vom 26.
November 2012 - davon aus, dass auch eine minimal-invasive Operation eine
Arbeitsunfähigkeit von rund einem Monat nach sich gezogen hätte. Es könne daher
seiner Argumentation nicht gefolgt werden, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei
durch die Operation des Aneurysmas bestimmt worden, so dass die Behandlung der
Stenose diesbezüglich keine Bedeutung habe und davon quasi konsumiert werde.
Die Behandlung der Stenose habe einen gewichtigen Teil der Operation
ausgemacht.
Zudem sei zu beachten, dass der Verlauf nach der Operation vom 4. September
2012 selbst mit der erfolgten vollen Sternotomie in Bezug auf die
kardiologischen, neurologischen und Wundheilaspekte problemlos war und erst das
Auftreten eines postoperativen Durchgangssyndroms kurz nach dem Austritt aus
dem Akutspital mit anhaltender cerebraler Einschränkung zu einer stationären
Rehabilitationsbehandlung geführt habe. Unter diesen Umständen sei in jedem
Fall, d.h. selbst unter den Prämissen, dass das Aneurysma in keinem
Zusammenhang mit der Stenose stehe und zur Behandlung allein der Stenose nur
eine minimal-invasive Operation hätte durchgeführt werden müssen, nicht von
einer kürzeren Dauer der Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Denn auch bei einer
minimal-invasiven Operation hätte das Risiko eines postoperativen
Durchgangssyndroms bestanden, das als Nachwirkung der Narkose und der
veränderten Kreislaufverhältnisse auftreten könne.
Aufgrund dieser Erwägungen ging die Vorinstanz von der
leistungsausschliessenden Tatsache aus, dass die vom 3. September 2012 bis Ende
Januar 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der
Aortenstenose eintrat und dass das gleichzeitig behandelte Aortenaneurysma
daran nichts geändert habe. Der Gegenbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht
gelungen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei damit der Meinung, der
Leistungsausschluss für die Folgen der Aortenstenose sei so zu interpretieren,
dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfalle, sobald die
Aortenstenose eine Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist, ungeachtet des
Mitwirkens anderer, nicht vom Leistungsausschluss betroffener Ursachen. Damit
setze sich die Vorinstanz in klaren Widerspruch zu Art. 33 VVG, nach dem der
Versicherer für alle Ereignisse haftet, welche die Merkmale der Gefahr, gegen
deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der
Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der
Versicherung ausschliesst. Vom Leistungsausschluss sei vorliegend nur die
Stenose betroffen, nicht dagegen die Folgen des Aneurysmas, und dies schon gar
nicht in der vom Gesetz geforderten bestimmten, unzweideutigen Form.
Die Rüge ist begründet.

4.1. Die Bestimmung von Art. 33 VVG, deren Wortlaut vom Beschwerdeführer
korrekt wiedergegeben wird, normiert im Interesse der Sicherheit des
Geschäftsverkehrs und der Rechtsprechung den Umfang des vom Versicherer im
Zweifel übernommenen Gefahr in dem Sinne, dass von einer umfassenden Übernahme
der versicherten Gefahr durch den Versicherer auszugehen ist. Davon ist nur
abzuweichen, wenn das Gesetz oder (was hier einzig zur Diskussion steht) der
Versicherungsvertrag eine bestimmte und unzweideutige Beschränkung der
Gefahrsübernahme enthält, wobei dem Versicherer grundsätzlich freie Hand
gelassen wird, Umfang und Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vertraglich
zu fixieren (Botschaft vom 2. Februar 1904 zu dem Entwurfe eines Bundesgesetzes
über den Versicherungsvertrag, BBl 1904 I 241 ff., S. 288 f. zu Art. 32
Entwurf; Stephan Fuhrer, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz,
2000, N. 1 ff. zu Art. 33 VVG; Keller/Tännler/Roelli, Kommentar zum
Versicherungsvertragsgesetz, Bd. I, 2. Aufl. 1968, S. 446 f.; Alfred Maurer,
Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 246). Das
Bundesgericht leitete daraus schon früh ab, dass im Sinne der Haftbarkeit des
Versicherers zu entscheiden ist, wenn versicherte und nicht versicherte
Gefahren zum Verlust beigetragen haben. Denn Klauseln, welche die Versicherung
einschränken, sind restriktiv zu interpretieren, weil sie im Widerspruch zum
Zweck der Versicherung stehen. Sie dürfen demnach nicht dahin ausgelegt werden,
die Versicherung biete keine Deckung, sobald eine nicht versicherte Gefahr von
Einfluss auf den Verlust gewesen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni
1922 E. c, SVA V Nr. 140 und 214; Olivier Carré, Loi fédérale sur le contrat
d'assurance, Edition annotée, 2000, S. 249 zu Art. 33 VVG; zur restriktiven
Auslegung von Ausschlussklauseln s. auch BGE 118 II 342 E. 1a S. 345). Dem
Versicherer steht es allerdings frei, in den Versicherungsbedingungen
vorzusehen, dass seine Haftung für Schäden, die durch Zusammenwirken
versicherter und nicht versicherter Gefahren entstehen, verhältnismässig auf
den Anteil des Schadens bzw. auf den Umfang der Folgen begrenzt ist, der ohne
die Mitwirkung der nicht versicherten Gefahr entstanden wäre (BGE 68 II 100 S.
103 f.; 57 II 434 E. 1; Carré, a.a.O., S. 260 f. zu Art. 33 VVG; Keller/Tännler
/Roelli, a.a.O., S. 478).
Die Beweislast dafür, dass ein Ereignis die Merkmale der grundsätzlich
versicherten Gefahr im Sinne von Art. 33 VVG aufweist, trifft nach der
allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB den Anspruchsberechtigten. Da die
Versicherung nach Art. 33 VVG die Gefahr überhaupt erfasst, ist es dagegen
Sache des Versicherers darzutun, dass das Ereignis auf Grund vertraglicher
Vereinbarung aus der Versicherung ausgeschlossen ist (vgl. Keller/Tännler/
Roelli, a.a.O., S. 449 f. und 464; BGE 131 III 321 E. 3.1 S. 323; allgemeiner:
BGE 139 III 13 E. 3.1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen).

4.2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vorliegend individuell
vereinbarte Deckungsausschlussklausel klar und eindeutig ist, indem sie die
Aortenstenose und deren Folgen von den versicherten Gefahren ausschliesst,
nicht aber die Folgen eines Aneurysmas (vgl. allgemein zur Auslegung von
Versicherungsverträgen: BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.; 133 III 675 E. 3.3 S.
681 f.).

4.2.1. Demzufolge wäre - wie die Parteien übereinstimmend annehmen - das
Aneurysma mit seinen Arbeitsunfähigkeitsfolgen jedenfalls von der
Versicherungsdeckung ausgeschlossen, wenn das Aneurysma die Folge der
Aortenstenose gewesen wäre. Eine entsprechende Feststellung traf die Vorinstanz
indessen nicht:
Sie hielt dazu im Gegenteil fest, Dr. H.________ habe in einem Schreiben vom 8.
Oktober 2013 zuhanden des Beschwerdeführers erklärt, ein Aneurysma der Aorta
ascendens sei eine Erkrankung der Aortenwand, die häufig in Kombination mit
einer Anomalie der Aortenklappe auftrete, aber auch isoliert; es sei nicht eine
Folge der Aortenstenose, sondern eine separate Erkrankung. Ob sie diesen
ärztlichen Ausführungen des Operateurs folgte, d.h. das Aneurysma im
vorliegenden Fall als selbständige Krankheit und nicht als Folge der Stenose
betrachtete, oder ob sie vom Gegenteil ausging, liess die Vorinstanz im Rahmen
ihrer weiteren Erwägungen offen. Die Beschwerdegegnerin, die für die
deckungsausschliessende Tatsache, dass das Aneurysma vorliegend eine Folge der
Stenose war, beweispflichtig ist (Erwägung 4.1 vorne), rügt nicht, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Punkt unter Verletzung von
Bundesrecht unvollständig festgestellt (Erwägung 2 vorne). Demnach fällt ein
Deckungsausschluss aus dem Grund, dass das Aneurysma die Folge der Stenose war,
mangels tatsächlicher Grundlage ausser Betracht.

4.2.2. Ist demnach anzunehmen, dass die Stenose und das Aneurysma zwei
Krankheiten sind, die vorliegend unabhängig voneinander auftraten, erscheint
für die Leistungspflicht entscheidend, ob die Arbeitsunfähigkeit vom 3.
September 2012 bis zum 31. Januar 2013 eine Folge der Behandlung der Stenose
durch Ersatz der Aortenklappe oder eine Folge der gleichzeitigen Behandlung des
Aneurysmas - mit der damit einhergehenden Notwendigkeit einer Sternotomie - ist
oder eine Folge von beidem. Die Vorinstanz führte dazu aus, es sei in jedem
Fall, auch wenn zur Behandlung allein der Aortenstenose nur eine
minimal-invasive Operation hätte durchgeführt werden müssen, nicht von einer 
kürzeren Arbeitsunfähigkeit (als der eingetretenen) auszugehen, da diese auf
das aufgetretene postoperative Durchgangssyndrom zurückzuführen sei, ein
Risiko, das auch bei einer minimal-invasiven Operation bestanden hätte. Das
gleichzeitig behandelte Aortenaneurysma ändere daran nichts. Wenn die
Vorinstanz davon spricht, auch bei einem minimal-invasiven Eingriff zur
Behandlung der Stenose allein wäre  nicht von einer kürzeren
 Arbeitsunfähigkeitsdauer auszugehen (als bei der alleinigen Operation des
Aneurysmas) bzw. das gleichzeitig behandelte Aneurysmas ändere nichts daran,
dass die Arbeitsunfähigkeit vom 3. September 2012 bis Ende Januar 2013 eine
Folge der Behandlung der Stenose sei, so nahm sie damit jedenfalls implizit an,
die Arbeitsunfähigkeit während der genannten Dauer sei jedenfalls  auch die
Folge der Behandlung des Aneurysmas. Diese Ansicht scheint im Übrigen auch den
Vorbringen der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz zugrunde zu liegen
(Erwägung 3.2 vorne). Demnach ist vorliegend von der impliziten tatsächlichen
Feststellung der Vorinstanz auszugehen, die Arbeitsunfähigkeit während der Zeit
vom 3. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 sei sowohl eine Folge der
Behandlung der Stenose als auch der gleichzeitigen Behandlung des Aneurysmas.
Es liegt damit eine analoge Konstellation zu derjenigen vor, die in der
haftpflichtrechtlichen Literatur als Konkurrenz von Gesamtursachen beschrieben
wird, und zwar in der speziellen Form, dass sowohl ein Schädiger als auch der
Geschädigte selbst je eine Gesamtursache gesetzt haben, die je für sich allein
genügt, um den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Für diesen Sachverhalt
wird im Schrifttum zum Haftpflichtrecht vorgeschlagen, den Schädiger zunächst
so haften zu lassen, wie wenn der Geschädigte keine Schadensursache gesetzt
hätte, dann aber im Rahmen der Ersatzbemessung eventuell eine Reduktion i.S.v.
Art. 43/44 OR vorzunehmen (vgl. dazu Heinz Rey, Ausservertragliches
Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, Rz. 614, 618 ff. mit Hinweisen).
Im Bereich der privaten Krankentaggeldversicherungen ist bei der Beantwortung
der Frage, ob die wirtschaftlichen Folgen einer Arbeitsunfähigkeit, die ihre
Ursache sowohl in einer versicherten Krankheit als auch in einer nicht
versicherten Krankheit hat, die Regelung von Art. 33 VVG zu beachten. Gemäss
dieser ist nach dem vorstehend (Erwägung 4.1) Ausgeführten davon auszugehen,
dass der Versicherer die versicherte Gefahr, in casu die wirtschaftlichen
Folgen der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, umfassend übernommen hat, und
daher im Sinne seiner Leistungspflicht zu entscheiden ist, wenn versicherte und
nicht versicherte Krankheiten bzw. deren Behandlung den Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit bewirkt haben. Nicht entscheidend ist bei dieser
Ausgangslage, ob die Krankheiten, wie hier, im Sinne von konkurrierenden
Gesamtursachen je für sich allein den Schaden (wirtschaftliche Folgen der
Arbeitsunfähigkeit) bewirkt haben oder ob sie - wie im Fall, den das
Bundesgericht am 22. Juni 1922 entschied - bloss zusammen als mitwirkende
Teilursachen zum Schaden führten. Demnach hätte die Vorinstanz die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall bejahen müssen,
und zwar in vollem Umfang, da der Versicherungsvertrag für den Fall, dass
versicherte und nicht versicherte Krankheiten bzw. deren Behandlung den
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bewirkt haben, keine Reduktion des
Deckungsumfangs vorsieht.
Der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz, dass die Leistungspflicht entfalle,
weil die Arbeitsunfähigkeit (schon allein) im Zusammenhang der Aortenstenose
eintrat oder hätte eintreten können und das gleichzeitig behandelte
Aortenaneurysma daran nichts änderte, läuft der Regelung von Art. 33 VVG
diametral zuwider. Die Vorinstanz hätte in dieser Situation vielmehr den
Grundsatz anwenden müssen, dass die Leistungspflicht des Versicherers
vollumfänglich zu bejahen ist, wenn versicherte und nicht versicherte Gefahren
- sei es je einzeln, sei es zusammen - zum Eintritt des Schadens geführt haben,
und der Versicherungsvertrag für diesen Fall keine Reduktion der vertraglich
übernommenen Haftung vorsieht.

4.3. Nach dem Ausgeführten hätte die Vorinstanz die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin nicht aufgrund des Leistungsausschlusses für die
Aortenstenose und ihre Folgen verneinen dürfen. Da die übrigen Voraussetzungen
der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und deren Quantität unbestritten
sind, ist die Klage antragsgemäss gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen.

5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2015 aufzuheben.
Es ist in Gutheissung der Klage festzustellen, dass die für die Periode vom 3.
September bis 31. Oktober 2012 erfolgten Taggeldleistungen der
Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu Recht erfolgten, und die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Taggelder im
Umfang von Fr. 16'043.85 für die Periode vom 1. November bis 31. Dezember 2012
auf der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit und von Fr. 4'076.70 für die
Periode vom 1. bis 31. Januar 2013 auf der Basis einer 50%-igen
Arbeitsunfähigkeit nachzuzahlen. Die Widerklage ist abzuweisen.
Die Sache ist ferner zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die
Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 31. Januar 2015 aufgehoben.
Es wird in Gutheissung der Klage des Beschwerdeführers festgestellt, dass die
für die Periode vom 3. September bis 31. Oktober 2012 erfolgten
Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu Recht
erfolgten.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die folgenden
Taggeld-Leistungen nachzuzahlen:

- für die Periode vom 1. November 2012 bis zum 31. Dezember 2012 auf der Basis
einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Fr. 16'043.85.
- für die Periode vom 1. bis 31. Januar 2013 auf der Basis einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % Fr. 4'076.70.
Die Widerklage wird abgewiesen.

2.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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