Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.144/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_144/2015

Urteil vom 8. Juli 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________ AG,
4. E.________ AG,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenverlegung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 30. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Vereinbarung vom 17. Januar 2008 ("Konsortialvertrag") schlossen sich
B.________, A.________, Bauleiter, das Ingenieurbüro C.________, die D.________
AG sowie die E.________ AG zu einem Konsortium zusammen. Dieses bezweckt, als
einfache Gesellschaft i.S.v. Art. 530 ff. OR mit dem Namen "Konsortium
F.________" Bauland in der Gemeinde U.________ zu kaufen, zu überbauen und im
Stockwerkeigentum gewinnbringend zu veräussern.

A.b. Die letzte Seite des Konsortialvertrags enthält unter der Überschrift
"Ziffer XI Schlussbestimmungen" eine Klausel mit folgendem Wortlaut:

"Für den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht
anwendbar. Gerichtsstand ist Meilen.

Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über den vorliegenden Vertrag wie auch
über Werkverträge, die das Konsortium mit den Gesellschaftern abschliesst,
werden nach Möglichkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein
Schiedsgericht erledigt. Die Parteien, unter denen Meinungsverschiedenheit
besteht, sollen sich in der Monatsfrist auf einen Einzelschiedsrichter oder ein
Schiedsgericht einigen. Erst wenn eine solche Einigung nicht möglich oder der
Entscheid des Schiedsgerichts nicht akzeptiert wird, kann das zuständige
Gericht angerufen werden."

B.

B.a. Mit Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Meilen vom 26. Juni 2012 und
Klageschrift vom 27. Juli 2012 machte A.________ gegen seine vier
Mitgesellschafter eine Forderungsklage auf Verurteilung zur Zahlung von Fr.
40'018.30 bzw. von einem nach Massgabe des Beweisergebnisses höheren Betrag
sowie von Auslagenersatz im Betrag von Fr. 7'248.15 am Bezirksgericht Meilen
anhängig.
Mit Eingabe vom 28. September 2012 erhoben die Beklagten die Schiedseinrede.
Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Mai 2013 hiess das Bezirksgericht Meilen die
Schiedseinrede gut und trat auf die Klage nicht ein.

B.b. Mit Urteil vom 9. Oktober 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich die
gegen den bezirksgerichtlichen Nichteintretensentscheid erhobene Berufung ab.

B.c. Mit Urteil 4A_562/2013 vom 30. Juni 2014 hob das Bundesgericht den
Berufungsentscheid auf und wies die Sache an das Obergericht zu neuer
Entscheidung zurück. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Schiedseinrede
unbegründet sei.

B.d. Mit Beschluss vom 21. August 2014 hob das Obergericht den
Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts vom 21. Mai 2013 wie folgt auf:

"1. Die Dispositivziffern 2 - 5 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Meilen vom
21. Mai 2013 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2. [...].

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'300.-- festgesetzt.

4. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem
neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten.

5. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 4'750.--
geleistet hat."

B.e. Mit Eingabe vom 26. September 2014 stellte der Kläger dem Bezirksgericht
den folgenden Antrag:

"1. Die von den Beklagten am 28. September 2012 erhobene Schiedseinrede sei
abzuweisen, mit einem selbständigen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch in Bezug auf das
obergerichtliche Berufungsverfahren zulasten der Beklagten.

2. Die Verfahren seien an die Hand zu nehmen. Den Beklagten sei Frist zur
Erstattung der Klageantwort anzusetzen."
Hierauf entschied das Bezirksgericht mit Verfügung vom 7. November 2014 wie
folgt:

"1. Das Verfahren mit Geschäfts-Nummer CG120022-G wird an Hand genommen unter
der vorliegenden Geschäfts-Nummer CG140029-G.

2. Den Beklagten wird das Doppel der Eingabe des Klägers vom 26. September 2014
zugestellt. Es wird davon Vormerk genommen, dass den Beklagten das Doppel der
Klageschrift vom 27. Juli 2012 (act. 1/2) samt den dazugehörigen Beilagen am
22. August 2012 bereits zugestellt worden ist.

3. Den Beklagten wird eine nicht erstreckbare Frist von 80 Tagen ab Zustellung
dieser Verfügung angesetzt, um die schriftliche Klageantwort im Doppel
einzureichen. Darin haben sie darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des
Klägers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Sie haben ihre eigenen
Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden,
Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder
Beweisaussage) genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel
beizulegen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, sind
zusammen mit der Klageantwort einzureichen."

B.f. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. November 2014 Berufung,
eventuell Beschwerde beim Obergericht mit folgenden Anträgen:

"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
über die Frage ihrer sachlichen Zuständigkeit (im Hinblick auf die
Schiedseinrede der beklagten Parteien) einen förmlichen Zwischenentscheid,
inklusive Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu fällen.

2. Eventuell sei die Vorinstanz ohne Aufhebung der angefochtenen Verfügung
anzuweisen, über die Frage ihrer sachlichen Zuständigkeit (im Hinblick auf die
Schiedseinrede der beklagten Parteien) einen förmlichen Zwischenentscheid,
inklusive Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu fällen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
Mit Urteil vom 30. Januar 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit
es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Kläger dem Bundesgericht folgende
Anträge:

"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, indem die Berufung bzw. Beschwerde in
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils gutgeheissen wird. Das angefochtene
Urteil sei demgemäss dahingehend zu korrigieren, dass die Erstinstanz
angewiesen wird, über die Frage ihrer sachlichen Zuständigkeit (im Hinblick auf
die Schiedseinrede der beklagten Parteien) einen förmlichen Zwischenentscheid,
inklusive Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu fällen.

2. Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen, indem das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
Sowohl die Beklagten als auch die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.1.

1.1.1. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid die Verfügung des
Bezirksgerichts vom 7. November 2014 bestätigt, mit dem dieses das
Klageverfahren infolge der bundes- und obergerichtlichen Rückweisungsentscheide
vom 30. Juni 2014 bzw. 19. August 2014 wieder aufgenommen ("an Hand genommen")
und den Beklagten eine Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt hatte.
Eine separate Kostenverlegung für die Abweisung der Schiedseinrede nahm das
Bezirksgericht entgegen dem Antrag des Klägers nicht vor.

1.1.2. Mit dem diese Verfügung bestätigenden und vorliegend angefochtenen
Entscheid der Vorinstanz wurde das kantonale Verfahren nicht abgeschlossen. Es
handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers lässt sich dieser nicht als Zuständigkeitsentscheid i.S. von
Art. 92 BGG qualifizieren: Denn die Frage, ob der (sachlichen) Zuständigkeit
der staatlichen Gerichte eine Schiedsklausel entgegensteht, hat das
Bundesgericht mit seinem Urteil 4A_562/2013 vom 30. Juni 2014 für den
vorliegenden Fall bereits rechtskräftig entschieden. Mit der Verfügung vom 7.
November 2014 hat das Bezirksgericht mithin keinen Entscheid über den
prozessualen Teil des Streitgegenstands gefällt. Die Verfügung regelt lediglich
Aspekte des äusseren Verfahrensablaufs (Wiederaufnahme des erstinstanzlichen
Prozesses und Fristansetzung zur Erstattung der Klageantwort). Gleichzeitig
kann darin eine implizite Abweisung des klägerischen Antrags auf separate
Kostenverlegung für die (Rechtsmittel-) Verfahren betreffend die Beurteilung
der Schiedseinrede gesehen werden. Auch dabei - bzw. den diese Verfügung
bestätigenden Entscheid der Vorinstanz - handelt es sich freilich nicht um
einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, sondern um einen anderen
Zwischenentscheid i.S. von Art. 93 BGG.

1.2.

1.2.1. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die
Beschwerde gemäss Art. 93 BGG - von der hier ausser Betracht fallenden
alternativen Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b abgesehen - nur zulässig, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln,
der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid
nicht mehr behoben werden kann (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S.
115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Rein
tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens
reichen nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1; je mit
Hinweisen).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113
E. 1 S. 115; 138 III 94 E. 2.1; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Die
Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 138 III 94 E. 2.2; 134 III 188 E.
2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei, detailliert
darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind,
soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III
46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 a.E.).

1.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Antrags auf
separate Kostenverlegung für die (Rechtsmittel-) Verfahren hinsichtlich der
Beurteilung der Schiedseinrede habe für ihn einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil zur Folge. Es sei klar, dass er aus den entsprechenden Verfahren eine
Prozessentschädigung zu Gute habe. Zudem liege eine von ihm geleistete Kaution
in der Höhe von Fr. 4'750.-- bei der Zürcher Obergerichtskasse brach. Die
Pendenz der Kostenregelung wirke sich im Hinblick auf eine Vergleichslösung
nachteilig aus für den Beschwerdeführer. Denn er werde sich im Rahmen von
Vergleichsgesprächen im Sinne einer ultimativen Bedingung dagegen wehren
müssen, dass sein Kostenanspruch "verwässert" werde, was aber bekanntlich von
der Gegenseite im Hinblick auf andere Zugeständnisse in die Waagschale geworfen
werden könne, solange kein Gerichtsentscheid vorliege, der sich über die
Kostenfolgen ausspreche. Im Fall eines materiellen Urteils über die
eingeklagten Ansprüche sei sodann die Gefahr evident, dass die Kosten- und
Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers mit den Kosten- und
Entschädigungsfolgen des materiellen Urteils vermengt würden. Das entsprechende
Kostendispositiv könne dann zwar angefochten werden, dies aber nur in einem
aufwendigen Verfahren. Zudem fehle einer Partei nach dem Abschluss eines
Verfahrens notorischerweise die Energie, für einen vergleichsweise geringen
Betrag erneut Anwälte und Gerichte zu bemühen. Schliesslich würden die Kosten-
und Entschädigungsansprüche während der Dauer des Verfahrens nicht verzinst.
Dasselbe gelte für die grundlos bei der Obergerichtskasse zurückbehaltene
Kaution in der Höhe von Fr. 9'200.--.

1.2.3. Bei diesen Nachteilen handelt es sich nicht um rechtliche im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Die geltend gemachten Nachteile im Rahmen
allfälliger Vergleichsverhandlungen sind vielmehr taktischer und damit
tatsächlicher Natur. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sodann
der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über Kosten- und
Entschädigungsfolgen nicht selber einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, so dass dagegen eine selbständige
Beschwerde im Anschluss an den Zwischenentscheid nicht zulässig ist (BGE 135
III 329 E. 1.2.2 S. 333 f.). Dies muss erst recht auch für den Fall gelten, in
dem - wie hier - ein Antrag auf Kostenverlegung mit einem Zwischenentscheid
(implizit) abgewiesen wurde. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die
angeblichen Nachteile nicht durch einen günstigen Endentscheid behoben werden
könnten, was der Beschwerdeführer im Ansatz denn auch selber zugibt, wenn er
auf den Rechtsweg hinweist, der ihm bei einem unvorteilhaften Kostenentscheid
offen stünde. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind jedenfalls
nicht gegeben. Die Frage der Kostenverlegung kann der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht erst in einer allfälligen Beschwerde gegen jenen Entscheid zur
Prüfung vorlegen, der das kantonale Verfahren definitiv zum Abschluss bringt.
Auf die Beschwerde gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ist nicht
einzutreten.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben