Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.140/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_140/2015

Urteil vom 1. April 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Burckhardt,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claude Schnüriger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anfechtung eines Zwischenentscheides betreffend die Höhe des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 19. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 4. März 2006 schlossen die A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin)
und die B.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen Management- und
Ausrüstervertrag für den vollständigen operativen und administrativen
Ganzjahresbetrieb von zwei Flusskreuzfahrtschiffen. Wegen Auseinandersetzungen
über diesen Vertrag liess die Klägerin am 28. August 2007 eines der beiden
Flusskreuzfahrtschiffe in Strassburg gerichtlich beschlagnahmen. Die Beklagte
stellte daraufhin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um vorsorgliche
Verfügung. Im Rahmen dieses Verfahrens einigten sich die Parteien, dass die
Beklagte eine Bankgarantie über EUR 900'000.-- errichtet und die Klägerin die
beiden Schiffsbriefe einreicht sowie für die Aufhebung der Beschlagnahme sorgt.
Nach Vollzug dieser Vereinbarung wurde der Klägerin Frist zur Prosekution der
Klage angesetzt.

B.

B.a. Am 8. Februar 2008 reichte die Klägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt
Klage ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beklagte ihr
Geldbeträge in der Höhe von EUR 2'759'952.91, EUR 166'237.14 bzw. EUR
247'957.28, jeweils nebst Zins und unter Vorbehalt der Mehrforderungen,
schuldig sei. Zur Bezahlung dieser Beträge sei die Freigabe der Bankgarantie
anzuordnen und im Mehrbetrag die Beklagte zur Zahlung zu verpflichten. Im Laufe
des Verfahrens reduzierte sie den eingeklagten Betrag auf die EUR 900'000.--,
die durch Freigabe der Bankgarantie zu begleichen seien.
Das Zivilgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. August 2013 ab und erkannte,
die Bankgarantie werde der Beklagten im Original unbeschwert herausgegeben. Die
Gerichtskosten - eine Gebühr von Fr. 61'000.-- zuzüglich Fr. 5'000.-- für die
Vermittlungsverhandlung (je zuzüglich Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr.
760.--) - auferlegte es der Klägerin. Diese wurde überdies verpflichtet, der
Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 282'511.80 (inkl. MwSt) zu bezahlen.

B.b. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung und beantragte dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt im Wesentlichen festzustellen, dass
die Beklagte der Klägerin EUR 900'000.-- schuldig sei, und schriftlich unter
Bezugnahme auf die Bankgarantie eine Zahlungsaufforderung an die Bank zu
richten.
Mit Verfügung vom 9. April 2014 forderte der Instruktionsrichter des
Appellationsgerichts die Klägerin auf, bis zum 12. Mai 2014 einen
Kostenvorschuss von Fr. 75'000.-- zu leisten. Auf Begehren der Klägerin
erstreckte er mit Verfügung vom 13. Mai 2014 diese Frist peremptorisch bis zum
12. Juni 2014.

B.c. Auf eine gegen die Verfügungen vom 9. April und 13. Mai 2014 gerichtete
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Januar 2015 nicht ein. Es
erkannte, die Beschwerdeführerin habe ihre Mittellosigkeit nicht dargelegt und
damit den behaupteten drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) der Verhinderung des Zugangs zum Gericht nicht hinreichend
substanziiert behauptet und belegt. Das Bundesgericht merkte an, bei der
Festlegung des Kostenvorschusses liege es im Ermessen des Gerichts, auf die
finanzielle Leistungsfähigkeit einer Partei Rücksicht zu nehmen, gerade wenn
kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. Andernfalls würde der
Partei der Zugang zum Gericht faktisch verwehrt. In einem solchen Fall
entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, grosszügig von der Möglichkeit des
(Teil-) Verzichts auf den Vorschuss Gebrauch zu machen (Urteil des
Bundesgerichts 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.2 mit Hinweisen).

B.d. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (Ziff. 2) hiess der
Appellationsgerichtspräsident ein Gesuch der Beschwerdeführerin um
Wiedererwägung der Verfügung vom 9. April 2014 und Reduktion des
Kostenvorschusses von Fr. 75'000.-- auf Fr. 8'750.-- teilweise gut und setzte
der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 9. März 2015
zur Zahlung eines reduzierten Kostenvorschusses von Fr. 37'500.--. Werde diese
Frist nicht eingehalten, werde auf die Berufung nicht eingetreten. In Ziff. 1
verfügte er die Zustellung des Gesuchs an die Beschwerdegegnerin und wies in
Ziff. 3 das Gesuch um Sistierung des Berufungsverfahrens ab.
Er erkannte, die Kostenvorschussverfügung als prozessleitende Verfügung sei bei
einer veränderten Prozesslage jederzeit abänderbar. Die Beschwerdeführerin
beantrage die Reduktion des Kostenvorschusses mit Blick erstens auf ihre
Mittellosigkeit, für die sie sich auf Bilanzen und Erfolgsrechnungen berufe,
zweitens auf den für die Höhe des Kostenvorschusses massgeblichen Streitwert
von EUR 900'00.-- beziehungsweise von Fr. 1'107'774.-- (Umrechnung im Zeitpunkt
des angefochtenen Entscheides des Zivilgerichts) und drittens auf die Tatsache,
dass es im Berufungsverfahren in erster Linie um eine rein prozessuale Frage
gehe, was zu einer Reduktion der Gerichtsgebühren führe. Schliesslich berufe
sich die Beschwerdeführerin auf die Aufwertung des Frankens, die dazu führe,
dass nunmehr von einem Streitwert von weniger als Fr. 1 Mio. auszugehen sei.
Der Appellationsgerichtspräsident hielt fest, die ersten drei Argumente seien
im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. April 2014 bereits bekannt gewesen.
Diesbezüglich habe sich die Prozesslage nicht verändert, weshalb sich keine
Anpassung rechtfertige. Aber selbst wenn die Vorbringen nicht verspätet wären,
hätte der Gerichtspräsident diese zurückgewiesen. Er sah die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin mangels Angaben zur finanziellen Situation der an ihr
wirtschaftlich Beteiligten nicht als erstellt an. In Bezug auf den zweiten
Punkt hielt er fest, auch der Instruktionsrichter sei bei der Berechnung des
Kostenvorschusses von einem Streitwert von noch EUR 900'000.-- beziehungsweise
gut Fr. 1.1 Mio. ausgegangen. Zum dritten Vorbringen erkannte er, es gehe nicht
nur um die Frage, ob das Zivilgericht die Klage zu Recht bereits aus
prozessualen Gründen abgewiesen habe, sondern auch um die ebenfalls bejahte
Eventualfrage, ob die Klage aus materiellrechtlichen Gründen abzuweisen sei. In
Bezug auf das vierte Argument, die Frankenaufwertung, habe sich die Prozesslage
zwar möglicherweise verändert. Für die Bestimmung des Streitwerts sei aber auf
den Zeitpunkt des Entscheides der ersten Instanz abzustellen und zudem seien
Währungsschwankungen von 10-15 % nicht derart erheblich, dass sie eine
Anpassung des Kostenvorschusses rechtfertigten. Immerhin lege die
Beschwerdeführerin erstmals ihrer eigene Mittellosigkeit dar, ohne sich aber
zur Mittellosigkeit der an ihr wirtschaftlich Beteiligten zu äussern. Aufgrund
dieser Darlegungen und der Erwägungen im zit. Urteil 4A_356/2014 rechtfertige
es sich, von der Möglichkeit eines Teilverzichts auf den Kostenvorschuss
Gebrauch zu machen und den Kostenvorschuss von Fr. 75'000.-- auf Fr. 37'500.--
zu reduzieren.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, die Verfügung vom 19. Februar 2015 aufzuheben, den
Appellationsgerichtspräsidenten anzuweisen, auf drei Viertel des auf Fr.
37'500.-- festgesetzten Kostenvorschusses zu verzichten beziehungsweise diesen
deutlich zu reduzieren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei der
Appellationsgerichtspräsident anzuweisen, seine Verfügung vom 19. Februar 2015
zurückzunehmen und die Berufung nicht wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses
aus dem Recht zu weisen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
In der Beschwerde wird formell beantragt, die Verfügung vom 19. Februar 2015
aufzuheben. Zu den Ziff. 1 und 3 der Verfügung finden sich indessen weder in
den Rechtsbegehren noch in der Begründung weitere Ausführungen. Hinsichtlich
der Ziff. 2 beantragt die Beschwerdeführerin, der Vorinstanz Anweisungen
betreffend die Höhe des Kostenvorschusses zu geben. Ein derartiger Antrag
genügt nur, wenn das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde die Höhe des
Kostenvorschusses nicht selbst festsetzen könnte (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S.
135; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, kann
offen bleiben. Indem die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung
ausführt, sie könne sich gegebenenfalls damit abfinden, dass der
Kostenvorschuss neu auf den Betrag von Fr. 9'375.-- festgesetzt würde,
beantragt sie sinngemäss eine Herabsetzung des Kostenvorschusses auf diesen
Betrag. In diesem Sinne ist ihr Rechtsbegehren entgegenzunehmen.

2.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbstständig
eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Gegen solche
Zwischenentscheide ist die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen vom hier nicht
gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln,
der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid
nicht mehr behoben werden kann (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2 S.
607; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; je mit Hinweisen). Die selbstständige
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen
eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder
Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 134 III 188
E. 2.2 S. 191). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Dementsprechend
obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93
BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen
springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 a.E. S. 525; je mit
Hinweis).

2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit
denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein
Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass
im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde
(Urteile des Bundesgerichts 5A_582/2013 vom 12. Februar 2014 E. 1, nicht publ.
in: BGE 140 III 65; 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b und 2c S. 202 ff.).

2.2. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, die Eintretensvoraussetzungen seien
offensichtlich gegeben. Sie verweist auf die Androhung des Nichteintretens bei
Nichtleistung des Kostenvorschusses und ihre Ausführungen zur Mittellosigkeit
im kantonalen Verfahren, die sie in der Beschwerde unter Beilage der Bilanzen
per 31. Dezember 2012 bis 2014 dahin gehend zusammenfasst, sie verfüge zur Zeit
nur noch über EUR 2'699.-- an flüssigen Mitteln und die letzten Einträge in der
Höhe von EUR 63'000.-- habe sie im Jahre 2012 einvernahmt.
Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen
in zwei Punkten. Sie erachtet den ursprünglich verfügten Kostenvorschuss von
Fr. 75'000.-- bei einem angenommenen Streitwert von gut Fr. 1.1 Mio. als
offensichtlich übersetzt und ist der Auffassung, die Herabsetzung auf Fr.
37'500.-- beseitige lediglich eine offensichtliche Gesetzeswidrigkeit. Dieser
Betrag sei in Nachachtung des zit. Urteils 4A_356/2014 mit Blick auf ihre
finanzielle Situation zu reduzieren. In diesem Zusammenhang rügt sie
insbesondere, dass die Vorinstanz für einen Teilverzicht auf den
Kostenvorschuss von ihr Ausführungen zur Mittellosigkeit ihrer Gesellschafter
(und gegebenenfalls ihrer Organe und der interessierten Gläubiger) verlange.
Für die Aufstellung einer solchen zusätzlichen Voraussetzung für den Anspruch
auf einen Teilverzicht auf den gerichtlichen Kostenvorschuss, welche in
gewissen bundesgerichtlichen Urteilen zum ausnahmsweise gegebenen Anspruch
einer juristischen Person auf unentgeltliche Prozessführung statuiert werde,
bestehe im zit. Urteil 4A_356/2014 keinerlei formelle Grundlage. Auch in
materieller Hinsicht wäre eine analoge Anwendung der Grundsätze betreffend die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gerechtfertigt, weil so
faktisch eine im Gesetz nicht vorgesehene Nachschusspflicht für Aktionäre
aufgestellt würde, indem diese zur offenen Interzession für die
Aktiengesellschaft gezwungen würden. Die Vorinstanz habe das zit. Urteil 4A_356
/2014 falsch ausgelegt und aus ihm nicht gerechtfertigte Konsequenzen gezogen.

2.3. Die Begründung der Beschwerde offenbart ein zentrales Missverständnis. Im
zit. Urteil 4A_356/2014 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels
Substanziierung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten. Es
hat die Angemessenheit des Kostenvorschusses in keiner Weise geprüft und
lediglich allgemein die Möglichkeit eines (Teil-) Verzichts auf den Vorschuss
erörtert (vgl. zit. Urteil 4A_356/2014 E. 1.2.2). Welche Anforderungen an den
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Partei zu stellen sind und
ob bei einer juristischen Person die Leistungsfähigkeit der an ihr
wirtschaftlich Berechtigten eine Rolle spielt, bildete weder Gegenstand des
Entscheides, da die Frage mangels Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen nicht
zu prüfen war, noch der Anmerkung. Die Vorinstanz wäre nicht verpflichtet
gewesen, eine Anpassung des Kostenvorschusses vorzunehmen, da dessen
Angemessenheit durch das Bundesgericht gar nicht beurteilt wurde. Das
Bundesgericht hat lediglich erkannt, zur notwendigen Substanziierung der
Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gehöre, dass die
beschwerdeführende Partei ihre Mittellosigkeit darlege.

2.4. Die Beschwerdeführerin thematisiert in ihrer Beschwerde die Frage, ob für
einen Teilverzicht auf den Kostenvorschuss von ihr Ausführungen zur
wirtschaftlichen Situation der an der Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten
verlangt werden dürfen. Da gemäss dem zit. Urteil 4A_356/2014 zur notwendigen
Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
gehört, dass die beschwerdeführende Partei ihre Mittellosigkeit darlegt, stellt
sich auch in diesem Rahmen die Frage, ob zur Darlegung der Mittellosigkeit
Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation der an der Gesellschaft
wirtschaftlich Berechtigten notwendig sind. Diesfalls wären die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zur Mittellosigkeit ungenügend und könnte erneut nicht auf
die Beschwerde eingetreten werden. Auf die Frage braucht indessen nicht
vertieft eingegangen zu werden, aus folgendem Grund:

2.4.1. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihre finanzielle Situation
habe sich seit dem zit. Urteil 4A_356/2014 verschlechtert. Sie beanstandet den
angefochtenen Entscheid nicht, soweit er eine Abänderung mit Blick auf die seit
dem ursprünglichen Entscheid veränderten Verhältnisse (Aufwertung des Franken)
ablehnt. Sie rügt vielmehr wie schon bezüglich der ursprünglichen Verfügung die
Höhe des Kostenvorschusses mit Blick auf die gesetzlichen Regeln und verlangt
zudem die Berücksichtigung ihrer unveränderten finanziellen Situation.

2.4.2. Die Beschwerdeführerin ist aber bereits einmal an das Bundesgericht
gelangt und hat die von ihr behauptete Übermässigkeit des Kostenvorschusses
thematisiert. Auf diese Beschwerde konnte das Bundesgericht mit Blick auf die
ungenügende Darlegung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eintreten
(vgl. zit. Urteil 4A_356/2014). Vor dem Hintergrund, dass sich das
Bundesgericht aus prozessökonomischen Gründen wenn möglich nur einmal mit einem
Fall befassen soll (vgl. E. 2 hiervor), kann es nicht zulässig sein, die
bereits einmal ohne hinreichende Darlegung der Eintretensvoraussetzungen
thematisierte Frage anlässlich des nächsten Zwischenentscheides erneut
aufzuwerfen, nachdem die Beschwerde mit Blick auf den erfolgten
Nichteintretensentscheid verbessert wurde. Es wäre vielmehr an der
Beschwerdeführerin gewesen, dem Bundesgericht mit hinreichenden Ausführungen zu
ihrer Mittellosigkeit bereits im Verfahren 4A_356/2014 die Möglichkeit zur
Prüfung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zu eröffnen. Insoweit ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum analogen Problem bei der Anfechtung
eines Zwischenentscheides nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG: Urteil des
Bundesgerichts 4A_458/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 1.2). Das Bundesgericht kam
im Urteil 4A_356/2014 zum Schluss, es sei kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil dargetan. War bei einem Kostenvorschuss von Fr. 75'000.-- nicht von
einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen, kann dieser nicht
dadurch entstehen, dass die Vorinstanz den Kostenvorschuss nunmehr substanziell
reduziert hat.

3.
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist der
Auffassung, selbst in diesem Fall seien ihr keine Kosten aufzuerlegen, da sie
die Beschwerde in guten Treuen und im Vertrauen auf die klaren Ausführungen im
zit. Urteil 4A_356/2014 erhoben habe. Davon kann indessen keine Rede sein. Die
Beschwerdeführerin misst vielmehr dem zit. Urteil 4A_356/2014 eine Bedeutung
zu, die ihm als Nichteintretensentscheid, der die aufgeworfenen Fragen mit
Blick auf eine allfällige Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid (Art. 93
Abs. 3 BGG) nicht zu präjudizieren hat, gar nicht zukommen kann. Daher wird sie
kostenpflichtig. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, ist keine
Parteientschädigung geschuldet. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch
um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben