Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.139/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_139/2015

Urteil vom 16. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19.
Dezember 2014 und 2. Februar 2015.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 23. Juni
2014 zur Zahlung von Fr. 17'300.-- nebst Zins an den Beschwerdeführer
verpflichtete;
dass die Beschwerdegegnerin mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich
gelangte, das mit Urteil vom 19. Dezember 2014 die Klage abwies;
dass in Ziffer 4 des Urteils Folgendes festgehalten wurde:

"Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit
seinem Kostenvorschuss von Fr. 2'875.-- (erstinstanzliches Verfahren) bzw. Fr.
2'800.-- (zweitinstanzliches Verfahren) verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die
Obergerichtskasse Rechnung."
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Januar 2015 um Berichtigung der
zitierten Dispositivziffer ersuchte, worauf das Obergericht mit Urteil vom 2.
Februar 2015diese Dispositivziffer wie folgt neu fasste:

"Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem
von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
2'875.-- sowie mit dem von der Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'800.-- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt
die Obergerichtskasse Rechnung.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den von ihr für das
zweitinstanzliche Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'800.-- zu
ersetzen."
dass in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen wurde, dass die
Rechtsmittelfrist betreffend Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 19. Dezember
2014 durch die Berichtigung neu zu laufen beginne;
dass der Beschwerdeführer am 6. März 2015 beim Bundesgericht eine Beschwerde
mit folgendem Hauptantrag einreichte:

"1. In Aufhebung der beiden Urteile des Obergerichts des Kantons  Zürich (I.
Zivilkammer) vom 19. Dezember 2014 und vom 02. Februar 2015 (betreffend
Berichtigung von Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2014) sei die Beschwerdeführerin (sic)  in Gutheissung
der Klage des Beschwerdeführers vom 14. September 2012 zu verurteilen, diesem
den Betrag von CHF 17'300.00 nebst Zins zu 5% seit dem 25. Januar 2015 zu
bezahlen.
2. Die Angelegenheit sei zur Neuverlegung der Gerichts- und Parteikosten vor
erster und oberer kantonaler Instanz an die Vorinstanz zurück zu weisen."
dass in der Beschwerdeschrift festgehalten wird, das Urteil des Obergerichts
vom 19. Dezember 2014 sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24.
Dezember 2014 zugestellt worden;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht
eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass im Fall der nachträglichen Berichtigung eines kantonalen Entscheides nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts zum OG, die nach dem Inkrafttreten des BGG
für dieses weiter geführt wurde, eine neue Rechtsmittelfrist hinsichtlich jener
Punkte zu laufen beginnt, die Gegenstand der Berichtigung bilden, und sich das
Rechtsmittel nicht gegen jene Teile des ursprünglichen Urteils richten kann,
welche von der Berichtigung nicht betroffen sind (BGE 119 II 482 E. 3; Urteile
4A_54/2013 vom 18. Februar 2013, 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013, 9C_597/2011
vom 3. Juli 2012, 2C_724 und 796/2010 vom 27. Juli 2011 E. 2.3);
dass die entsprechende Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Obergerichts vom 2.
Februar 2015 also - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - richtig ist,
wobei allerdings übersehen wurde, dass die Frage für das Rechtsmittel an das
Bundesgericht nicht von der ZPO, sondern dem BGG geregelt wird;
dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, soweit sie sich gegen
das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2014 in der nicht berichtigten
Fassung richtet;
dass im Übrigen in der Beschwerdeschrift die gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
erforderliche Begründung fehlt, soweit sich die Beschwerde gegen jenen Teil des
Urteils des Obergerichts vom 19. Dezember 2014 richtet, der mit dem Urteil vom
2. Februar 2015 berichtigt wurde;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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