Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.131/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_131/2015

Urteil vom 14. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Gersbach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Bonus,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 27. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war ab dem 1. Februar 2009 als Head
of Investment Management Advisory in der Abteilung Financial Risk Management
der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) tätig. Nach dem schriftlichen
Arbeitsvertrag vom 17. Oktober 2008 setzte sich sein Einkommen wie folgt
zusammen:
              CHF/Monat       CHF/Jahr 
Grundgehalt       80 %       12'000.--       144'000.--
Rechnerischer individueller Bonus (INBO)       15
%       2'250.--       27'000.--
Rechnerischer finanzieller Bonus (FIBO)       5 %       750.--       9'000.--
Total       100 %       15'000.--       180'000.--

 Im Arbeitsvertrag wurde das ab 1. Oktober 2007 gültige Bonusreglement der
B.________ AG zu Vertragsbestandteil erklärt. Darin wird das Grundgehalt, der
rechnerische INBO und rechnerische FIBO als rechnerisches Gesamteinkommen bzw.
als garantiertes Gehalt bezeichnet, das in zwölf gleichen Monatsraten
ausgezahlt wird. Der individuelle Bonus (INBO) soll im Dezember des
Geschäftsjahres ausgezahlt werden, das dem Bemessungsjahr (1. Oktober bis 30.
September) folgt. Ziffer 6 des Bonusreglements lautete wie folgt:

"Bei Austritten während des Bemessungsjahres wird der rechnerische INBO sowie
der rechnerische FIBO pro rata temporis zum Zeitpunkt des Austritts
ausbezahlt."

A.b. Per 1. Oktober 2009 führte die B.________ AG einen neuen "Bonusplan für
Kadermitarbeitende" ein. Darin wird das bisherige rechnerische Gesamteinkommen
neu als garantiertes Fixgehalt ("fixed salary") bezeichnet, zu dem ein
variabler Bonus hinzutritt. Nach Ziffer 5 dieses Bonusplans haben
Kadermitarbeitende bei Austritt während des Bemessungsjahres keinen
Bonusanspruch.

 Die B.________ AG hat A.________ nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 17.
August 2009 und mit E-Mail vom 4. September 2009 über die Einführung des neuen
Bonusplans informiert.

A.c. Nachdem A.________ das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die
Parteien am 17. Juni 2011 eine Austrittsvereinbarung ab, worin sie den
Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einverständnis auf den 31. August 2011
aufhoben. Nach Ziffer 2 der Vereinbarung sollte die ordentliche Lohnzahlung bis
am 31. August 2011 erfolgen. Beide Parteien erklärten sich mit Unterzeichnung
der Vereinbarung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als
auseinandergesetzt.

B.

B.a. Am 9. Juli 2012 reichte A.________ beim Arbeitsgericht Zürich Klage ein
und beantragte, die B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 34'650.-- brutto
nebst Zins, eventualiter von Fr. 33'000.-- brutto nebst Zins zu verpflichten.
Zur Begründung brachte er vor, die B.________ AG schulde ihm gestützt auf das
Bonusreglement 2007 einen individuellen Bonus (INBO) pro rata temporis für das
Geschäftsjahr 2010/2011 (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011). Der Bonusplan
2009 sei nie Vertragsbestandteil geworden.

 Mit Urteil vom 3. Juni 2014 wies das Arbeitsgericht Zürich die Klage ab.

B.b. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons
Zürich. Er beantragte die Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich und
wiederholte seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge.

 Mit Urteil vom 27. Januar 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich die
Berufung und die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. März 2015 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben
und die B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 34'650.-- brutto nebst Zins,
eventualiter von Fr. 33'000.-- brutto nebst Zins zu verpflichten.

 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit
Hinweisen).

 Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid
(Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin
kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m.
Art. 72 BGG), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen
Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende
Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.

 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1 und Art. 6 OR. Die
Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, er habe das Bonusreglement 2009
stillschweigend angenommen.

2.1. Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine
ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten und wird ein Antrag nicht binnen
angemessener Frist abgelehnt, so gilt dieses Stillschweigen nach Art. 6 OR als
Annahme des Antrags. Die besondere Natur des Geschäfts wird im Arbeitsrecht
angenommen, wenn der Antrag für den Empfänger nur vorteilhaft ist (Urteile
4A_216/2013 vom 29. Juli 2013 E. 6.3; 4C.242/2005 vom 9. November 2005 E. 4.3).
Dies trifft nicht zu bei einer Änderung der bisherigen Bonusregelung, die sich
zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken kann (Urteil 4A_216/2013 vom 29. Juli
2013 E. 6.3). Demnach darf insoweit nur von einer stillschweigenden Zustimmung
des Arbeitnehmers ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen
nach Treu und Glauben gehalten ist, eine mögliche Ablehnung ausdrücklich zu
erklären (BGE 109 II 327 E. 2b S. 330; Urteile 4A_216/2013 vom 29. Juli 2013 E.
6.3; 4A_443/2010 vom 26. November 2010 E. 10.1.4). Das Vorliegen solcher
Umstände hat der Arbeitgeber zu beweisen (Urteile 4A_216/2013 vom 29. Juli 2013
E. 6.3; 4C.242/2005 vom 9. November 2005 E. 4.3). Sie liegen namentlich vor,
wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von seinem
(stillschweigenden) Einverständnis ausgeht und andernfalls bestimmte Massnahmen
ergreifen oder eine Kündigung aussprechen würde (Urteile 4A_434/2014 vom 27.
März 2015 E. 3.2; 4A_443/2010 vom 26. November 2010 E. 10.1.4; 4A_223/2010 vom
12. Juli 2010 E. 2.1.2).

2.2. Die Vorinstanz beurteilte die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er
entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen das Informationsschreiben vom 17.
August 2009 und den Bonusplan 2009 nicht erhalten habe, als unbegründet. Der
Beschwerdeführer habe aber selbst dann Kenntnis von der Einführung des neuen
Bonusplans 2009 gehabt, wenn über das Schreiben vom 17. August 2009
hinweggesehen werde. Er habe nämlich die E-Mail vom 4. September 2009 erhalten,
mit welcher die Beschwerdegegnerin (nochmals) auf die Einführung des neuen
Bonussystems, die Publikation der entsprechenden Daten im Intranet und auf
Informationsveranstaltungen hingewiesen habe. Diese Angaben würden für eine
hinreichend bestimmte Änderungsofferte genügen, käme darin doch der Wille der
Beschwerdegegnerin zur (inhaltlich bestimmbaren) Vertragsänderung genügend zum
Ausdruck. Wenn der Beschwerdeführer den Bonusplan 2009 nicht zur Kenntnis
genommen habe, helfe ihm dies nicht.

 Nach Erhalt der Bonusmitteilung vom 6. Dezember 2010 habe dem Beschwerdeführer
klar sein müssen, dass die Beschwerdegegnerin den Bonusplan 2009 per 1. Oktober
2009 eingeführt habe, ohne ihm einen Änderungsantrag zur ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung zu unterbreiten, und der Bonusplan nun unmittelbar auf
ihn Anwendung finde. Die Beschwerdegegnerin habe davon ausgehen dürfen, dass
der Beschwerdeführer diese Bonusmitteilung (Schreiben und Total Compensation
Statement für das Geschäftsjahr 2009/2010) lese und zur Kenntnis nehme. Die
Unterschiede zum Total Compensation Statement für das Geschäftsjahr 2008/2009
würden ins Auge springen. Es bedürfe keiner aufwändigen Abklärung, um die
Veränderungen bei den Entschädigungskomponenten festzustellen. Das Total
Compensation Agreement für das Geschäftsjahr 2008/2009 habe entsprechend Ziffer
2 des Bonusreglements 2007 noch ein Grundgehalt ("base salary"), einen
"Individual Bonus (INBO) " und einen "Financial Bonus (FIBO) " ausgewiesen. Die
entsprechenden Beträge seien einmal als Kalkulationsbasis aufgeführt und einmal
als Bruttovergütung. Zusätzlich ausgewiesen sei ein "INBO Balance December
2009" in der Höhe von Fr. 5'040.--. Demgegenüber seien im Total Compensation
Agreement für das Geschäftsjahr 2009/2010 nur noch ein Festgehalt ("fixed
salary") in der Höhe des bisherigen rechnerischen Gesamteinkommens und ein
Bonus aufgeführt. Entsprechend erwähne das Schreiben vom 6. Dezember 2010
lediglich noch das Festgehalt ("fixed salary") und den "potential bonus" als
Einkommensbestandteile sowie einen Bonus für das Geschäftsjahr 2009/2010 von
Fr. 24'300.--. Dieser Bonus sei wesentlich höher als der "INBO" für das
Geschäftsjahr 2008/2009 von Fr. 5'040.-- (für acht Monate). Der Umstand, dass
das garantierte Gehalt weiterhin Fr. 180'000.-- betragen habe, trete vor diesen
Änderungen zurück. Die Änderungen hätten den Beschwerdeführer auch nicht
unvorbereitet getroffen, nachdem im Herbst 2009 die Einführung eines neuen
Bonussystems angekündigt worden sei. Für den Beschwerdeführer sei aufgrund der
Bonusmitteilung 2009/2010 erkennbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin von
seiner stillschweigenden Zustimmung ausgegangen sei, und er habe damit rechnen
müssen, dass die Beschwerdegegnerin im Falle seiner Ablehnung bestimmte
Massnahmen ergreifen würde.

2.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Mitteilung vom 6. Dezember
2010 könne nicht als Offerte zur Vertragsänderung qualifiziert werden, wenn die
Beschwerdegegnerin den Bonusplan bereits mit Wirkung per 1. Oktober 2009
eingeführt habe. Die Mitteilung stelle lediglich eine Information über die
bereits vollzogene Änderung dar. Das Schweigen auf eine Mitteilung stelle keine
Annahme eines Antrags dar und könne keine Vertragsänderung begründen. Zudem
setze die stillschweigende Annahme eines Bonusplans gemäss der von PORTMANN
(in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N. 12 zu Art. 322d OR)
vertretenen Ansicht voraus, dass der Arbeitnehmer durch den Bonusplan in keiner
Weise belastet werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Besondere Umstände,
unter denen der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre,
eine Ablehnung ausdrücklich zu erklären, seien nicht ersichtlich. Insbesondere
könnten solche Umstände nicht mit der Mitteilung vom 6. Dezember 2010 begründet
werden. Diese Mitteilung trage keinen Titel und verweise auch nicht auf den
Bonusplan 2009. Wenn die Vorinstanz festhalte, die Unterschiede zur Mitteilung
für das vorangegangene Geschäftsjahr würden in die Augen springen, so erwarte
sie damit im Ergebnis vom Arbeitnehmer, dass er eine Bonusmitteilung genau
analysiere und mit früheren Mitteilungen vergleiche. Zudem seien die
Unterschiede keinesfalls so offensichtlich, wie die Vorinstanz ausführe. Dem
Beschwerdeführer seien gemäss Arbeitsvertrag und Bonusreglement 2007 der
rechnerische individuelle Bonus und der rechnerische finanzielle Bonus zusammen
mit dem Grundgehalt ausgezahlt worden, so dass er im Ergebnis ein fixes Salär
von Fr. 180'000.-- bezogen habe. Das sei genau der Betrag, der in der
Mitteilung vom 6. Dezember 2010 unter "fixed salary" erscheine. Da der
Beschwerdeführer mit dem ausgezahlten Bonus zufrieden gewesen sei, habe für ihn
kein Anlass bestanden, diesen zu hinterfragen.

2.4. Entgegen der vom Beschwerdeführer zitierten Lehrmeinung ist eine
stillschweigende Annahme eines Bonusplans, der sich zu Ungunsten des
Arbeitnehmers auswirken kann, nicht per se ausgeschlossen; erforderlich ist
indessen, dass der Arbeitnehmer nach den Umständen nach Treu und Glauben
gehalten ist, eine mögliche Ablehnung ausdrücklich zu erklären (vgl. oben E.
2.1). Die Offerte zur Vertragsänderung besteht vorliegend nicht in der
Mitteilung vom 6. Dezember 2010, sondern im Schreiben vom 17. August 2009 und
im E-Mail vom 4. September 2009. Darin hat die Beschwerdegegnerin über die
Einführung eines neuen Bonusplans informiert, auf die entsprechenden Dokumente
verwiesen und zu Informationsveranstaltungen eingeladen. Die Vorinstanz ist vor
diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, zumindest das E-Mail vom 4.
September 2009 stelle eine hinreichend bestimmte Änderungsofferte dar.
Spätestens bei Erhalt der Bonusmitteilung vom 6. Dezember 2010 war für den
Beschwerdeführer erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin von seinem
(stillschweigenden) Einverständnis zum neuen Bonusplan ausging, und er musste
damit rechnen, dass diese andernfalls bestimmte Massnahmen ergreifen oder eine
Kündigung aussprechen würde. Nach den Feststellungen der Vorinstanz springen
die Unterschiede zum Total Compensation Statement für das Geschäftsjahr 2008/
2009 ins Auge. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
gerade nicht von ihm verlangt, dass er die Bonusmitteilung genau analysiert und
mit früheren Mitteilungen vergleicht. Vielmehr hat die Vorinstanz festgestellt,
es bedürfe keiner aufwändigen Abklärung, um die Veränderungen bei den
Entschädigungskomponenten festzustellen. Dass diese Feststellungen willkürlich
wären, weist der Beschwerdeführer nicht nach. Der Beschwerdeführer wäre daher
nach der Auszahlung des (nota bene wesentlich höheren) Bonus für das
Geschäftsjahr 2009/2010 nach Treu und Glauben gehalten gewesen, seine Ablehnung
des neuen Bonusreglements der Beschwerdegegnerin ausdrücklich zu erklären. Die
Vorinstanz hat somit Art. 1 und Art. 6 OR nicht verletzt, indem sie eine
stillschweigende Annahme des Bonusreglements 2009 durch den Beschwerdeführer
bejaht hat. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er gestützt auf den Bonusplan
2009 keinen Anspruch auf einen Bonus hat.

3.

 Die Vorinstanz hat in einer Eventualbegründung ausgeführt, der
Beschwerdeführer hätte selbst bei Anwendung des Bonusreglements 2007 keinen
Anspruch auf den eingeklagten Bonus. Nachdem die Hauptbegründung der
Überprüfung standhält, sind die gegen diese Eventualbegründung erhobenen Rügen
des Beschwerdeführers nicht zu prüfen.

4.

 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1,
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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