Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.12/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_12/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Günter Oberholzer und Michael Endres,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
28. November 2014.

In Erwägung,
dass B.________ (Vermieter, Beschwerdegegner) das per 1. April 2013 mit
A.________ (Mieterin, Beschwerdeführerin) abgeschlossene Mietverhältnis über
eine 3-Zimmer-Wohnung in U.________ infolge Zahlungsrückstands per 31. Januar
2014 kündigte;
dass das Bezirksgericht Küssnacht die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 15.
September 2014 aus dem erwähnten Mietobjekt auswies, wobei sie die
Mieträumlichkeiten spätestens innert vier Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des
Entscheids zu räumen und dem Beschwerdegegner zurückzugeben habe;
dass das Kantonsgericht Schwyz eine von der Beschwerdeführerin gegen den
bezirksgerichtlichen Entscheid vom 15. September 2014 erhobene Berufung mit
Beschluss vom 28. November 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 31. Dezember 2014
(Postaufgabe) erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 28.
November 2014 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Januar 2015 eine weitere
Eingabe einreichte, in der sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann,
wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68
Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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