Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.123/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_123/2015

Urteil vom 25. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
MIPA Baumatec AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker,
Beschwerdeführerin,

gegen

Mipa Lacke + Farben AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Beutler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Firmen- und Markenrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer,
vom 21. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

 Mipa Lacke + Farben AG, Berneck SG, (Klägerin, Beschwerdegegnerin) bezweckt
die Herstellung von und den Handel mit Farben und Lacken.

 MIPA Baumatec AG, Oftringen AG, (Beklagte, Beschwerdeführerin) bezweckt den
Handel mit und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Baumaterialien, Maschinen und Werkzeugen aller Art.

 Die Klägerin ist Lizenznehmerin für den schweizerischen Teil der international
registrierten Marke "mipa" (IR 509862) für die Waren der Klasse 2 der
Nizza-Klassifikation "Farben, Lacke, Farbstoffe, Holzschutzmittel und
Rostlösemittel". Sie ist zudem seit dem 27. September 1989 unter ihrer heutigen
Firma im Handelsregister eingetragen.

 Die Beklagte war seit dem 19. September 2000 als "Baumatec MIPA GmbH" im
Handelsregister eingetragen; mit Statutenänderung vom 29. Juni 2011 änderte sie
ihre Firma in "MIPA Baumatec AG". Die Klägerin machte daraufhin geltend, sie
sei in ihren Rechten verletzt, weil beide Firmen mit "Mipa" bzw. "MIPA"
beginnen.

B.

 Mit Klage vom 11. Juni 2013 reichte die Klägerin dem Handelsgericht des
Kantons Aargau verschiedene gegen die beklagtische Firma gerichtete Begehren
und Eventualbegehren ein, so unter anderem, es sei der Beklagten unter
Strafandrohung zu verbieten, ab dem 45. Tag nach rechtskräftigem Urteil die
Firma "MIPA Baumatec AG" zu führen (Antrags-Ziffer 4).

 Mit Replik vom 11. Dezember 2013 stellte sie zudem das neue selbständige
Rechtsbegehren, es sei der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, im
Zusammenhang mit Produkten aus der Klasse 2 der Nizza-Klassifikation,
namentlich "Farben, Lacke, Farbstoffe, Holzschutzmittel und Rostlösemittel", im
Geschäftsverkehr den folgenden - zwischenzeitlich auf ihrer Internetseite
eingeführten - Auftritt zu verwenden (Antrags-Ziffer 7) :

                 [EmPYMYvcTxSWJLoUsUvO72yOolPDLfoklJwuu0J4YucXz]

Mit Urteil vom 21. Januar 2015 hiess das Handelsgericht des Kantons Aargau das
(mittels Auslegung ergänzte) Klagebegehren Ziffer 4 gut, es verbot der
Beklagten unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall, mit Wirkung ab dem 45.
Tag nach rechtskräftigem Urteil die Firma "MIPA Baumatec AG" zu führen und
verpflichtete sie, die Löschung beim zuständigen Handelsregisteramt innerhalb
von 44 Tagen nach Rechtskraft des Urteils anzumelden. In Gutheissung des
Klagebegehrens Ziffer 7 verbot das Handelsgericht der Beklagten zudem unter
Strafandrohung, den im Begehren abgebildeten Auftritt in der Schweiz im
Zusammenhang mit Produkten aus der Klasse 2 der Nizza-Klassifikation,
namentlich "Farben, Lacke, Farbstoffe, Holzschutzmittel und Rostlösemittel", im
Geschäftsverkehr zu verwenden. Die übrigen Begehren wies das Handelsgericht ab,
soweit es darauf eintrat.

 Das Handelsgericht erwog, dass sowohl die Firma der Beschwerdeführerin als
auch das auf ihrer Internetseite verwendete Wort-/Bildzeichen eine
Verwechslungsgefahr mit der Firma der Beschwerdegegnerin bzw. der von ihr
lizenzierten Marke "mipa" begründeten. Den von der Beklagten erhobenen Einwand,
die eingeklagten Ansprüche seien verwirkt, wies es zurück.

C.

 Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei
das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Januar 2015
aufzuheben und die Klage kostenfällig abzuweisen.

 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

 Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik eingereicht, zu der
sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äusserte.

D.

 Mit Verfügung vom 27. April 2015 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit
Hinweisen).

1.1. Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit geistigem
Eigentum bzw. über den Gebrauch einer Firma. Dafür sieht das Bundesrecht (Art.
5 Abs. 1 lit. a und c ZPO [SR 272]) eine einzige kantonale Instanz vor (Art. 75
Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen, die sich gegen einen
Endentscheid (Art. 90 BGG) richtet, ist demnach unabhängig vom Streitwert
zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG).

 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter
Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III
397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

 Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer
soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat
ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus.
Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140
III 115 E. 2 S. 116).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der
Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

 Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme
gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer
Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein
Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht
berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Partei mit Aktenhinweisen darzulegen,
dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen genannt hat. Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

 Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des
Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder
gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).
Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung
der betreffenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264
E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin erhebt keine rechtsgenügende Sachverhaltsrüge,
indem sie unter Hinweis auf eine Klagebeilage und ihre Duplik vorbringt, es sei
aktenkundig, dass sie Putze und Dispersionsfarben anbiete, mithin Produkte, die
beim Betrieb einer Baustelle benötigt würden. Ebenso wenig zeigt sie auf, noch
vermag einzuleuchten, weshalb die Vorinstanz als notorisch (vgl. Art. 151 ZPO)
hätte voraussetzen müssen, dass "weder ein Lackverarbeiter noch ein
Industriebetrieb Produkte für den Betrieb einer Baustelle braucht".

 Rein appellatorisch sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit sie
unter Hinweis auf eine Klagebeilage vorbringt, es sei in Bezug auf die von der
Beschwerdegegnerin angebotenen Produkte "aktenkundig, dass sie Autolacke,
Industrieprodukte und Sprühdosen für Lackierer insbesondere im
Carosseriebereich anbietet" und gestützt darauf die vorinstanzliche
Feststellung bestreitet, wonach die Parteien zumindest teilweise denselben
Kundenkreis haben. Die Beschwerdeführerin stützt sich auch in diesem
Zusammenhang zu Unrecht auf eine angeblich notorische Tatsache und zeigt mit
ihren Ausführungen weder eine Aktenwidrigkeit noch eine Verletzung von Art. 8
ZGB auf.

 Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass sich die
Kundenkreise der Parteien überschneiden und sie ihre Produkte teilweise
denselben Kunden anbieten.

2.2. Die Beschwerdeführerin vermag auch keine Aktenwidrigkeit aufzuzeigen,
indem sie unter Hinweis auf eine Duplik- und eine Klagebeilage behauptet, die
"A.________, in U.________" sei der "offizielle Vertriebspartner der B.________
für die Kantone BS/BL/SO/AG/ZH/VS (nur deutschsprachiger Teil) /LU/OW/NW/UR/SZ/
ZG", woraus folge, dass die Beschwerdegegnerin nur in der Ostschweiz tätig sei.
Die Beschwerdeführerin zeigt weder mit Aktenhinweis auf, dass sie im kantonalen
Verfahren entsprechende Behauptungen erhoben hätte, noch geht aus ihren
Ausführungen hervor, inwiefern sich die Vorinstanz infolge eines Versehens mit
den Akten in Widerspruch gesetzt haben soll.

2.3. Auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die deutsche B.________ der
Beschwerdegegnerin mit Lizenzvertrag vom 19. April 2013 eine ausschliessliche
Lizenz für die international eingetragene Marke "mipa" eingeräumt hat, vermag
die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auszuweisen. Sie verweist
lediglich auf die soeben erwähnte Duplikbeilage, aus der sich ergeben soll,
dass die deutsche Muttergesellschaft B.________ in bestimmten Kantonen der
Deutschschweiz einen anderen Vertriebspartner habe, weshalb entgegen dem
abgeschlossenen Lizenzvertrag keine ausschliessliche Lizenz vorliege, zeigt
aber nicht mit Aktenhinweisen auf, im Rahmen des kantonalen Verfahrens
entsprechende Tatsachenbehauptungen aufgestellt zu haben. Abgesehen davon
stellt sie dem angefochtenen Entscheid lediglich unter Hinweis auf die
fragliche Beilage ihre eigene Ansicht gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern die
vorinstanzliche Feststellung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzen würde.
Nachdem die Vorinstanz gestützt auf das Vertragsdokument vom 19. April 2013 zur
Überzeugung gelangte, es liege eine ausschliesslichen Lizenz vor, geht auch der
Vorwurf der Verletzung der Beweislastregel (Art. 8 ZGB) ins Leere (vgl. BGE 138
III 193 E. 6.1 S. 202 mit Hinweisen).

 Die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdegegnerin verfüge über eine
ausschliessliche Lizenz zum Gebrauch der international registrierten Marke
"mipa" in der Schweiz, ist demnach nicht zu beanstanden. Entsprechend verfängt
auch der in der Beschwerde erhobene Einwand nicht, mangels ausschliesslicher
Lizenz habe es der Beschwerdegegnerin nach Art. 55 Abs. 4 MSchG (SR 232.11) an
der Aktivlegitimation gefehlt.

2.4. Neu und damit unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG) ist das Vorbringen, die
Beschwerdegegnerin habe die Marke "mipa" für die beanspruchten Waren nicht
gebraucht. Entsprechend ist das auf diese tatsächliche Behauptung gestützte
Argument, die Beschwerdegegnerin müsse sich nach Art. 12 MSchG den
Nichtgebrauch der Marke entgegenhalten lassen, nicht zu hören.

2.5. Die Beschwerdeführerin erhebt zudem keine hinreichende Verfassungsrüge
(vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), wenn sie der Vorinstanz ohne weitere Begründung
vorwirft, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb "Mipa" origineller sein soll
als "Baumatec" und gestützt darauf eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV)
behauptet. Insbesondere legt sie in keiner Weise dar, inwiefern ihr die
Begründung des angefochtenen Entscheids verunmöglicht hätte, diesen sachgerecht
anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III
439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen).

3.

 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, bei der Beurteilung der
firmen- und markenrechtlichen Ansprüche zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr
bejaht zu haben.

 Demgegenüber beruft sie sich vor Bundesgericht nicht mehr darauf, die
eingeklagten Ansprüche seien infolge Zeitablaufs verwirkt. Ebenso wenig macht
sie geltend, die Vorinstanz habe die Klageanträge unzutreffend ausgelegt bzw.
zu Unrecht ergänzt oder die ausgesprochenen Verbote zu weit gefasst. Darauf ist
im Beschwerdeverfahren nicht mehr einzugehen.

4.

 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe Art. 956 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 951 Abs. 2 OR verletzt, indem sie von einer
Verwechslungsgefahr der beiden Firmen "Mipa Lacke + Farben AG" und "MIPA
Baumatec AG" ausgegangen sei.

4.1. Die Vorinstanz erwog, die Firma "Mipa Lacke + Farben AG" bestehe,
abgesehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Angabe der Gesellschaftsform, aus
dem Wort "Mipa" und der Sachbezeichnung "Lacke + Farben". Im Gedächtnis haften
bleibe der charakteristische Bestandteil "Mipa", der auch an prominenter erster
Stelle stehe. Vergleiche man sodann die klägerische Firma mit "MIPA Baumatec
AG", ergebe sich der Gesamteindruck, dass der Bestandteil "MIPA" bzw. "Mipa"
dominierend sei. Die Beschwerdeführerin verwende das Akronym zwar in
Grossbuchstaben, während die Beschwerdegegnerin es in Gross- und
Kleinschreibung verwende; die unterschiedliche Schreibweise falle aber bei
gleicher Aussprache nicht ins Gewicht. Im Gesamteindruck steche "mipa"
besonders hervor und habe aufgrund seiner Stellung besondere Prägungskraft; es
handle sich dabei um den erinnerungsträchtigen Teil.

 "Mipa" sei zudem kein zum sprachlichen Gemeingebrauch gehörender Begriff.
Vielmehr handle es sich um ein Akronym, das stark prägend sei, da es
abwechslungsweise Vokale und Konsonanten enthalte; einem solchen komme der
gleiche Stellenwert zu wie einem Phantasiewort. Der Bestandteil "mipa" sei ein
Zeichen mit grosser Kennzeichnungskraft. Indem die Beschwerdeführerin dasselbe
stark prägende Element verwende wie die Beschwerdegegnerin, schaffe sie
offensichtlich die Grundlage für mögliche Verwechslungen.

 Dem Firmenelement "Baumatec", so die Vorinstanz weiter, komme keine eigene
Bedeutung zu. "Baumatec" könne jedoch Hinweise auf die Unternehmenstätigkeit
der Beschwerdeführerin enthalten, womit wiederum ein Sachbegriff vorliegen
würde: Der Firmenbestandteil "tec" werde in der Schweiz sehr häufig verwendet
und mühelos mit Technik in Verbindung gebracht; beim Element "Bau" sei die
Assoziation zur baulichen Tätigkeit ebenfalls naheliegend. Zusammen mit dem
Element "Bau", also "Bauma", sei die Assoziation zu Baumaterial oder
Baumaschinen naheliegend. Zusammengesetzt würde ein Kunde wohl unter "Baumatec"
tatsächlich Baumaterialtechnik verstehen, zumal der Gesellschaftszweck der
Beschwerdeführerin unter anderem den Handel mit Baumaterialien umfasse, womit
der Firmenbestandteil "Baumatec" einen Hinweis auf die Unternehmenstätigkeit
enthalte und eine Sachbezeichnung darstelle. Selbst wenn von einer gewissen
Originalität des Bestandteils "Baumatec" auszugehen wäre, indem argumentiert
würde, dieser enthalte keinen klaren Hinweis auf den Firmenzweck, weil nicht
auf den ersten Blick ersichtlich sei, ob "Baumatec" für Bau  maschinen technik
oder Bau  material technik stehe, handle es sich dabei in jedem Fall um kein
stark prägendes Element. Da der Bestandteil "Baumatec" kein Phantasiebegriff
sei, sondern Hinweise auf die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin
enthalte, komme ihm nur geringe Kennzeichnungskraft zu. "Baumatec" vermöge die
Originalität und die prägende Kraft von "mipa" nicht aufzuwiegen.

 In der Gesamtbetrachtung zeige sich, dass dem übereinstimmenden Element "mipa"
im Vergleich zu den weiteren Elementen aufgrund seiner klanglichen Originalität
und der Stellung am Anfang der Firma jeweils erhöhte Kennzeichnungskraft
zukomme. Indem die Beschwerdeführerin das stark prägende Element "mipa" in
ihrer Firma an gleicher Stelle verwende wie die Beschwerdegegnerin, schaffe sie
eine Verwechslungsgefahr. Die jeweils dahinter folgenden Firmenbestandteile
"Lacke + Farben" bzw. "Baumatec" unterschieden sich zwar, seien aber
Sachbezeichnungen (Firma der Beschwerdegegnerin) bzw. wiesen auf die
Geschäftstätigkeit hin (Firma der Beschwerdeführerin) und hätten daher keine
genügende Unterscheidungskraft. Insbesondere dem Element "Baumatec" der
Beschwerdegegnerin komme nur geringe Kennzeichnungskraft zu; dieses vermöge die
Originalität und die prägende Kraft des an erster Stelle stehenden Akronyms
"mipa" nicht aufzuwiegen. Die von der Firma der Beschwerdeführerin ausgehende
Verwechslungsgefahr sei umso grösser, als die Parteien einen ähnlichen
Geschäftszweck verfolgten und sich das Angebot der Beschwerdeführerin zu einem
nicht unbeträchtlichen Teil an dieselben Kunden richte wie dasjenige der
Beschwerdegegnerin. Insgesamt unterscheide sich die anerkanntermassen jüngere
Firma der Beschwerdeführerin nicht mit der vom Gesetz geforderten Deutlichkeit
von der Firma der Beschwerdegegnerin. Entsprechend stehe dieser gestützt auf
Art. 951 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 956 Abs. 2 OR ein Unterlassungsanspruch
zu.

4.2. Die Firma einer Aktiengesellschaft muss sich von allen in der Schweiz
bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in der Rechtsform der AG, der
GmbH und der Genossenschaft deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR),
ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf
Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (vgl. Art. 956 Abs. 2
OR; BGE 131 III 572 E. 3 S. 575; 122 III 369 E. 1 S. 370). Der Begriff der
Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das
gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 128 III 401 E. 5 S.
403; 127 III 160 E. 2a S. 165; 126 III 239 E. 3a). Es handelt sich dabei um
eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht grundsätzlich frei geprüft wird (BGE
128 III 353 E. 4 S. 359 mit Hinweisen).

 Da Aktiengesellschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt
die Rechtsprechung an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge
Anforderungen (BGE 122 III 369 E. 1 S. 370; 118 II 322 E. 1 S. 323; 92 II 95 E.
2 S. 97). Das Bundesgericht schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch
gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind.
Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen
strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im
Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen
Kundenkreise wenden; Entsprechendes gilt bei geographischer Nähe der
Unternehmen (BGE 131 III 572 E. 4.4 S. 580; 118 II 322 E. 1 S. 324; 97 II 234
E. 1 S. 235; Urteile 4A_717/2011 vom 28. März 2012 E. 2.1; 4A_669/2011 vom 5.
März 2012 E. 2.2).

 Ob zwei Firmen sich hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des
Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen
müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein,
sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis
bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren
Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des
Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für
reine Phantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft
haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen (BGE 131
III 572 E. 3 S. 576; 127 III 160 E. 2b/cc S. 168; 122 III 369 E. 1).

 Aus firmenrechtlicher Sicht stellt ein Begriff eine reine Sachbezeichnung dar,
wenn er die Tätigkeit des Unternehmens oder das Rechtssubjekt als solches
umschreibt ( CHRISTIAN HILTI, Firmenrecht, in: SIWR Bd. III/2, 2. Aufl. 2005,
S. 21; MARTINA ALTENPOHL, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4.
Aufl. 2012, N. 13 zu Art. 944 OR). Dass der Begriff Gedankenassoziationen weckt
oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Unternehmenstätigkeit
hinweisen, reicht nicht, um ihn zu einer (reinen) Sachbezeichnung zu machen.
Analog zum Markenrecht ist zu fordern, dass der beschreibende Charakter solcher
Begriffe vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne
Phantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein muss (vgl. BGE 131 III 495 E. 5 S.
503; 129 III 225 E. 5.1 S. 228; 128 III 447 E. 1.5; je mit Hinweisen).

 Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die
eines anderen gehalten werden kann oder wenn bei Aussenstehenden der
unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder
rechtlich verbunden (vgl. BGE 129 III 353 E. 3.3 S. 359; 128 III 96 E. 2a; 118
II 322 E. 1 S. 324; je mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Die streitigen Firmen beginnen beide mit dem Element "Mipa" bzw. "MIPA".
Auch die Beschwerdeführerin räumt ein, dass es sich dabei nicht um ein
gebräuchliches Wort mit erkennbarem Sinngehalt handelt. Sie behauptet
lediglich, es sei in beiden Fällen aus den Anfangsbuchstaben von Nach- und
Vornamen der Gründer der jeweiligen Gesellschaften zusammengesetzt, macht
jedoch zu Recht nicht geltend, dass dies für Aussenstehende erkennbar wäre.

 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass bei der klägerischen Firma der
Bestandteil "Mipa" im Gedächtnis haften bleibt, zumal die weiteren Elemente
"Lacke + Farben AG" reine Sachbezeichnungen darstellen. Aufgrund der
Schreibweise mit Gross- und Kleinbuchstaben sowie des Umstands, dass der
Firmenbestandteil wie ein Phantasiewort ausgesprochen werden kann, ist für das
Publikum nicht ersichtlich, ob es sich dabei tatsächlich um ein Akronym, d.h.
ein aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter gebildetes Kurzwort, oder eine
reine Phantasiebezeichnung handelt. Im Gegensatz zu dem von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführten Akronym "VAT" (Urteil 4A_717/2011 vom 28.
März 2012 E. 3.4), das ohne Weiteres als Sachbezeichnung im Sinne von "Value
Added Tax", d.h. Mehrwertsteuer (MWST), verstanden wird, kommt "Mipa" keine für
den Aussenstehenden erkennbare Bedeutung zu. Ein Zusammenhang mit den
Tätigkeitsbereichen der Parteien liegt nicht vor. Ebenso wenig leuchtet ein,
inwiefern daran ein Freihaltebedürfnis bestehen soll; der blosse Umstand, dass
sich das Element in weiteren Firmen Dritter findet, vermag ein solches nicht zu
begründen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht trifft zudem
nicht zu, dass es sich bei "Mipa" um einen schwachen Firmenbestandteil ohne
Kennzeichnungskraft handeln würde. Die Vorinstanz hat das Element zutreffend
als die klägerische Firma stark prägend erachtet und ihm entsprechende
Kennzeichnungskraft zugeschrieben.

 "Baumatec" stellt unstrittig kein allgemein gebräuchliches Wort dar, das sich
in einem Wörterbuch finden liesse. Auch die Beschwerdeführerin stellt jedoch
nicht in Abrede, dass es sich - entsprechend der Silbentrennung - in
"Bau-ma-tec" bzw. "Bauma-tec" aufteilen lässt. Die Vorinstanz hat in diesem
Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der Firmenbestandteil "tec"
auch in der Schweiz häufig verwendet und mühelos mit Technik in Verbindung
gebracht wird, und dass beim Element "Bau" die Gedankenverbindung zur baulichen
Tätigkeit naheliegt, was auch in der Beschwerdeschrift nicht grundsätzlich
bestritten wird. Ausserdem hat sie nachvollziehbar dafürgehalten, beim
Wortelement "Bauma-" sei die Assoziation zum Begriff "Baumaterial" oder
"Baumaschinen" naheliegend. Sie hat gestützt auf diese Überlegungen
einleuchtend ausgeführt, der Firmenbestandteil "Baumatec" lasse Assoziationen
zur Unternehmenstätigkeit der Beschwerdeführerin zu, deren Zweck namentlich den
Handel mit Baumaterialien und -maschinen sowie entsprechende Dienstleistungen
beinhaltet. Bezeichnenderweise unterlegt die Beschwerdeführerin in dem von der
Gegenpartei in Antrags-Ziffer 7 aufgeführten Zeichen ihre Firma mit
"BAUMASCHINEN BAUMATERIAL".

 Auch wenn zutreffen mag, dass der Firmenbestandteil "Baumatec" keine - vom
angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Phantasieaufwand
unmittelbar erkennbare - reine Sachbezeichnung darstellt, ist der Vorinstanz
keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, indem sie erwog, es handle sich dabei
jedenfalls um kein stark prägendes Element und es weise nicht die gleiche
Prägungskraft wie "mipa" auf. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden,
wenn sie vor Bundesgericht geltend macht, dem in ihrer Firma verwendeten
Bestandteil "Baumatec" komme grosse Originalität zu und es sei besonders
kennzeichnungskräftig.

 Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz festgestellten teilweise
überschneidenden Kundenkreises sowie des in Teilen gleichen Zwecks besteht -
unabhängig von der geographischen Distanz - eine erhöhte Verwechslungsgefahr.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die jüngere Firma der
Beschwerdeführerin nicht genügend von der älteren Firma der Beschwerdegegnerin
unterscheidet. Angesichts des übereinstimmenden kennzeichnungskräftigen
Elements und der Überschneidungen der Kundenkreise sowie der jeweiligen
Zweckbestimmung vermag der von der Beschwerdeführerin verwendete Zusatz, der
zumindest ansatzweise als beschreibend wahrgenommen wird, eine
Verwechslungsgefahr nicht zu bannen. Zumindest werden die angesprochenen
Verkehrskreise zur Annahme einer nicht vorhandenen rechtlichen oder
wirtschaftlichen Verbindung mit der Beschwerdegegnerin verleitet.

 Entsprechend ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 951 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 956 Abs. 2 OR vorzuwerfen.

5.

 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Markenschutzgesetz
(MSchG) verletzt, indem sie die Verwechselbarkeit des von ihr im Internet
verwendeten Wort-/Bildzeichens mit der Marke "mipa" bejaht habe.

5.1. Die Vorinstanz erwog, bei dem von der Beschwerdeführerin verwendeten
Zeichen

                 [EmPYMYvcTxSWJLoUsUvO72yOolPDLfoklJwuu0J4YucXz]

fielen die in kleinerer Schrift auf der zweiten Zeile angeordneten Wörter
"Baumaschinen" und "Baumaterial" in der Wahrnehmung weniger auf als das auf der
ersten Zeile stehende und durch Fettmarkierung hervorstechende "MIPA". Das
autoähnliche graphische Element steche ebenfalls weniger hervor, zumal es sich
um eine Kombination von drei unterschiedlich stark geschwungenen Pinselstrichen
handle (zwei schwarzen und einem blauen), so dass der Betrachter kein klares
Objekt darin erkennen könne. Auf jeden Fall vermöge dieses Bildelement den
Gesamteindruck nicht derart zu ändern, dass eine Ähnlichkeit zu verneinen wäre.
Weil nicht genau erkennbar sei, was es darstellen solle, werde das Bildelement
vom Durchschnittskonsumenten wohl eher als reines Dekorationselement
wahrgenommen. In der Gesamtbetrachtung des Internetauftritts der
Beschwerdeführerin steche "MIPA" stärker hervor als die weiteren
Zeichenbestandteile, die eher schwach kennzeichnungskräftig seien, da sie
Sachbegriffen gleichkämen. Zudem werde "MIPA" durch Fettmarkierung und blaue
Farbe hervorgehoben und graphisch so zentriert, dass der Betrachter zuerst
dieses Wort wahrnehme und erst auf den zweiten Blick die weiteren Wörter und
das Bildelement. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin das Kennzeichen
"MIPA" (unter anderem) im Zusammenhang mit denselben Produkten (d.h. Farben)
wie die Beschwerdegegnerin verwende. Insgesamt schaffe das Zeichen der
Beschwerdeführerin daher die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke der
Beschwerdegegnerin.

5.2.

5.2.1. Der Markeninhaber kann anderen verbieten lassen, Zeichen zu gebrauchen,
die der älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr
ergibt (Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). Eine solche besteht,
wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion
beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die
massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen
irreführen lassen und Waren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem
falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar
auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche
Zusammenhänge vermutet (BGE 128 III 96 E. 2a, 441 E. 3.1 S. 445; 127 III 160 E.
2a S. 165 f.; 122 III 382 E. 1 S. 384).

 Für die Verwechselbarkeit von Marken ist der Gesamteindruck massgebend, den
sie in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S.
445 f.). Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im
Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten
Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu
beurteilen (BGE 128 III 96 E. 2a S. 98; 122 III 382 E. 1 S. 385). Je näher sich
die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das
Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom
älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (BGE 128 III 441 E. 3.1
S. 446; 126 III 315 E. 6b/bb; 122 III 382 E. 3a S. 387).

 Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für
schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke.
Wer sich mit seiner Marke dem Gemeingut annähert, nimmt eine geringe
Kennzeichnungskraft in Kauf, solange er seine Marke dem Publikum nicht durch
Werbeanstrengungen in besonderem Masse als Kennzeichen seiner Waren eingeprägt
hat. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um
eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten
insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe
des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die
entweder aufgrund ihres phantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im
Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a S. 385 f. mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 139 III 176 E. 5.1 S. 181; 128 III 441 E. 3.1 S. 446).

5.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz
geschützten markenrechtlichen Anspruch zu Recht nicht in Frage, dass es sich
bei der Verwendung des strittigen Zeichens auf ihrer Internetseite um einen
kennzeichenmässigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr handelt, der unter die
Verbotsrechte des Markeninhabers nach Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG fällt (vgl.
Florent Thouvenin / LARA DORIGO, in: Michael Noth und andere [Hrsg.],
Markenschutzgesetz [MSchG], 2009, N. 75 zu Art. 13 MSchG). Sie beruft sich aber
auch hier zu Unrecht darauf, "mipa" komme keine bzw. nur geringe
Kennzeichnungskraft zu. Sie verkennt, dass keine Bedeutung von "mipa"
ersichtlich ist, die für die beanspruchten Waren der Klasse 2 (Farben, Lacke,
Farbstoffe, Holzschutzmittel und Rostlösemittel) beschreibend sein könnte;
vielmehr erscheint das Zeichen für diese Waren als Phantasiebezeichnung, die
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht durchaus
kennzeichnungskräftig ist. Davon, dass aufgrund eines angeblich geringen
Schutzumfangs der Marke bereits kleine Abweichungen oder Zusätze einen
genügenden Zeichenabstand begründen könnten, kann keine Rede sein.

 Mit ihren weiteren Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin ausserdem,
dass die Verbotsrechte von Art. 13 Abs. 2 MSchG nach dessen Wortlaut sowie nach
Lehre und Rechtsprechung nur gegenüber Zeichen gelten, die unter einem
relativen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MSchG leiden. Dies setzt
unter anderem voraus, dass das fragliche Zeichen für gleiche oder gleichartige
Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist (Urteil 4C.31/2004 vom 8. November
2004 E. 4.2 mit Hinweisen, publ. in: sic! 3/2005 S. 203; vgl. auch Philippe
Gilliéron, in: Commentaire romand, Propriété intellectuelle, 2013, N. 15 zu
Art. 13 MSchG; Eugen Marbach, SIWR Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, S. 442 Rz. 1499).
Beim beanstandeten Zeichen ist Ersteres der Fall, indem die Beschwerdeführerin
nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid auf ihrer Internetseite,
auf der sie dieses verwendet, auch Farben anbietet, während die von der
Beschwerdegegnerin lizenzierte Marke "mipa" unter anderem für Farben
beansprucht wird. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang
zutreffend geltend, dass sich die Bestimmung des Schutzumfangs der klägerischen
Marke insoweit nach dem im Markenregister eingetragenen Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis richtet (vgl. Gallus Joller, in: Michael Noth und
andere [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2009, N. 235 zu Art. 3 MSchG),
weshalb für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht bloss von
gleichartigen, sondern von gleichen Waren auszugehen ist.

 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
(Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG) zutreffend auf die Wechselwirkung zwischen der
Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der Produkte und dem Ähnlichkeitsgrad der
fraglichen Zeichen hingewiesen (vgl. BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 446; 126 III 315
E. 6b/bb; 122 III 382 E. 3a S. 387). Aufgrund der Tatsache, dass die Marke
"mipa" und das beanstandete Zeichen (unter anderem) für Farben - und damit
identische Waren - bestimmt sind, ist demnach ein besonders strenger Massstab
anzulegen (vgl. Urteile 4A_300/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.3, publ. in: sic!
2/2014 S. 97; 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5.1, publ. in: sic! 11/2011 S.
668). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trifft demnach nicht zu, dass
die dem identischen Wortzeichen hinzugefügten Bild- und Wortelemente eine
Verwechslungsgefahr zu bannen vermöchten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
die massgebenden Verkehrskreise aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen falsche
Zusammenhänge vermuten. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich anhand einer
Gesamtbetrachtung ergebe, dass das beanstandete Zeichen die Gefahr einer
Verwechslung mit der klägerischen Marke schaffe, ist daher nicht zu
beanstanden.

6.

 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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