Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.121/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_121/2015

Urteil vom 3. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Rorschach, Einzelrichter, 3. Abteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im
Obligationenrecht, vom 22. Januar 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2014 beim Kreisgericht Rorschach eine
Klage gegen B.________ anhängig machte;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege am 22.
Dezember 2014 vom Einzelrichter am Kreisgericht wegen Aussichtslosigkeit der
Klage abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer hiergegen an das Kantonsgericht St. Gallen gelangte,
das seinerseits mit Entscheid vom 22. Januar 2015 sowohl die kantonale
Beschwerde als auch das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts beantragt, "[d]em Gesuchsgegner sei unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren", unter Kosten- und Entschädigungsfolge "zulasten des
Staates";
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG;
BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten
vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Februar 2015 nicht
mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 22. Januar 2015auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit
ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern ohne jeden Bezug zum
prozessgegenständlichen Sachverhalt behauptet, die "heutige Rechtsprechung"
öffne "der Willkür Tür und Tor" und verstosse gegen die Verfassung und die
EMRK;
dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht
genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG);
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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