Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.119/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_119/2015

Urteil vom 3. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
Versicherung A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Geiger,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versicherungsvertragsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 21. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.
B.________ (Versicherungsnehmer, Kläger, Beschwerdegegner) hatte am 10.
September 2009 bei der Versicherung A.________ AG (Versicherung, Beklagte,
Beschwerdeführerin) eine Motorfahrzeugversicherung abgeschlossen. Am 3. März
2011 erlitt er mit dem versicherten Fahrzeug einen schweren Verkehrsunfall, bei
welchem am Fahrzeug ein Totalschaden entstand. Der Versicherungsnehmer wurde
von der Versicherung im Hinblick auf die Schadenregulierung aufgefordert, den
Kaufpreis mitzuteilen, worauf er mit E-Mail vom 11. März 2011 einen Betrag von
EUR 50'000.-- angab. Die Versicherung stellte aufgrund von Abklärungen jedoch
fest, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zum Preis von EUR 25'201.--
(Fr. 38'700.--) gekauft hatte. Sie verweigerte in der Folge Leistungen, da
wegen der Angabe eines falschen Kaufpreises der Fall einer betrügerischen
Begründung eines Versicherungsanspruchs gemäss Art. 40 VVG vorliege.

B.
Mit Klage vom 24. Dezember 2012 beim Bezirksgericht Rheinfelden beantragte der
Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen Fr. 52'975.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 3. März 2011 zu
bezahlen.
Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2014 kostenfällig ab.
Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess das Obergericht des
Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Januar 2015 gut, und es verpflichtete die
Beklagte, dem Kläger Fr. 52'975.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. April 2011 zu
bezahlen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage
kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdegegner trägt auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde an, während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet
hat.

Erwägungen:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die
Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2
BGG) - einzutreten.

2.
Es ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 40 VVG vom
Versicherungsvertrag mit dem Beschwerdegegner zurücktreten durfte, nachdem
dieser ihr im Nachgang zu seinem Unfall vom 3. März 2011 mit E-Mail vom 11.
März 2011 einen zu hohen Kaufpreis des beschädigten Fahrzeuges genannt hatte.
Gemäss Art. 40 VVG ist der Versicherer zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn
der Versicherungsnehmer Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers
ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig
mitgeteilt oder verschwiegen hat oder die nach Massgabe von Art. 39 VVG
obliegenden Mitteilungen zwecks Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat.
Umstritten ist, ob der Kaufpreis eine solche für die Leistungspflicht relevante
Tatsache ist.

2.1. Die vom Beschwerdegegner abgeschlossene Motorfahrzeugversicherung enthielt
gemäss der Police unter anderem eine Vollkaskoversicherung für einen
versicherten Fahrzeugwert von Fr. 81'500.-- (Katalogpreis Fr. 59'500.-- plus
Zusatzausrüstungen Fr. 22'000.--). Unter "Entschädigungsart bei einem
Totalschaden" war vermerkt: "Zeitwertzusatz gemäss C 3.321 AVB". Abs. 1 und 3
von Ziffer C 3.321 der dem Beschwerdegegner zugekommenen Allgemeinen
Versicherungsbedingungen Ausgabe 12.2006 (nachfolgend: AVB) lautet:

"Zeitwertzusatz
Betriebsdauer              Versicherter Fahrzeugwert in %
im 1. Jahr              95-90
im 2. Jahr              90-80
im 3. Jahr              80-70
im 4. Jahr              70-60
im 5. Jahr              60-50
im 6. Jahr              50-45
im 7. Jahr              45-40
ab 8. Jahr              Zeitwert
- ..]
War der effektive Kaufpreis niedriger als die so ermittelten Leistungen, wird
der Kaufpreis entschädigt, mindestens aber der Zeitwert. [...]"
In Ziffer C 3.33 AVB werden die in Ziffer C 3.321 verwendeten Begriffe erklärt,
namentlich:

"Fahrzeugwert: Die in der Police aufgeführte Summe von Katalogpreis,
Zusatzausrüstungen und Zubehörteilen ".
Umstritten ist, ob mit Ziffer C 3.321 AVB die Entschädigung gültig auf maximal
den Kaufpreis beschränkt wurde. Wenn dies zu bejahen ist, hätte der
Beschwerdegegner mit der Mitteilung des zu hohen Kaufpreises eine im Sinn von
Art. 40 VVG leistungsrelevante Tatsache falsch mitgeteilt. Der Beschwerdegegner
hatte vor allem geltend gemacht, er habe mit der Beschwerdeführerin eine den
AVB vorgehende Individualabrede getroffen, wonach sich die Entschädigung
ausschliesslich nach dem Fahrzeugwert im Sinn von Ziffer C 3.33 AVB richtet.
Diese Frage liess die Vorinstanz ausdrücklich offen, weil sie davon ausging,
die Klausel sei - soweit sie die Entschädigung auf den Kaufpreis beschränke -
als subjektiv und objektiv ungewöhnlich zu qualifizieren. Dass nur der
Kaufpreis entschädigt werde, obwohl mit dem Zeitwertzusatz ein Wert über dem
tatsächlichen Schaden versichert werde und der Kaufpreis auch für die
Prämiengestaltung keine entscheidende Rolle spiele, müsse ein gewöhnlicher
Versicherungsnehmer wie der Beschwerdegegner nicht erwarten. Die strittige
AVB-Klausel sei daher nicht Vertragsbestandteil geworden und die
Beschwerdeführerin demnach nicht zum Rücktritt nach Art. 40 VVG berechtigt,
weshalb die Klage zu schützen sei.

2.2. Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird gemäss
der Rechtsprechung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind
von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle
ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere
oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht
worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem
Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner
ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus
der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen
Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein.
Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der
subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende
Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist
dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters
führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus
fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners
beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 135
III 1 E. 2.1 S. 7, 225 E. 1.3 S. 227 f.; je mit Hinweisen).
Als ungewöhnlich erachtete das Bundesgericht etwa eine im Rahmen
vorformulierter AVB enthaltene Klausel, welche die Versicherungsdeckung für die
Haftung gegenüber Temporärangestellten nur für leichtes, nicht jedoch für
schweres Verschulden ausschloss, da dies "den Grundwerten der Rechtsordnung "
widerspreche (vgl. Urteil 4A_187/2007 vom 9. Mai 2008 E. 5.4.2). Ebenso sei
eine in allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung
ungewöhnlich, welche die von der Bezeichnung des Vertrages erfasste Deckung
erheblich reduzierte, so dass gerade die häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt
seien (Urteil 5C.134/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.2). Sodann wurde der
Ausschluss des Versicherungsschutzes einer Vollkaskoversicherung für den Fall
einer einfachen Verkehrsregelverletzung als ungewöhnlich qualifiziert, zumal
dieser Schutz üblicherweise in Kaskoversicherungen enthalten sei (BGE 119 II
443 E. 1b S. 446 f.). Als ungewöhnlich hat das Bundesgericht sodann eine
Klausel bezeichnet, die eine Kürzung der bei Krankheit geschuldeten Taggelder
um die Hälfte vorsah, wenn eine psychische Krankheit vorliegt (BGE 138 III 411
E. 3.5 S. 414 f.). Nicht als ungewöhnlich wurde in der neueren Praxis erachtet,
dass der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versicherungsperiode
erlischt, wenn ein Wohnanhänger längere Zeit im Ausland abgestellt wird (Urteil
4A_48/2015 vom 29. April 2015 E. 2.3).

2.3. Das Bundesgericht prüft die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel - gleich
wie die Anwendung anderer Auslegungsgrundsätze - als Rechtsfragen frei. Es ist
dabei an die Feststellungen der kantonalen Gerichte über die äusseren Umstände
sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden (Art. 105
Abs. 1 BGG). Schlüsse, welche auf der allgemeinen Lebenserfahrung, das heisst
auf Erfahrungsgrundsätzen beruhen, die über den konkreten Sachverhalt hinaus
Bedeutung haben, überprüft das Bundesgericht jedoch als Rechtsfrage frei (BGE
138 III 411 E. 3.4 S. 414 mit Hinweisen).

2.4. Der Zeitwert entspricht dem Wert eines Fahrzeuges im Zeitpunkt des
versicherten Ereignisses. Die Entschädigungshöhe bei einem Totalschaden
orientiert sich von Gesetzes wegen an diesem tatsächlichen Zeitwert (Art. 62
VVG). Indem sich die Ersatzleistung gemäss Art. 62 VVG am Wert der versicherten
Sache im Zeitpunkt des Schadenfalls auszurichten hat, wird der
Versicherungsnehmer durch die Versicherungsleistung vermögensmässig gleich
gestellt, wie wenn der Schadenfall nicht eingetreten wäre. Der
Versicherungsnehmer soll somit nach dieser Bestimmung nicht mehr als seinen 
wirklichen Substanzschadenersetzt erhalten, und zwar selbst dann, wenn die für
die Prämienbildung massgebliche Versicherungssumme höher liegt (Hans-Ulrich
Brunner, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag,
2001, N. 13 zu Art. 62 VVG). Materiell habe diese vom Gesetz vorgesehene
Begrenzung auf den Substanzwert die Funktion einer Vermeidung von "moral
hazard", nämlich dem Versicherungsnehmer keinen Anreiz zu setzen, die
Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts nach Abschluss des
Versicherungsvertrages bewusst oder unbewusst zu beeinflussen, weil ein
anderer, nämlich die Versicherung für den Schaden aufkommt (Brunner, a.a.O., N.
15 zu Art. 62 VVG). Da gerade bei Fahrzeugen der Zeitwert namentlich in den
ersten Jahren schnell sinkt, werden in der Praxis jedoch alternative
Berechnungsarten zur Bestimmung des Ersatzwertes angeboten, namentlich das
Abstellen auf den Neuwert (Wiederbeschaffungswert) und der Zeitwertzusatz, bei
dem auf eine im Voraus bestimmte, mit der Dauer der Benutzung abnehmende
Prozentuale des Neuanschaffungspreises abgestellt wird (Brunner, a.a.O., N. 24
zu Art. 62 VVG).
In diesem Sinn gewä hrt Ziffer C 3.321 der streitgegenständlichen AVB die
Entschädigung zu einem Zeitwertzusatz in den ersten sieben Betriebsjahren. Nach
Abs. 3 dieser Ziffer ist der so errechnete (theoretische) Zeitwert dann nicht
massgeblich, wenn der effektive Kaufpreis niedriger ist. Dann wird der
effektive Kaufpreis entschädigt. In allen Fällen wird aber mindestens der
tatsächliche Zeitwert, das heisst der Verkehrswert, entschädigt. Nach den
Feststellungen der Vorinstanz verwenden viele Versicherer eine Klausel wie
vorliegend Absatz 3 von Ziffer C 3.321 in ihren AVB (vgl. auch Urteil 5C.220/
2000 vom 11. Dezember 2000 Sachverhalt A). Es handelt sich somit um eine
branchenübliche Klausel. In der Lehre wird sogar allgemein gesagt, der
Zeitwertzusatz dürfe nicht höher sein als der Preis, den der
Versicherungsnehmer selbst bezahlt hat. Denn es soll kein Anreiz geschaffen
werden, den Versicherungsfall absichtlich herbeizuführen (Alfred Maurer,
Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 521).

2.5. Wie erwähnt, schliesst die Branchenüblichkeit nicht aus, dass eine Klausel
für den Branchenfremden trotzdem unüblich ist. Vorliegend ist aber zu
berücksichtigen, dass die Beschränkung auf den Kaufpreis nur in jenen Fällen
eine Rolle spielen kann und zu einer Schlechterstellung des
Versicherungsnehmers führt, wo ein ausserordentlich tiefer Kaufpreis bestand
wie hier, wo dieser sich auf lediglich (gerundet) 48 % des versicherten
Fahrzeugwertes belief und damit bis zum sechsten Betriebsjahr immer tiefer zu
liegen kam als der Zeitwert gemäss der Tabelle in Absatz 1 der strittigen
AVB-Bestimmung. Es ist gerichtsnotorisch, dass zwar kaum je der Katalogpreis
gezahlt wird. Solange aber beim Kauf Rabatte in der Grössenordnung von 10-15 %
gewährt werden, wirkt sich die Beschränkung auf den Kaufpreis nur im ersten
Betriebsjahr aus. Bereits im zweiten Betriebsjahr entsprechen sich die beiden
Berechnungsarten in etwa. Es lässt sich daher nicht sagen, die strittige
Klausel schliesse die häufigsten Risiken aus (zit. Urteil 5C.134/2004 E. 4.2).
Die entscheidende Frage ist daher, ob es für einen Versicherungsnehmer
unerwartet kommt, wenn eine Versicherung zwar im Grundsatz und im Regelfall
mehr als den wirklichen Substanzwert entschädigt, jedoch trotzdem das Risiko
des "moral hazard" namentlich bei sehr tiefen Kaufpreisen ausschliessen will.
Das ist zu verneinen. Eine solche Klausel kann nicht als objektiv ungewöhnlich
bezeichnet werden.

2.6. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben. Die Klage ist jedoch
entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres abzuweisen. Denn
die Vorinstanz liess offen, ob eine den AVB vorgehende Individualabrede
getroffen worden war (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Sache ist daher an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie diese Frage prüfe.

3.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Begehren nur teilweise durch. Da zudem
noch ungewiss ist, ob sie in der Sache obsiegen wird, erscheint es
gerechtfertigt, die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren den Parteien je
zur Hälfte aufzuerlegen und auf eine Zusprechung von Parteientschädigungen zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 21. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Parteien je hälftig auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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