Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.117/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_117/2015

Urteil vom 1. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Advokat Peter Goepfert,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mäklervertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, vom 22. Dezember 2014.

In Erwägung,

 dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage der Beschwerdeführerin
auf Zahlung von Fr. 175'200.-- nebst Zins mit Entscheid vom 22. Januar 2014
abwies;

 dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt anfocht, dessen Ausschuss ihre Berufung mit Entscheid vom 22.
Dezember 2014 abwies;

 dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationsgerichts mit
Rechtsschrift vom 19. Februar 2015 beim Bundesgericht anfocht;

 dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;

 dass aus der Begründung des angefochtenen Entscheides hervorgeht, dass das
Appellationsgericht die Beweislast der Beschwerdeführerin auferlegte, soweit
diese die Vereinbarung eines pauschalen Mäklerhonorars von Fr. 50'000.-- je
Projekt behauptete, und zum Ergebnis gelangte, dass die Beschwerdeführerin den
Beweis nicht im Sinn des erforderlichen Regelbeweismasses erbracht habe;

 dass mit der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2015 gerügt wird, das
Appellationsgericht hätte die Beweislast der Beschwerdegegnerin auferlegen
müssen;

 dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist, wobei diesbezüglich auf die
zutreffenden Erwägungen 2.3 und 2.4 des angefochtenen Entscheides verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG);

 dass sodann die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die kantonalen
Gerichte im Hinblick auf eine eventuelle Anwendung von Art. 414 OR von ihrer
Fragepflicht hätten Gebrauch machen müssen, ebenfalls unbegründet ist, wozu
erneut auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen
werden kann;

 dass sich schliesslich auch die dritte und letzte Rüge der Beschwerdeführerin
als unbegründet erweist, wonach die Vorinstanz zu Unrecht nicht "alle nötigen
und beantragten Beweise" "herangezogen habe, um den angemessenen Maklerlohn
nach Art. 414 OR festzulegen", denn aufgrund der bestehenden Rechts- und
Prozesslage, wie sie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird,
bestand keine Verpflichtung der kantonalen Gerichte, diesbezüglich ein
Beweisverfahren durchzuführen;

 dass demnach die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist;

 dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG), und der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren
kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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