Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.116/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
4A_116/2015, 4A_118/2015

Urteil vom 9. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Ramelli,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
4A_116/2015
1. A.________,
2. Lloyd's Underwriters, London
(subscribing to Policy No. xxx),
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Moritz Kuhn und
Rechtsanwältin Dr. Lucy Gordon,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ Ltd.,
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt und
Rechtsanwältin Dr. Christa Sommer,
Beschwerdegegnerin,

und

4A_118/2015
B.________ Ltd.,
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt und
Rechtsanwältin Dr. Christa Sommer,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,
2. Lloyd's Underwriters, London
(subscribing to Policy No. xxx),
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Moritz Kuhn und
Rechtsanwältin Dr. Lucy Gordon,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versicherungsvertrag; Parteibezeichnung; Doppelversicherung,

Beschwerden gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12.
Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ (Klägerin 1) ist ein sog. Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit, gegründet unter dem Recht von Rhode Island mit Sitz in
U.________ (USA). Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind dem
schweizerischen Recht nicht bekannt; sie sind vergleichbar mit
Genossenschaften.
Lloyd's ist ein dem englischen Recht unterstehender internationaler
Versicherungsmarkt mit Hauptsitz in London, mithin kein eigentliches
Versicherungsunternehmen. Lloyd's Underwriters, London (subscribing to Policy
No. xxx), sind die Versicherer (Kläger 2) in Bezug auf die genannte
Versicherungspolice.
Die B.________ Ltd. (Beklagte) ist eine schweizerische
Versicherungsgesellschaft mit Sitz in V.________. Sie bietet
Risikoversicherungen für Strom-, Energie- und weitere Projekte und
Installationen an. Die Rechtsvorgängerinnen der B.________ Ltd. waren die
C.________ und die D.________ Ltd.

A.b. Die E.________ AG bzw. deren Rechtsvorgängerin F.________ AG in W.________
schloss am 28. Juni 1999 mit der G.________ mit Sitz in X.________ einen
"Construction Contract" über den Bau eines Kraftwerks ab. Darin verpflichtete
sich die E.________ AG bzw. deren Rechtsvorgängerin u.a. zur Lieferung und
Montage von vier grossen Einheiten von Kombi-Turbogeneratoren.

A.c. Am 16. August 2002 nahm G.________ das Kraftwerk kommerziell in Betrieb.
In der Folge gab es Probleme, den Leistungsstand zu erreichen, was zu
übermässiger Abnützung von Turbinenschaufeln führte. Die E.________ erklärte
sich bereit, im Rahmen von Garantiearbeiten die Turbinenschaufeln durch eine
technisch verbesserte Version zu ersetzen.

A.d. Am 23. März 2003 wurde nach Abschluss der Garantiearbeiten an der Einheit
3 ein Testlauf durchgeführt. Dabei wurde eine Gasturbine der Einheit 3 durch
einen in der Maschine liegen gebliebenen Gegenstand beschädigt. Der E.________
AG entstand dadurch ein Schaden von USD 6'968'095.--.

A.e. Die Arbeiten am Kraftwerk bildeten Gegenstand mehrerer Versicherungen.
Relevant sind folgende Versicherungspolicen: Einerseits die A.H.________-Police
der A.________ und die Lloyd's H.________-Police der Lloyd's Underwriters,
London, zusammen als H.________-Policen bezeichnet, andererseits die
B.________-Police der B.________ Ltd.
Die A.________ und die Lloyd's Underwriters, London, leisteten der E.________
AG zusammen insgesamt USD 4'968'095.--. Die B.________ Ltd. leistete keine
Zahlung.

A.f. Mit Abtretungsvertrag vom 21. Dezember 2005 trat die E.________ AG
sämtliche Rechte, Forderungen, Vorteile und Ansprüche, welche ihr gegen die
B.________ Ltd. zustanden, an die A.________ und die Lloyd's Underwriters,
London, ab. Diese sollten gemäss einer im Abtretungsvertrag enthaltenen
Bedingung entweder Klage gegen die B.________ Ltd. erheben oder die
Angelegenheit anderweitig bis zum 6. Oktober 2006 regeln, andernfalls die
Abtretung hinfällig würde.

A.g. Am 27. Dezember 2005 reichten die A.________ und Lloyd's Underwriters,
London, beim Hays County District Court (erstinstanzliches Gericht des Staates
Texas) Klage gegen die B.________ Ltd. ein. Am 3. Oktober 2007 trat der Hays
County District Court mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Dieser
Entscheid wurde am 12. Februar 2010 vom Court of Appeals bestätigt.

B.

B.a. Am 23. März 2012 reichten die A.________ und die Lloyd's Underwriters,
London, beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein. Sie beantragten, die
B.________ Ltd. sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Fr. 3'216'715.63 nebst Zins
und den Klägern 2 Fr. 1'072'238.20 nebst Zins zu zahlen. Die Kläger stützen
sich einerseits auf (abgetretene) Ansprüche aus der B.________-Police,
andererseits machen sie ein Rückgriffsrecht gegen die Beklagte geltend.

B.b. Die Beklagte erhob Widerklage und beantragte, die Kläger seien solidarisch
zur Zahlung von USD 174'045.40 nebst Zins zu verpflichten.

B.c. Mit Urteil vom 12. Januar 2015 trat das Handelsgericht des Kantons Zürich
auf die Klage der Lloyd's Underwriters, London, nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1
Beschluss). Die Klage der A.________ hiess es teilweise gut und verpflichtete
die B.________ Ltd. zur Zahlung von Fr. 2'103'300.-- nebst Zins
(Dispositiv-Ziff. 1 Urteil). Im darüber hinausgehenden Umfang wies das
Handelsgericht die Klage ab. Die Widerklage der B.________ Ltd. wies es
vollumfänglich ab (Dispositiv-Ziff. 2 Urteil). Die Kosten setzte das
Handelsgericht auf Fr. 87'000.- fest (Dispositiv-Ziff. 3 Urteil) und auferlegte
sie zu einem Viertel der Klägerin 1, zu einem Viertel den Klägern 2 und zur
Hälfte der Beklagten (Dispositiv-Ziff. 4-5 Urteil). Die Beklagte verurteilte es
zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Klägerin 1 (Dispositiv-Ziff. 6
Urteil), die Kläger 2 zu einer Parteientschädigung an die Beklagte
(Dispositiv-Ziff. 7 Urteil).
Das Handelsgericht kam in der Sache zum Schluss, es liege eine
Doppelversicherung nach Art. 53 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den
Versicherungsvertrag (SR 221.229.1; VVG) vor. Die Ersatzpflicht der Versicherer
richte sich folglich nach Art. 71 Abs. 1 VVG. Diese Bestimmung sei aber auf
Sach- und nicht auf Vermögensversicherungen zugeschnitten. Da sowohl die
H.________-Policen als auch die B.________-Police als Vermögensversicherungen
zu qualifizieren seien, richte sich die Ersatzpflicht entgegen dem Wortlaut von
Art. 71 Abs. 1 VVG nicht nach dem Verhältnis der einzelnen Versicherungssummen
zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen. Vielmehr hafte jede Versicherung im
Umfang, in dem ihre Leistung - die sie ohne weitere Versicherer zu erbringen
hätte - zur Gesamtsumme der Leistungen sämtlicher Vermögensversicherer stehe.
Danach betrage die Ersatzpflicht der Beklagten Fr. 4'135'920.40. Aufgrund des
Überentschädigungsverbots schulde die Beklagte indessen nur noch den bei der
Zedentin E.________ AG offengebliebenen Schadensbetrag von Fr. 2'804'400.--
(Schaden von USD 6'968'095.--, umgerechnet Fr. 9'770'660.--, abzüglich Zahlung
der Kläger von USD 4'968'095.--, umgerechnet Fr. 6'966'260.--). Die Forderung
stehe der Klägerin 1 zu 75 %, mithin zu Fr. 2'103'300.-- zu.

C.
Dieses Urteil fechten beide Parteien beim Bundesgericht an.

C.a. Die Kläger (Verfahren 4A_116/2015) beantragen dem Bundesgericht mit
Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
sei insoweit aufzuheben, als damit auf die Klage der Lloyd's Underwriters,
London, nicht eingetreten und die Klage der A.________ (lediglich) teilweise
gutgeheissen worden sei. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Kläger bringen vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die
Klage der Lloyd's Underwriters, London, nicht eingetreten und habe bei der
Beurteilung, ab wann die Beklagte Verzugszins schulde, den Sachverhalt
willkürlich falsch festgestellt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt.
Die Beklagte beantragt, auf die Beschwerde der Kläger sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz
hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben Replik und Duplik eingereicht.

C.b. Die Beklagte (Verfahren 4A_118/2015) beantragt dem Bundesgericht mit
Beschwerde in Zivilsachen, Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Handelsgerichts
des Kantons Zürich sei insoweit aufzuheben, als damit die Klage der A.________
teilweise gutgeheissen worden sei. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Dispositiv-Ziff. 4, 6 und 7 seien ebenfalls aufzuheben und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen dem beantragten Ausgang des Verfahrens anzupassen. Die
Beklagte beantragt zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie rügt,
die Vorinstanz habe die Policen der Kläger und der Beklagten zu Unrecht als
Vermögens- statt als Sachversicherungen qualifiziert und sei bei der
anteilsmässigen Aufteilung der Ersatzpflicht nach Art. 71 VVG fälschlicherweise
von dessen Wortlaut abgewichen. Zudem liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz
keine gültige Abtretung an die Kläger vor. Schliesslich habe die Vorinstanz
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht über ihren
Antrag befunden habe, die Parteientschädigung sei ihr samt Mehrwertsteuerzusatz
von 8 % zuzusprechen.
Die Kläger beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf
Vernehmlassung verzichtet.
Die Beklagte hat eine Replik eingereicht.

D.
Mit Verfügung vom 27. April 2015 wurde den Beschwerden in den Verfahren 4A_116/
2015 (von Amtes wegen) und 4A_118/2015 (auf Gesuch hin) die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Den Beschwerden in den Verfahren 4A_116/2015 und 4A_118/2015 liegt derselbe
Lebenssachverhalt zugrunde und am vorinstanzlichen Verfahren waren dieselben
Parteien beteiligt. Es rechtfertigt sich damit, die Verfahren zu vereinigen und
die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126
mit Hinweisen).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

2.1. Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und ist von
einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als Fachgericht für
handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist
(Art. 75 Abs. 1 lit. b BGG). Die Kläger und die Beklagte sind mit ihren
Begehren je (teilweise) unterlegen (Art. 76 BGG), die Beschwerden richten sich
gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) und sind innert der Beschwerdefrist
eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.2. Die Beklagte beantragt, auf die Beschwerde der Kläger sei mangels eines
materiellen Antrags nicht einzutreten.

2.2.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Dieses ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und
Glauben auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 123 IV 125 E. 1 S. 127; 105 II
149 E. 2a S. 152). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches
Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller
Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die
Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Namentlich müssen
Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden (BGE 134 III
235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht
ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst
in der Sache entscheiden könnte, weil die erforderlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135;
133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.).

2.2.2. Die Kläger beantragen mit ihrer Beschwerde, das vorinstanzliche Urteil
sei insoweit aufzuheben, als damit auf die Klage der Kläger 2 nicht eingetreten
und die Klage der Klägerin 1 (lediglich) teilweise gutgeheissen worden sei, und
die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie
begründet den Antrag auf einen kassatorischen Entscheid damit, dass die für
einen reformatorischen Entscheid erforderlichen Akten fehlen würden. Ob dies
zutrifft, kann offenbleiben. Denn die Kläger führen in ihrer Beschwerde unter
dem Titel "Streitwert" klar aus, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid ihrer
Ansicht nach abzuändern sei und welche Beträge der Klägerin 1 und den Klägern 2
letztlich zuzusprechen seien. Das Rechtsbegehren ist unter Berücksichtigung der
Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen. Sollte ein
reformatorischer Entscheid möglich sein, so kann der Beschwerde klar entnommen
werden, was die Kläger beantragen. Ihr Antrag erweist sich damit als zulässig.

2.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel,
darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre
Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47;
125 I 71 E. 1d/aa S. 77, je mit Hinweisen). Mit Rügen, welche die
beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist
sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21;
132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen). Soweit die Kläger diese Grundsätze in
ihrer Replik nicht beachten, müssen ihre Ausführungen unberücksichtigt bleiben.

3.
Zwischen den Parteien ist die Identität und die Parteifähigkeit der Kläger 2
(Lloyd's Underwriters, London [subscribing to Policy No. xxx]) umstritten. Die
Vorinstanz hat diesen die Parteifähigkeit abgesprochen und ist auf ihre Klage
nicht eingetreten. Dies beanstanden die Kläger 2 in ihrer Beschwerde als
bundesrechtswidrig.

3.1. Bei Lloyd's of London handelt es sich um einen dem englischen Recht
unterstehenden Versicherungsmarkt. Lloyd's stellt eine Infrastruktur zur
Verfügung, in welcher sich Versicherer und Versicherungsnehmer zwecks
Abschlusses von Versicherungsverträgen treffen. Die Anbieter auf dem
Versicherungsmarkt werden Mitglieder oder "Names" genannt. Die "Names" sind
i.d.R. zu Syndikaten zusammengeschlossen, welche von einem "Managing Agent"
geleitet werden. Dieser verwaltet das Syndikat und ernennt die sog. "Active
Underwriters", die Risiken im Namen aller am entsprechenden Syndikat
teilnehmenden Underwriting Members zeichnen. Die Mitgliedschaft bei Lloyd's ist
persönlich und nicht übertragbar. Jedes Mitglied haftet mit seinem Vermögen für
seine eigene Quote an den durch die Syndikate versicherten Risiken. Zwischen
den Mitgliedern besteht keine Solidarhaftung (vgl. zum Ganzen Urteil 2A.328/
2002 vom 17. April 2003 E. 3; Christian Lang, in: Basler Kommentar,
Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, N. 9 zu Art. 15 des Bundesgesetzes vom 17.
Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen [SR 961.01;
VAG]).
In der Literatur vertritt Lang die Ansicht, die rechtliche Organisation des
Lloyd's Versicherungsmarktes wirke sich bei der Frage der Aktivlegitimation aus
(Lang, a.a.O., N. 10 zu Art. 15 VAG). Das Handelsgericht des Kantons Zürich
habe in einem Beschluss vom 2. Juni 2010 festgestellt, die Syndikate seien
weder nach schweizerischem materiellem Recht noch nach damals noch anwendbarem
zürcherischem Zivilprozessrecht parteifähig und damit handlungs- und
prozessfähig. Demnach müssten Forderungen der Syndikate (z.B. bei der
Geltendmachung von Regressansprüchen) im Namen sämtlicher am Syndikat
beteiligter "Names" geltend gemacht werden. Die Einführung der ZPO dürfte daran
nichts geändert haben. Dieser Entscheid sei zumindest aus aufsichtsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden, da der Nachteil der mehrschichtigen
Rechtsverhältnisse am Lloyd's Versicherungsmarkt lediglich die an diesem Markt
teilnehmenden Versicherer treffe und sich nicht zum Nachteil der
Versicherungsnehmer des Schweizer Bestandes auswirke.

3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer
Gesellschaft (i.S.v. Art. 150 IPRG) richte sich gemäss Art. 155 lit. c IPRG
nach dem Recht, das auf die Gesellschaft anwendbar sei. Nach Art. 154 Abs. 1
IPRG sei dies das Recht, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft organisiert
ist, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder
Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllt oder, falls solche
Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates
organisiert hat. Anwendbar sei vorliegend das englische Recht. Dieses billige
den Lloyd's Underwriters, London, keine Rechtsfähigkeit zu. Bei den Syndikaten
der Lloyd's Underwriters handle es sich weder um rechts- noch um parteifähige
und damit auch nicht um handlungs- und prozessfähige Gebilde. Die Beklagte habe
in der Klageantwort die fehlende Aktivlegitimation der Kläger 2 beanstandet.
Diese hätten daraufhin in der Replik angeboten, im Bedarfsfall die Namen der
betroffenen Underwriters bzw. "Names" offenzulegen, auch wenn dies angesichts
der Menge äusserst unpraktikabel sei. Laut Mitteilung von Lloyd's handle es
sich nämlich "um einiges mehr als 2'000 Personen". Die Beklagte habe in der
Duplik auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt. In ihrer darauffolgenden Eingabe
hätten sich die Kläger einer Stellungnahme dazu enthalten. Der von beiden
Parteien zitierte Kommentar Lang (vgl. E. 3.1) habe die Problematik klar
aufgezeigt und die Notwendigkeit, die Klagelegitimation substanziiert
darzulegen, klar hervorgehoben. Dem seien die Kläger 2 unbestreitbar nicht
nachgekommen, obwohl dies seitens der Beklagten mehrfach beanstandet worden und
den Klägern 2 die Problematik bekannt gewesen sei. Nur schon  wer vorliegend
die Risiken konkret gezeichnet habe, sei nicht bekannt. Den Lloyd's
Underwriters bzw. deren Syndikaten komme keine Parteifähigkeit zu. Die Kläger 2
hätten sehr wohl gewusst, dass dieses Thema im Fokus der Beklagten gelegen
habe; sie hätten dies weder korrigiert noch geändert. Daran ändere auch nichts,
dass die Kläger 2 offeriert hätten, "im Bedarfsfall" die Namen der betroffenen
Underwriters bzw. "Names" offenzulegen. Die Parteibezeichnung sei fehlerhaft
und deren Korrektur oder Änderung wäre zwingend nötig gewesen, was die Kläger
gewusst hätten. Auf die Klage der Kläger 2 sei nicht einzutreten.

3.3. Dagegen bringen die Kläger 2 vor, die Vorinstanz habe willkürlich die
"Lloyd's Underwriters, London" mit Syndikaten gleichgesetzt. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz sage die Bezeichnung nichts anderes aus, als dass es
sich um mehrere Versicherer handle. Partei seien somit die Versicherer selbst.
Diesen komme selbstverständlich Partei- und Prozessfähigkeit zu. Die gewählte
Parteibezeichnung "Lloyd's Underwriters" entspreche dabei der gängigen
Bezeichnung in der Gerichtspraxis. Die Kläger 2 hätten daher in gutem Glauben
die Parteibezeichnung "Lloyd's Underwriters, London" gewählt und - angesichts
der Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall um mehrere Tausend Lloyd's
Versicherer handle - aus Praktikabilitätsgründen dem Gericht lediglich die
Offenlegung angeboten. Dass die Vorinstanz trotz Verwendung einer in der
Gerichtspraxis benützten Parteibezeichnung auf das Angebot der Offenlegung der
"Names" nicht eingegangen, sondern auf die Klage der Kläger 2 ohne weiteres
nicht eingetreten sei, verstosse gegen Treu und Glauben im Prozess (Art. 29
Abs. 1 BV). Diese Formenstrenge erscheine nicht durch ein schutzwürdiges
Interesse gerechtfertigt, weshalb auch von einem überspitzten Formalismus der
Vorinstanz auszugehen sei (Art. 29 Abs. 1 BV).

3.4. Die Kläger 2 bringen nichts vor gegen die vorinstanzlichen Erwägungen,
wonach Syndikate als solche nicht parteifähig sind. Sie stellen sich vielmehr
auf den Standpunkt, Partei seien die Versicherer selbst, mithin die einzelnen
Mitglieder, die in Bezug auf die Versicherungspolice zusammen als Versicherer
der E.________ bzw. deren Rechtsvorgängerin auftraten. Wie sie diesbezüglich zu
Recht vorbringen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die einzelnen
Mitglieder je partei- und prozessfähig sind. Dies zu überprüfen ist indessen
nicht möglich, da die Mitglieder nicht bekannt sind. Die Kläger 2 wurden als
Parteien denn auch nicht einzeln genannt, sondern die Klage wurde unter dem
"Sammelbegriff" Lloyd's Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx),
eingereicht. Die Kläger 2 wollen diesen "Sammelbegriff" ausdrücklich nicht als
ein Gebilde nach englischem Recht, z.B. ähnlich einer Kollektivgesellschaft,
verstanden wissen, dessen Partei- und Prozessfähigkeit die Vorinstanz zu
Unrecht verneint habe. Vielmehr machen sie geltend, der Begriff sei einzig aus
Praktikabilitätsgründen verwendet worden, weil es sich um mehrere Tausend
Lloyd's Versicherer handle. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist eine
solche Parteibezeichnung nach Schweizer Prozessrecht nicht zulässig. Denn eine
Klage hat die Bezeichnung der (einzelnen) Parteien zu enthalten (vgl. Art. 221
Abs. 1 lit. a ZPO zum ordentlichen Verfahren, Art. 244 Abs. 1 lit. a ZPO zum
vereinfachten Verfahren; siehe auch Urteil 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E.
16.1).

3.5. Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz den Klägern 2 Gelegenheit zur
Berichtigung ihrer Parteibezeichnung durch Bekanntgabe der Namen aller
Versicherer, die als Parteien auftreten, hätte geben müssen.

3.5.1. Parteien sind so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel
besteht (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2 S. 62 f.). Bei natürlichen Personen genügen
in der Regel Name, Vorname und Adresse (Urteil 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E.
16.1 mit Hinweisen). Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist zulässig, wenn
jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann (BGE 136 III 545 E.
3.4.1 S. 551; 131 I 57 E. 2.2 S. 63; 120 III 11 E. 1b S. 13 f.; 114 II 335 E.
3a S. 337). Ist der Mangel in der Parteibezeichnung jedoch derart gravierend,
dass die Identität der Parteien gänzlich unbestimmt bleibt, oder klagt eine
nicht existierende Partei, ist auf die Klage nicht einzutreten (Christoph
Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 221 ZPO; Georg Naegeli/Roman
Richers, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4
zu Art. 221 ZPO; Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 221 ZPO; vgl. auch Eric
Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
Kommentar, 2011, N. 5 zu Art. 221 ZPO). Die blosse Berichtigung einer
Parteibezeichnung ist abzugrenzen von einem eigentlichen Parteiwechsel, der
(ohne Veräusserung des Streitobjekts) nach Art. 83 Abs. 4 ZPO grundsätzlich nur
mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig ist (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2 S. 63;
Laurent Killias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
2012, N. 7 zu Art. 221 ZPO; Leuenberger, a.a.O., N. 21 zu Art. 221 ZPO; Naegeli
/Richers, a.a.O., N. 4 zu Art. 221 ZPO; Pahud, a.a.O., N. 4 zu Art. 221 ZPO;
Willisegger, a.a.O., N. 10 zu Art. 221 ZPO).

3.5.2. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art.
29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5 S. 641) liegt vor, wenn für ein
Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge
sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit
übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte
Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise
versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 132 I 249 E. 5 S. 253; 130 V 177 E. 5.4.1
S. 183). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum
Grundsatz von Treu und Glauben auf (Urteil 1C_236/2014 vom 4. Dezember 2014 E.
3.5). Der Vertrauensschutz gilt auch in prozessualer Hinsicht (vgl. BGE 140 I
99 E. 3.6 S. 104; 135 I 257 E. 1.6 S. 261).

3.5.3. Die Kläger 2 haben die Klage unter dem "Sammelbegriff" Lloyd's
Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx), eingereicht. Eine
Identifikation der einzelnen Versicherer ist so ausgeschlossen. Eine blosse
Berichtigung der Parteibezeichnung würde aber voraussetzen, dass jede Gefahr
einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzung ist
vorliegend nicht erfüllt: Weder ist die Identität der Versicherer bekannt noch
überhaupt deren Anzahl. Dass die Beklagte einem Parteiwechsel zustimmen würde,
lässt sich den vorinstanzlichen Feststellungen nicht entnehmen und wurde auch
nicht behauptet. Die Benennung sämtlicher Verfahrensparteien ist eine zentrale
Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit wie auch deren
Legitimation. Es ist daher nicht überspitzt formalistisch, wenn an der
Einhaltung dieser Voraussetzung festgehalten wird. Es bleibt die Frage, ob die
Vorinstanz gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess verstossen hat,
weil die von den Klägern 2 verwendete Parteibezeichnung in der Gerichtspraxis
gängig sei. Die Kläger 2 durften aus zwei Gründen nicht auf die von ihnen
angerufene Gerichtspraxis vertrauen. Erstens zeigen die Kläger 2 zwar auf, dass
es mehrere Bundesgerichtsentscheide gibt, die als Partei "Lloyd's Underwriters
London" aufführen (vgl. etwa BGE 140 V 321); Erwägungen zur Parteifähigkeit
fehlen indessen, weshalb unklar bleibt, ob auch in diesen Verfahren
ausdrücklich vorgebracht wurde, Parteien seien die einzelnen Versicherer.
Zweitens hat die Vorinstanz ausgeführt, die Kläger 2 hätten gewusst, dass die
Parteibezeichnung fehlerhaft sei und deren Korrektur oder Änderung zwingend
nötig gewesen wäre. Die Beklagte hat mehrfach moniert, die "Lloyd's
Underwriters, London (subscribing to Policy No. xxx) " seien nicht parteifähig
und nicht aktivlegitimiert. Zudem haben sich beide Parteien auf die
Kommentierung von Lang (vgl. oben E. 3.1) berufen, der sich mit dem Problem
ausführlich befasst und explizit die Ansicht äussert, Forderungen der Syndikate
müssten im Namen sämtlicher am Syndikat beteiligter "Names" geltend gemacht
werden. Die Kläger 2 waren sich somit der Problematik bewusst. Sie haben denn
auch nicht primär geltend gemacht, eine Offenlegung der einzelnen Versicherer
sei nicht erforderlich, sondern sie haben eine Offenlegung vielmehr angeboten.
Als Grund für die bis anhin unterbliebene Offenlegung geben sie bloss
Praktikabilitätsüberlegungen an. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz
nicht gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie auf die Klage der Kläger 2
nicht eingetreten ist. Die Beschwerde (Verfahren 4A_116/2015) ist in diesem
Punkt abzuweisen.

4.
Da die Klägerin 1 ihren Sitz in den USA hat, liegt ein internationaler
Sachverhalt vor. Es stellt sich somit die Frage nach dem anwendbaren Recht, die
von Amtes wegen zu prüfen und aufgrund einer Qualifizierung des
Rechtsverhältnisses nach der lex fori zu bestimmen ist (BGE 137 III 481 E. 2.1
S. 483; 136 III 142 E. 3.2 S. 144; 135 III 562 E. 3.2 S. 564, je mit
Hinweisen). Das anwendbare Recht ist folglich nach dem IPRG zu ermitteln (Art.
1 Abs. 1 lit. b IPRG).
Die Klägerin 1 stützt ihren Anspruch auf die ihr von der E.________ AG
abgetretene Forderung aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Zedentin und
der Beklagten (B.________-Police). Dieser Vertrag untersteht dem von den
Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG). Nach den vorinstanzlichen
Feststellungen haben die Vertragsparteien das Schweizer Recht für anwendbar
erklärt. Die Abtretung einer Forderung durch Vertrag untersteht nach Art. 145
Abs. 1 IPRG dem von den Parteien gewählten Recht oder, wenn ein solches fehlt,
dem auf die Forderung anzuwendenden Recht. Die Rechtswahl ist gegenüber dem
Schuldner ohne dessen Zustimmung unwirksam. Nach den vorinstanzlichen
Feststellungen haben die E.________ AG und die Kläger im Abtretungsvertrag
texanisches Recht für anwendbar erklärt. Indessen behauptet keine Partei, die
Beklagte habe dieser Rechtswahl zugestimmt. Die Vorinstanz kam daher zu Recht
zum Schluss, dass im Verhältnis zur Beklagten sowohl auf die Abtretung als auch
auf die abgetretene Forderung Schweizer Recht anwendbar ist.

5.
Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin 1
bejaht. Erstens sei die Vorinstanz bei der anteilsmässigen Aufteilung der
Ersatzpflicht fälschlicherweise von Vermögens- statt von Sachversicherungen
ausgegangen und habe gestützt auf diese Qualifikation die Leistungspflicht nach
Art. 71 Abs. 1 VVG falsch berechnet. Zweitens liege entgegen der Ansicht der
Vorinstanz keine gültige Abtretung durch die E.________ AG an die Kläger vor.

5.1. Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei
mehr als einem Versicherer dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen
zusammen den Versicherungswert übersteigen, liegt nach Art. 53 Abs. 1 VVG eine
Doppelversicherung vor. Bei einer solchen Doppelversicherung haftet jeder
Versicherer für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme
zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht (Art. 71 Abs. 1 VVG).

5.2. Versicherungsnehmerin der A.H.________-Police ist G.________. Versichert
sind nebst G.________ weitere beteiligte Unternehmer; insbesondere ist in der
Police auch die Rechtsvorgängerin der E.________ AG aufgeführt. Gegenstand der
Versicherung ist ein Bauprojekt auf dem Grundstück der G.________, namentlich
der Bau eines Kraftwerks und angegliederter Nebenbetriebe. Die Klägerin 1 hat
ihre Versicherungsleistung gestützt auf Sektion 1 der A.H.________-Police
erbracht. Gemäss der Sektion 1 versichert die Klägerin 1 die Versicherten gegen
alle Gefahren von Verlust und Beschädigung des versicherten Besitzes, unter
Vorbehalt definierter Haftungsausschlüsse. Versichert sind die Arbeiten am
Kraftwerk sowie alle Materialien oder Sachen der Versicherten, die zum Bau
notwendig sind. Sektion 1 der A.H.________-Police weist nach Ansicht der
Vorinstanz alle Merkmale einer Bauwesenversicherung auf. Die Versicherungssumme
für die Sektionen 1 bis 3 beträgt USD 479 Mio. Die Lloyd's H.________-Police
entspricht hinsichtlich der Vertragsbedingungen der A.H.________-Police.
Die Rechtsvorgängerin der E.________ AG war auch durch die B.________-Police
versichert. Es handelt sich dabei um eine Rahmenversicherung für Schäden an
bestimmten Maschinen. Versichert sind namentlich die Gasturbinen der Einheiten
3 und 4. Dabei sind nicht die Arbeiten zur ursprünglichen Erstellung der
Maschine versichert, sondern die Garantiearbeiten an einem bestimmten
Maschinenteil. Die Versicherungssumme beträgt pro Gasturbine Fr. 6 Mio. Die
B.________-Police weist nach Ansicht der Vorinstanz alle Merkmale einer
Montageversicherung auf.

5.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es liege eine Doppelversicherung vor,
womit sich die Leistungspflicht der Parteien nach Art. 71 Abs. 1 VVG bestimme.
Diese Bestimmung sei jedoch auf Sachversicherungen zugeschnitten. Bei
Vermögensversicherungen fehle es nach in der Lehre vertretener Ansicht an einem
Konnex zwischen der Versicherungssumme und dem Versicherungswert, weshalb die
Höhe der Versicherungssumme oft von Zufälligkeiten abhänge. Bei der Ermittlung
der Entschädigung könne daher nicht auf die Versicherungssumme abgestellt
werden. Vielmehr sei die Höhe der Entschädigung massgeblich, die jeder
Versicherer zu erbringen hätte, wenn neben ihm kein weiterer Versicherer
leistungspflichtig wäre. Der einzelne Versicherer habe in dem Umfang zu
leisten, in dem seine Leistung zur Gesamtsumme der Leistungen sämtlicher
Vermögensversicherer stehe.
Ob eine Sach- oder eine Vermögensversicherung vorliege, richte sich nach dem
Gegenstand der Versicherung. Gegenstand der Schadensversicherung könne nach
Art. 48 VVG jedes wirtschaftliche Interesse sein, das jemand am Ausbleiben
eines befürchteten Ereignisses habe. In der Lehre sei umstritten, wie dieses
Interesse zu definieren sei. Die Gegenstandslehre oder sachenrechtliche Lehre
knüpfe am sachenrechtlichen Eigentum am zu versichernden Gegenstand an. Die
Interessenlehre verstehe als vertragsrelevantes Interesse demgegenüber die
Beziehung einer Person zu einem Objekt, kraft welcher die Person durch
Tatsachen, welche dieses Objekt betreffen würden, einen Schaden erleiden könne.
Der überwiegenden schweizerischen Lehre folgend sei auf die sachenrechtliche
Lehre abzustellen.
In der entscheidenden Sektion 1 der A.H.________-Police werde die E.________
insbesondere vor Schäden geschützt, die durch Beschädigung des Kraftwerks
entstünden. Im Falle einer solchen Beschädigung werde die E.________ aber nicht
unmittelbar durch die Beschädigung des Kraftwerks geschädigt. Dieser Schaden
treffe vielmehr G.________ als Eigentümerin der Anlage. Geschützt werde die
E.________ vielmehr davor, dass sich die Beschädigung der Maschine auf ihr
Vermögen auswirke, indem sie ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem
Werkvertrag nicht nachkommen könne und gezwungen sei, Mittel in die Reparatur
der Maschine zu investieren. In Bezug auf E.________ sei daher das Vermögen
Gegenstand von Sektion 1 der A.H.________-Police. Bei den H.________-Policen
der Kläger handle es sich mithin um Vermögensversicherungen. Auch die
B.________-Police sei aus den gleichen Gründen als Vermögensversicherung zu
qualifizieren. Die Beklagte hafte daher nicht im Verhältnis, in dem ihre
Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen stehe (Wortlaut von
Art. 71 Abs. 1 VVG), sondern im Umfang, in dem ihre Leistung - die sie ohne
weitere Versicherer zu erbringen hätte - zur Gesamtsumme der Leistungen
sämtlicher Vermögensversicherer stehe.

5.4. Dagegen bringt die Beklagte vor, sowohl die H.________-Policen als auch
die B.________-Police seien als Sachversicherungen zu qualifizieren. Die
Vorinstanz selbst habe die H.________-Policen als Bauwesenversicherungen
qualifiziert und die Bauwesenversicherung als Sachversicherung bezeichnet.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei für die Abgrenzung von Sach- und
Vermögensversicherungen nicht auf die sachenrechtliche Lehre, sondern auf die
Interessenlehre abzustellen. Selbst wenn von Vermögensversicherungen
ausgegangen werde, habe die Vorinstanz die Aufteilung der Ersatzpflicht nach
Art. 71 VVG nicht bundesrechtskonform vorgenommen. Die Lehrmeinung, wonach
anstatt auf die Versicherungssumme auf die Leistungssumme abzustellen sei,
entspreche nicht geltender Praxis und widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut.
Entscheidend für die Ersatzpflicht der Beklagten sei somit das Verhältnis ihrer
Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen.

5.5. In der Lehre wird vorgebracht, die Regelung der Aufteilung der
Leistungspflicht nach Art. 71 Abs. 1 VVG sei auf die Sachversicherung
zugeschnitten ( STEPHAN FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011,
N. 12.16; ALFRED MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl.
1995, S. 408). Bei Vermögensversicherungen führe die Anwendung dieser
Bestimmung zu willkürlichen Ergebnissen ( FUHRER, a.a.O., N. 12.16). Denn in
der Vermögensversicherung - namentlich der Haftpflichtversicherung - fehle eine
Beziehung zwischen der vereinbarten Versicherungssumme und einem die
Schadenhöhe begrenzenden Sachwert (oder: Versicherungswert); würden keine
Sachen versichert, fehle ein Sachwert ( CHRISTIAN BOLL, in: Basler Kommentar,
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, N. 10 zu Art. 71 VVG;
MAURER, a.a.O., S. 408). Die Höhe der Versicherungssumme hänge deshalb in der
Vermögensversicherung oft von Zufälligkeiten ab ( BOLL, a.a.O., N. 10 zu Art.
71 VVG; MAURER, a.a.O., S. 408). Zudem sei eine Aufteilung im Verhältnis der
Versicherungssummen bei betraglich unbegrenzter Deckung unmöglich ( BOLL,
a.a.O., N. 10 zu Art. 71 VVG; ROLAND BREHM, Le contrat d'assurance RC, 1997, N.
459; FUHRER, a.a.O., N. 12.16; vgl. auch HANS FISCHER, Die mehrfache
Versicherung in der Schadenversicherung nach Schweizerischem
Privatversicherungsrecht, 1963, S. 124). Art. 71 Abs. 1 VVG sei daher entgegen
seinem Wortlaut so auszulegen, dass auf die Höhe der Entschädigung abzustellen
sei, die jeder Versicherer zu erbringen hätte, wenn neben ihm kein weiterer
Versicherer leistungspflichtig wäre; der einzelne Versicherer leiste in dem
Umfang, in dem seine Leistung zur Gesamtsumme der Leistungen sämtlicher
Vermögensversicherer stehe ( BOLL, a.a.O., N. 10 zu Art. 71 VVG; BREHM, a.a.O.,
N. 463 ff.; FUHRER, a.a.O., N. 12.16; MAURER, a.a.O., S. 408). Nach der
Botschaft vom 2. Februar 1904 zu dem Entwurfe eines Bundesgesetzes über den
Versicherungsvertrag (BBl 1904 I 308 Ziff. 3b zu Art. 46, 47, 59 Abs. 1, 60, 61
und 62 Entwurf) setzt bereits der Begriff der Doppelversicherung voraus, dass
der Versicherungswert feststellbar ist.

5.6. Die Beklagte bringt richtig vor, dass die Vorinstanz die Sektion 1 der
H.________-Policen als Bauwesenversicherung qualifiziert und in ihren
allgemeinen Erwägungen ausgeführt hat, eine Bauwesenversicherung sei eine
Sachversicherung. Es kann indessen offenbleiben, nach welchen Grundsätzen die
Abgrenzung zwischen Sach- und Vermögensversicherungen zu erfolgen hat
(sachenrechtliche Lehre/Gegenstandslehre oder Interessenlehre) und ob
tatsächlich bloss deshalb eine Sachversicherung verneint werden muss, weil die
Beklagte nicht sachenrechtlich als Eigentümerin betroffen ist, obwohl sie die
Gefahr einer Beschädigung und damit das wirtschaftliche Risiko trägt. Denn
entscheidend ist vorliegend, dass in Bezug auf die Eigentümerin G.________ auch
nach Ansicht der Vorinstanz eine Sachversicherung vorliegt und der Gegenstand
der Versicherung in Bezug auf die G.________ und die Rechtsvorgängerin der
E.________ identisch definiert ist. Daraus ergibt sich notwendigerweise, dass
bei den H.________-Policen eine Beziehung zwischen der vereinbarten
Versicherungssumme und einem die Schadenhöhe begrenzenden Sachwert vorliegt.
Auch bei der B.________-Police liegt eine Beziehung zwischen der vereinbarten
Versicherungssumme und einem Sachwert vor: Bei dieser Versicherung handelt es
sich um eine Rahmenversicherung für Schäden an bestimmten Maschinen. Versichert
sind namentlich die Gasturbinen der Einheiten 3 und 4. Die Versicherungssummen
sind in der B.________-Police denn auch  pro Gasturbine festgelegt worden. Auch
daraus darf geschlossen werden, dass die Versicherungssumme im Zusammenhang
steht mit dem Wert der Turbinen. Nun wird gerade das Fehlen einer solchen
Beziehung als Argument dafür vorgebracht, dass vom Wortlaut von Art. 71 Abs. 1
VVG abzuweichen und auf die Höhe der Entschädigung abzustellen sei, die jeder
Versicherer zu erbringen hätte, wenn neben ihm kein weiterer Versicherer
leistungspflichtig wäre. Liegt eine solche Beziehung - wie hier - aber vor,
besteht kein Raum, vom klaren Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 VVG abzuweichen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Klägerin 1 ist für die Berechnung
der Ersatzpflicht der Beklagten nach Art. 71 Abs. 1 VVG auf das Verhältnis
abzustellen, in dem die Versicherungssumme der Beklagten zum Gesamtbetrag der
Versicherungssummen steht.

5.7. Für die Berechnung der Leistungspflicht der Beklagten setzt diese die
Versicherungssumme der H.________-Policen von insgesamt USD 479 Mio. in ein
Verhältnis mit der Versicherungssumme der B.________-Police von Fr. 6 Mio. pro
Gasturbine. Nach Ansicht der Beklagten beträgt ihre so berechnete
anteilsmässige Leistungspflicht null (Fr. 86'470.-- abzüglich Selbstbehalt von
Fr. 500'000.--). Die Klägerin 1 macht demgegenüber geltend, es könne
keinesfalls auf das Verhältnis der (gesamten) Versicherungssummen abgestellt
werden; während die B.________-Police nur Versicherungsschutz für Schäden im
Zusammenhang mit den zwei Gasturbinen der Unit 4 inkl. den zwei Generatoren
biete, sei der in den H.________-Policen vorgesehene Versicherungsschutz viel
umfassender und die Versicherungssumme daher viel höher. Bringe man in einem
solchen Fall sklavisch die Versicherungssummen miteinander in Relation, führe
dies zu einem völlig verfälschten und unrealistischen Resultat. Darauf hätten
die Kläger bereits in ihrer Eingabe vom 20. November 2013 an die Vorinstanz
hingewiesen.

5.7.1. Art. 71 Abs. 1 VVG regelt die Ersatzpflicht bei Doppelversicherung. Eine
Doppelversicherung liegt nach Art. 53 Abs. 1 VVG (nur) vor, wenn dasselbe
Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem
Versicherer dergestalt versichert wird, dass die Versicherungssummen zusammen
den Versicherungswert übersteigen. Eine Doppelversicherung setzt mithin voraus,
dass sich die Verträge auf dieselbe Sache oder dasselbe Vermögen beziehen (
BOLL, a.a.O., N. 6 zu Art. 53 VVG). Da Art. 71 Abs. 1 VVG die Aufteilung der
Ersatzpflicht nur insoweit regelt, als eine Doppelversicherung vorliegt, ist
mithin für die Aufteilung von derjenigen Versicherungssumme auszugehen, welche
für das betreffende Risiko vereinbart ist ( FISCHER, a.a.O., S. 122). Dies kann
anspruchsvoll sein, wenn ein Versicherungsvertrag mehrere Gegenstände unter
einer einheitlichen Versicherungssumme versichert hat und davon im
Versicherungsfall nur ein Teil vernichtet oder beschädigt wurde, welcher in
einem anderen Versicherungsvertrag mit eigener Versicherungssumme versichert
ist ( FISCHER, a.a.O., S. 122; CARL JAEGER/HANS ROELLI, Kommentar zum
Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Zweiter Band, 1932,
N. 12 zu Art. 71 VVG). Deshalb muss in einem solchen Fall eine Ausscheidung
vorgenommen werden, um den vernichteten oder beschädigten Teilwerten eine
möglichst genau entsprechende Teilversicherungssumme zuzuordnen ( FISCHER,
a.a.O., S. 122). Dabei ist auf das Verhältnis vom Ersatzwert des betroffenen
Gegenstandes zum Ersatzwert aller versicherter Gegenstände abzustellen ( JAEGER
/ROELLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 71 VVG). Mit der so ermittelten
Teilversicherungssumme ist in der Folge nach Art. 71 Abs. 1 VVG das Verhältnis
zu berechnen, in dem jeder Versicherer für den Schaden haftet. Jeder
Versicherer hat den jeweiligen Betrag grundsätzlich voll zu leisten; ein
allfällig vereinbarter Selbstbehalt ist davon nicht zusätzlich abzuziehen. Denn
der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen einer Doppelversicherung Anspruch auf
den Ersatz des gesamten Schadens; allfällige Selbstbehalte aus einem Vertrag
sind durch Leistungen aus dem andern auszugleichen ( FUHRER, a.a.O., N. 12.15).
Dies gilt unter zwei Vorbehalten: Erstens deckt eine Schadensversicherung (nur)
den entstandenen Schaden. Der Versicherte soll aus dem Schadenereignis keinen
wirtschaftlichen Vorteil ziehen können (vgl. nur BOLL, a.a.O., N. 2
Vorbemerkungen zu Art. 48 VVG). Hat ein Versicherer dem Versicherten bereits
einen höheren Betrag geleistet, als er nach der Berechnung gemäss Art. 71 Abs.
1 VVG schulden würde, so ist der zweite Versicherer nur noch zum Ersatz des
verbliebenen Schadens verpflichtet. Zweitens ist ein Versicherer nicht zu einer
höheren Leistung als jener verpflichtet, die er als einziger Versicherer zu
erbringen hätte. Die Ersatzpflicht wird mithin beschränkt durch die
Versicherungssumme (oder den Schaden, falls dieser tiefer ausfällt) abzüglich
des vereinbarten Selbstbehalts.

5.7.2. Vorliegend wurde eine Gasturbine der Einheit 3 beschädigt. In der
B.________-Police beträgt die Versicherungssumme pro Gasturbine Fr. 6 Mio. Aus
den vorinstanzlichen Feststellungen geht nicht hervor, ob auch in den
H.________-Policen die Versicherungssumme für die Sektionen 1 bis 3 von
insgesamt USD 479 Mio. detaillierter aufgegliedert ist. Sollte sich die
Abtretung der Ansprüche von der E.________ AG an die Kläger als gültig erweisen
(dazu sogleich E. 5.8), so wäre die Sache daher an die Vorinstanz zur Ergänzung
des Sachverhalts und neuer Entscheidung zurückzuweisen.

5.8. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege keine gültige Abtretung der
eingeklagten Ansprüche von der E.________ AG an die Kläger vor. Erstens habe
die E.________ AG bei richtiger Berechnung der Leistungspflicht nach Art. 71
VVG keine Forderung gegen die Beklagte, weshalb sie nach dem Grundsatz "nemo
plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet" den Klägern keine Rechte
habe übertragen können. Zweitens wäre die Abtretung aufgrund der Umgehung der
disziplinierenden Wirkung der Selbstbehalte ohnehin unzulässig. Die angeblich
abgetretene Forderung belaufe sich auf den verbleibenden Schaden der E.________
AG aufgrund der in den H.________-Policen vorgesehenen Selbstbehalte.
Selbstbehalte seien eine gewollte und von vornherein vereinbarte
Unterversicherung. Sowohl in der B.________-Police als auch in den
H.________-Policen sei ausdrücklich statuiert, dass der Selbstbehalt vom
Versicherten selbst zu tragen sei. Die B.________-Police sei keine Versicherung
für ungedeckten Selbstbehalt. Es wäre daher mehr als stossend, wenn die
Versicherte dennoch den ungedeckten Selbstbehalt aus den H.________-Policen von
der Beklagten einfordern könnte.
Ob Art. 71 VVG die Forderung der E.________ AG gegen die Beklagte beeinflusst
oder ob diese Bestimmung - wie die Klägerin 1 in ihrer Vernehmlassung vorbringt
- lediglich das Rechtsverhältnis zwischen den Versicherern beschlägt, kann
offenbleiben. Denn der Beklagten ist jedenfalls nicht zu folgen, wenn sie für
die Berechnung auf die volle Versicherungssumme der H.________-Policen von
insgesamt USD 479 Mio. abstellen will (vgl. soeben E. 5.7). Sollte die
Aufteilung der Ersatzpflicht auch nach korrekter Berechnung ergeben, dass die
Beklagte gemäss Art. 71 Abs. 1 VVG nichts schuldet, wäre die Klage ohnehin
abzuweisen. Eine Umgehung der disziplinierenden Wirkung der Selbstbehalte liegt
entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Wie soeben ausgeführt wurde (E.
5.7.1), hat der Versicherungsnehmer bei Vorliegen einer Doppelversicherung
Anspruch auf den Ersatz des gesamten Schadens und sind allfällige Selbstbehalte
aus einem Vertrag durch Leistungen aus dem andern auszugleichen. Nach den
Feststellungen der Vorinstanz besteht keine Vereinbarung, wonach sich die
E.________ AG verpflichtet hätte, den Selbstbehalt nicht bei einer anderen
Versicherung geltend zu machen. Gegen diese Feststellung bringt die Beklagte
nichts vor. Sie bestreitet zu Recht auch nicht, dass die E.________ AG ihren
Schaden durch die Kläger nicht vollständig ersetzt erhalten hat. Damit bestand
noch eine (Rest-) Forderung, welche die E.________ AG an die Kläger abtreten
konnte. Die Vorinstanz hat denn auch ausgeführt, der noch offene Schaden
betrage Fr. 2'804'400.-- und die Abtretung sei (nur) in diesem Umfang möglich
gewesen. Die Rüge der Beklagten, wonach die Abtretung unzulässig gewesen sei,
erweist sich damit als unbegründet.

5.9. Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des
Sachverhalts und neuer Entscheidung zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die
(Teil-) Versicherungssumme der H.________-Policen zu ermitteln haben, welche
mit der Versicherungssumme der B.________-Police von Fr. 6 Mio. für die
beschädigte Gasturbine der Einheit 3 in ein Verhältnis gesetzt werden kann, um
nach Art. 71 Abs. 1 VVG die Ersatzpflicht der Beklagten zu bestimmen (vgl. oben
E. 5.7.1).

6.
Die Klägerin 1 rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung, ab wann die
Beklagte Verzugszins schulde, den Sachverhalt willkürlich falsch festgestellt
und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

6.1. Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird fällig mit dem Ablauf von
vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Versicherer Angaben
erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen
kann (Art. 41 Abs. 1 VVG). Die Vorinstanz hat ausgeführt, die E.________ AG
habe der Beklagten am 12. Oktober 2004 wichtige und zur Beurteilung des
Anspruchs notwendige Unterlagen zugestellt, insbesondere zur Schadensursache
und -höhe. Bis zur Klageeinleitung am Handelsgericht Zürich am 23. März 2012
habe sie sich aber dennoch in einem Informationsrückstand befunden, da ihr
insbesondere Informationen zur erfolgten Schadensdeckung durch die Kläger
gefehlt hätten. Die Kläger hätten keinen weiteren Informationsaustausch bis zur
Klageeinleitung behauptet. Die Beklagte habe erst mit dieser Klageeinleitung
von folgenden Dokumenten oder Tatsachen erfahren: vom Schlussbericht eines
Experten vom 12. Oktober 2003, vom Memorandum und der Dokumentation der
Klägerin 1 vom 8. Juli 2005 zum Schadensereignis, von der Schlussvereinbarung
betreffend den Versicherungsanspruch zwischen den Klägern und E.________ vom
23. Dezember 2005, vom Brief der Klägerin 1 an E.________ vom 23. Dezember
2005, in welchem sie die Schadenszahlung von USD 6'968'095.-- abzüglich eines
Selbstbehalts von USD 2 Mio. anerkennt, von der Zahlung der Kläger 2 am 27.
Dezember 2005 an E.________ im Umfang von USD 1'242'042.-- und von der Zahlung
der Klägerin 1 am 3. Januar 2006 an E.________ im Umfang von USD 3'726'071.--.
Die Beklagte habe somit erst am 23. März 2012 alle zur Beurteilung des
Anspruches notwendigen Angaben erhalten. Die Forderung sei somit frühestens
vier Wochen nach dieser Klageeinleitung fällig geworden. Da die Klageeinleitung
eine Mahnung darstelle, sei die Beklagte nach Ablauf von vier Wochen nach
Klageeinleitung in Verzug geraten und schulde ab dem 20. April 2012
Verzugszinsen.

6.2. Dem hält die Klägerin 1 entgegen, die vorinstanzlichen Feststellungen
seien aktenwidrig und würden ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen.
Sie habe durchaus einen weiteren Informationsaustausch vor der Klageeinleitung
behauptet. So habe sie geltend gemacht, die Klageeinleitung der Kläger und
E.________ gegen die Beklagte in den USA am 27. Dezember 2005 diene als
Stichtag für die Zinsberechnung. Dabei habe sie auf die in den USA eingereichte
Klage verwiesen und ausführlich dargelegt, dass die Klageeinleitung in den USA
der Einbringung des Selbstbehaltes von USD 2 Mio. gedient habe, mit dem
E.________ - nach der Zahlung von USD 4'968'095.-- durch die Kläger - nach wie
vor belastet gewesen sei. Diese Darstellung habe sie mit einer Kopie der
Plaintiff's Original Petition vom 27. Dezember 2005 belegt. Damit habe die
Beklagte spätestens an diesem Datum Kenntnis davon erlangt, dass die Kläger den
gesamten Schaden abzüglich Selbstbehalt von USD 2 Mio. beglichen hätten und
dass E.________ nach wie vor einen Schaden in der Höhe von USD 2 Mio. gehabt
habe. Die Vorinstanz habe somit willkürlich festgestellt, die Beklagte habe vor
der Klageeinleitung am 23. März 2012 keine "Informationen zur erfolgten
Schadensdeckung" durch die Kläger erhalten. Zudem habe die Vorinstanz das
rechtliche Gehör der Klägerin 1 verletzt, indem sie nicht auf die Argumentation
eingegangen sei, wonach die Klageeinreichung in den USA als
Zahlungsaufforderung verstanden werden müsse.

6.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdeführerin, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398).
Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

6.4. Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht auf die Klageeinleitung gegen die
Beklagte in den USA am 27. Dezember 2005 eingegangen ist. Ob die Unterlassung
von Feststellungen dazu offensichtlich unrichtig ist, kann offenbleiben, da die
Behebung des allfälligen Mangels für den Ausgang des Verfahrens nicht
entscheidend ist. Denn die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beklagten eine
Reihe von Dokumenten und Tatsachen erst mit der Klageeinleitung am
Handelsgericht Zürich am 23. März 2012 zur Kenntnis gebracht worden sind. Diese
Feststellung beanstandet die Klägerin 1 nicht als willkürlich; sie macht
insbesondere nicht geltend, die von der Vorinstanz aufgezählten, für die
Beurteilung des Anspruchs notwendigen Dokumente und Tatsachen hätten der
Beklagten ab der Klageeinleitung in den USA vorgelegen. Der Vorinstanz ist auch
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger vorzuwerfen; die aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV)
fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt
nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 140
II 262 E. 6.2 S. 274; 137 II 266 E. 3.2 S. 270). Die Rügen der Klägerin 1 sind
somit unbegründet. Die Beschwerde (Verfahren 4A_116/2015) ist auch in diesem
Punkt abzuweisen.

7.
Im Zusammenhang mit den zugesprochenen Parteientschädigungen rügt die Beklagte
eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dadurch, dass die Vorinstanz nicht
über ihren Antrag befunden habe, wonach ihr die Parteientschädigung samt
Mehrwertsteuerzusatz von 8 % zuzusprechen sei.

7.1. Unterlässt eine Behörde die Prüfung eines Rechtsbegehrens, obwohl sie dazu
verpflichtet wäre, begeht sie eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl.
Urteil 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt im Grundsatz, dass über einen Antrag auf
Parteientschädigung entschieden wurde, auch wenn sich das Dispositiv eines
Entscheides nicht darüber ausspricht. Von dieser Betrachtungsweise ist nur
abzuweichen, wenn mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht
habe es tatsächlich unterlassen, über die Parteientschädigung zu entscheiden (
BGE 114 Ia 332 E. 2 S. 333 f.; zuletzt bestätigt in Urteil 5A_885/2014 vom 19.
März 2015 E. 2.2). Selbst wenn ein Entschädigungsbegehren einer obsiegenden
Partei ohne Begründung übergangen wurde, kann nicht ohne weiteres auf eine
fälschliche Nichtbeurteilung des Antrags geschlossen werden. Nur wenn die
Ablehnung des Entschädigungsbegehrens aufgrund der einschlägigen
Verfahrensvorschriften und der übrigen Umstände nicht oder nicht ohne weiteres
verständlich ist, darf aus der fehlenden Begründung des Kostenentscheides
gefolgert werden, das Entschädigungsbegehren sei unbeurteilt geblieben (BGE 114
Ia 332 E. 2 S. 334). Diese Grundsätze finden analog Anwendung, wenn nicht die
Beurteilung des Antrags auf Parteientschädigung an sich, sondern die
Beurteilung des Antrags auf einen Mehrwertsteuerzusatz zu überprüfen ist.

7.2. Bei Einreichung einer masslich begründeten Kostennote mit separat
ausgewiesener Mehrwertsteuer rechtfertigt es sich grundsätzlich, dass die
Parteientschädigung um diesen Mehrwertsteuerbetrag erhöht wird; anders verhält
es sich, wenn eine Entschädigung in einem Gesamtbetrag zugesprochen wird und
die Mehrwertsteuer im Betrag praxisgemäss pauschal enthalten ist (BGE 125 V 201
E. 4b S. 202).

7.3. Die Beklagte bringt vor, sie habe den Antrag auf einen
Mehrwertsteuerzusatz in ihrer Klageantwort begründet und auf das Kreisschreiben
des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006
hingewiesen. Danach sei der Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen, wenn - wie hier
- die Gegenpartei dagegen nicht opponiere. Nach dem Kreisschreiben wäre auch
eine Abweisung des Antrags in den Erwägungen zu den Entschädigungsfolgen zu
vermerken.

7.4. Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung des Antrags der Beklagten auf
einen Mehrwertsteuerzusatz nicht ohne weiteres verständlich. Es ist daher davon
auszugehen, dass dieser Antrag unbeurteilt geblieben ist. Damit hat die
Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Die Vorinstanz wird
daher über diesen Antrag zu befinden und ihren Entscheid zu begründen haben.

8.

8.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Kläger (Verfahren 4A_116/2015)
abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend werden die Kläger für das
bundesgerichtliche Verfahren 4A_116/2015 kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; unter solidarischer Haftbarkeit
und intern zu gleichen Teilen).

8.2. Die Beschwerde der Beklagten (Verfahren 4A_118/2015) ist teilweise
gutzuheissen und Dispositiv-Ziffern 1, 4, 6 und 7 des Urteils des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2015 sind aufzuheben. Die
Sache ist zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte obsiegt mit ihrer Beschwerde nur teilweise. Sie unterliegt mit
ihrem Antrag auf Abweisung der Klage; ihren Anteil der Ersatzpflicht wird die
Vorinstanz noch zu bestimmen haben. Die Kosten für das bundesgerichtliche
Verfahren 4A_118/2015 sind den Parteien daher hälftig aufzuerlegen und die
Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 4A_116/2015 und 4A_118/2015 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der Kläger (4A_116/2015) wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde der Beklagten (Verfahren 4A_118/2015) wird teilweise
gutgeheissen und Dispositiv-Ziffern 1, 4, 6 und 7 des Urteils des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2015 werden aufgehoben. Die
Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten des Verfahrens 4A_116/2015 von Fr. 12'000.-- werden den
Klägern auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen
Teilen). D ie Gerichtskosten des Verfahrens 4A_118/2015 von Fr. 18'000.--
werden der Beklagten und den Klägern (diesen unter solidarischer Haftbarkeit
und intern zu gleichen Teilen) je zur H älfte auferlegt.

5.
Die Kläger haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_116/2015
mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern
zu gleichen Teilen).

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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