Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.10/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_10/2015

Urteil vom 27. Januar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherung B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Klarer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 14. November 2014.

In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. November 2014 die
Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
28. März 2014 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 20. Dezember 2014
datierte Rechtsschrift einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des
Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit der Zustellung des
angefochtenen Urteils beim Bundesgericht eingereicht werden musste (Art. 100
Abs. 1 BGG);
dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass das Urteil des Obergerichtes
dem Anwalt, der die Beschwerdeführerin damals vertreten hat, am 20. November
2014 zugestellt wurde;
dass die Frist damit am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und
am 5. Januar 2015 ablief (Art. 46 Abs. 1 BGG);
dass die Frist nur eingehalten worden wäre, falls die Rechtsschrift spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden wäre;
dass die vom 20. Dezember 2014 datierte Rechtsschrift am 2. Januar 2015 in
Polen der dortigen Post übergeben wurde, am 7. Januar 2015 an der
schweizerischen Grenzstelle angelangte und am gleichen Tag von der
Schweizerischen Post in Empfang genommen wurde;
dass die Rechtsschrift damit gemäss ständiger Praxis verspätet eingereicht
wurde (Urteile 9C_798/2014 vom 3. Dezember 2014 und 4A_468/2013 vom 21. Oktober
2013 E. 3.1), weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.
a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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