Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.107/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_107/2015

Urteil vom 13. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse der A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherung B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Regress,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Zivilkammer, vom 30. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.
Am 19. Juni 1992 verursachte ein bei der Versicherung B.________ (Versicherung,
Beklagte, Beschwerdegegnerin) gegen Haftpflicht versicherter Lenker eine
Auffahrkollision, durch welche C.________ (Geschädigter) ein Schleudertrauma
der Halswirbelsäule erlitt. Dieser war im Unfallzeitpunkt bei der A.________ AG
angestellt. Nach dem Unfall bewältigte er trotz Beschwerden weiterhin ein
volles Arbeitspensum. Im März 1994 fiel er in eine Erschöpfungsdepression und
wurde arbeitsunfähig. Bis Ende November 1994 hatte er wieder eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht, und um diesen Prozentsatz herum schwankte
seine Arbeitsfähigkeit in den folgenden Jahren. Auf den 31. Dezember 1999
kündigte die A.________ AG im Rahmen einer Strukturbereinigung das
Arbeitsverhältnis, da eine dieser Einsatz- und Leistungsfähigkeit entsprechende
neue Stelle nicht gefunden werden könne. Daraufhin liess sich der Geschädigte
nachträglich auf den 1. Januar 2000 vorzeitig pensionieren. Infolge des Unfalls
wurden ihm von den Sozialversicherern eine IV-Rente sowie zunächst Taggelder
und danach eine UVG-Rente ausgerichtet. Für den dadurch nicht gedeckten Schaden
belangte er die Versicherung. Am Ende dieses Verfahrens, mit dem sich auch das
Bundesgericht zu befassen hatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_153/2008 vom 14.
Oktober 2008), wurde die Versicherung mit Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden vom 1. Mai 2009 verpflichtet, Schadenersatz von Fr. 245'650.-- und
eine Genugtuung von Fr. 15'523.-- zu leisten, jeweils nebst Zins. Dieses Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Bereits mit Eingabe vom 25. Februar 2005 war die Stiftung Pensionskasse der
A.________ (Pensionskasse, Klägerin und Beschwerdeführerin) mit einem
Vermittlungsbegehren an den Kreispräsidenten Klosters gelangt und machte gegen
die Versicherung gestützt auf aArt. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR
831.441.1), der inzwischen mit Verordnung vom 18. August 2004, in Kraft seit 1.
Januar 2005, aufgehoben wurde, eine Regressforderung geltend für
Invalidenleistungen, die sie dem Geschädigten ausgerichtet habe. Nach aArt. 26
BVV 2 konnte die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement bestimmen, dass der
Anwärter auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung ihr seine Forderungen
gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten muss
(vgl. BGE 132 III 321 E. 2.3.2 S. 325).

B.a. Davon hat die Klägerin Gebrauch gemacht und in Art. 17 des Reglements 1995
(sowie in Art. 18.1 des Reglements 2003) die Versicherten verpflichtet,
allfällige Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe der
Leistungspflicht der Pensionskasse an diese abzutreten. Mit Abtretungserklärung
vom 16. Februar 2005 kam der Geschädigte dieser Verpflichtung nach und trat
seine Ansprüche gegenüber der Beklagten insoweit ab, als der erlittene
Erwerbsschaden durch BVG-Leistungen gedeckt sei. Zudem wurde die abgetretene
Forderung dahingehend konkretisiert, als sie dem Kapitalwert der ausgerichteten
BVG-Invaliden- und späteren Altersrente abzüglich der Höhe des ihm gegenüber
der Klägerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns zustehenden Freizügigkeitsanspruchs
entsprechen solle.

B.b. Nachdem die Klägerin die geltend gemachte Forderung im Verlaufe des
Verfahrens von Fr. 314'107.-- nebst Zins auf Fr. 304'177.-- nebst Zins
reduziert hatte, beschloss das Bezirksgericht Prättigau/Davos am 26. November
2009 bei lic. iur. D.________ eine Expertise über die
Pensionskassenregressberechnung einzuholen. Mit Urteil vom 17. November 2011
hiess es die Klage im Umfang von Fr. 304'177.-- nebst Zins gut. Auf Berufung
der Beklagten hob das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 30. Dezember
2014 (versandt am 7. Januar 2015; zugestellt am 8. Januar 2015) das Urteil des
Bezirksgerichts auf und wies die Klage kostenfällig ab, wobei es irrtümlich die
obsiegende Beklagte verpflichtete, die Klägerin aussergerichtlich zu
entschädigen. Dieses Versehen berichtigte es mit Berichtigungsurteil vom 12.
Januar 2015 (versandt am 13. Januar 2015; zugestellt am 14. Januar 2015). Dabei
hielt es in der Begründung fest, dass die Rechtsmittelfrist mit der Mitteilung
des korrigierten Entscheids neu zu laufen beginne.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Februar 2015 beantragt die Klägerin dem
Bundesgericht im Wesentlichen, das kantonsgerichtliche Urteil vom 30. Dezember
2014, berichtigt am 12. Januar 2015 und zugestellt am 14. Januar 2015, sei
aufzuheben, und das Urteil des Bezirksgerichts sei zu bestätigen. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge für das erst-, zweitinstanzliche und bundesgerichtliche
Verfahren zu Lasten der Beklagten. Das Kantonsgericht verweist auf den
angefochtenen Entscheid und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. Die Parteien haben unaufgefordert eine Replik und eine Duplik
eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen muss grundsätzlich innerhalb von dreissig Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides
beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). I m Fall der
nachträglichen Berichtigung eines kantonalen Entscheides beginnt nach ständiger
Praxis des Bundesgerichts zum OG, die nach dem Inkrafttreten des BGG für dieses
weiter geführt wurde, eine neue Rechtsmittelfrist nur hinsichtlich jener Punkte
zu laufen, die Gegenstand der Berichtigung bilden, und soweit die Partei durch
die Berichtigung beschwert ist (BGE 119 II 482 E. 3 S. 483 f.; Urteile des
Bundesgerichts 4A_139/2015 vom 16. März 2015; 4A_54/2013 vom 18. Februar 2013;
2C_724/2010 vom 27. Juli 2011 E. 2.3, publ. in: RDAF, 2012 II 37; je mit
Hinweisen; vgl. für die analoge Problematik von Art. 334 Abs. 4 ZPO auch das
Urteil 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen).

1.1. Die Berichtigung betraf allein die Parteientschädigung. Die
Parteientschädigung als solche wird in der Beschwerde aber nicht thematisiert,
sondern die Verteilung der Gerichtskosten nach dem Verfahrensausgang verlangt.
Angefochten wird die Klageabweisung. An dieser hat der Berichtigungsentscheid
nichts geändert, weshalb insoweit keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen
begann. Der die Klageabweisung enthaltene Entscheid wurde der Vertreterin der
Beschwerdeführerin am 8. Januar 2015 zugestellt, so dass die Beschwerdefrist
von 30 Tagen nach Art. 100 Abs. 1 BGG bei Aufgabe der Beschwerdeschrift am 11.
Februar 2015 bereits abgelaufen war und die Beschwerde verspätet erscheint.

1.2. Zu prüfen bleibt, ob daran der Umstand etwas ändert, dass in der
Begründung des Berichtigungsentscheides, die der Beschwerdeführerin am 14.
Januar 2015 und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bezüglich des die Klage
abweisenden Entscheides zugestellt wurde, festgehalten ist, die
Rechtsmittelfrist beginne neu zu laufen.

1.2.1. Das Bundesgericht hat diese Frage in einem gleich gelagerten Fall, in
dem am Ende der Entscheidbegründung festgehalten war, dass die
Rechtsmittelfrist des Urteils neu zu laufen beginne, verneint. Es erkannte, die
Rechtsanwälte der Partei hätten erkennen können und müssen, dass dieser - im
Übrigen nicht eindeutige - Hinweis im Widerspruch zur erwähnten ständigen
Praxis des Bundesgerichts stehe (Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2013 vom 13.
Juni 2013; vgl. auch BGE 119 II 482 E. 3 S. 484).

1.2.2. In seiner Praxis zu Art. 49 BGG stellt das Bundesgericht (in Fortführung
seiner Praxis zum OG) für die Gewährung des Vertrauensschutzes allerdings
geringere Anforderungen: Rechtsuchende geniessen nur dann keinen
Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein
schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich
ist (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4299 Ziff. 4.1.2.5 zu Art. 45 E-BGG). Dagegen wird
nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige
Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S.
203; 117 Ia 421 E. 2a S. 422; Urteil des Bundesgerichts 1B_25/2008 vom 2. Juli
2008 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Ob sich insoweit eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigt, ob ein Blick ins Gesetz genügt hätte, um eine
allfällige Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zu erkennen (BGE 134 I 199
E. 1.3.1 S. 203), oder sich dies der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
auch ohne Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus den konkreten
Umständen (BGE 119 II 482 E. 3 S. 484) hätte erschliessen müssen oder aus der
Natur der Sache, da es sich um einen allgemein gültigen prozessrechtlichen
Grundsatz handelt (vgl. schon BGE 69 IV 54 E. 1 S. 57 f.; zit. Urteil 4A_474/
2012 E. 2), und ob die Formulierung überhaupt geeignet ist, Vertrauen darauf zu
begründen, dass eine neue Rechtsmittelfrist auch für von der Berichtigung nicht
betroffene Punkte zu laufen beginnt (vgl. zit. Urteil 4A_258/2013), kann offen
bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.117/1996 vom 22. November 1996 E.
2). Auf die Beschwerde ist ohnehin nicht einzutreten.

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 f.). Es verlangt aber mit Blick auf die
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass in der Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan
wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S.
89, 115 E. 2 S. 116). Seinem Urteil legt das Bundesgericht nach Art. 105 BGG
den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann
diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 117,
264 E. 2.3 S. 266) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Abs. 2). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts
an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt
gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat eine
sA.________tanziierte Rüge zu erheben und mit Aktenhinweisen darzulegen, dass
er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits
im kantonalen Verfahren prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S.
90). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE
134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Auf eine Beschwerde, die
den genannten Begründungsanforderungen nicht genügt, tritt das Bundesgericht
nicht ein.

3.
Die Vorinstanz unterschied zwischen der Aktivphase bis zum Erreichen des
ordentlichen AHV-Alters und der Passivphase danach. Sie kam für die Aktivphase
auf einen im Vergleich zum Gutachten (Fr. 204'241.--) leicht verminderten
Regressanteil von Fr. 200'765.--. Für die Passivphase kam sie im Gegensatz zum
Gutachten zum Schluss, es bestehe kein Regressanspruch, da die Leistungen,
welche die Beschwerdeführerin erbringe, tatsächlich kleiner seien als die bei
Beginn der Leistungspflicht bereits erworbene Altersrente. Daher fehle es in
der Passivphase an einer regressfähigen Leistung, weshalb sich insoweit eine
Berechnung des Rentenschadens und auch die Einholung eines Gutachtens erübrige.
Die Vorinstanz prüfte, ob die Besserstellung der Beschwerdeführerin ab dem
Zeitpunkt der hypothetischen Pensionierung zu einem Wegfall des
Regressanspruchs in der Aktivphase führe. Sie ging davon aus, eine
Gesamtbetrachtung mit einer Art "Verrechnung" des in der Passivphase
resultierenden Überschusses mit den in der Aktivphase erbrachten regressfähigen
Leistungen widerspreche sowohl dem Kongruenzprinzip als auch dem vom
Bundesgericht postulierten zweiphasigen Vorgehen. Sie liess die Frage aber
offen, da sich die Beschwerdeführerin auf eine Abtretung stütze, in der die
abgetretene Forderung als Differenz zwischen dem Kapitalwert der gesamten Rente
(BVG, Invaliden- und später Altersrente) und dem dem Versicherten im Zeitpunkt
des Rentenbeginns zustehenden Freizügigkeitsanspruch definiert werde. Die
Vorinstanz addierte die von der Beschwerdeführerin bis zum 31. Januar 2004
ausgeschütteten Renten zu dem Kapitalwert der dem Geschädigten ab dann
geschuldeten Renten gemäss den Berechnungen der Beschwerdeführerin (KB 5) und
gelangte so zu einem Rentenbetrag von insgesamt Fr. 466'407.--. Den in den
Berechnungen der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Barwert einer
anwartschaftlichen Ehegattenrente berücksichtigte die Vorinstanz nicht, da den
Akten an keiner Stelle zu entnehmen sei, dass der Geschädigte verheiratet war
oder sei. In Bezug auf die massgebende Freizügigkeitsleistung per 1. Januar
2000 (dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung des Geschädigten) entnahm die
Vorinstanz der KB 6 den Wert von Fr. 656'213.70, womit die Höhe der
abgetretenen Forderung Fr. -189'806.70 betrage und einen Negativsaldo aufweise.
Daraus erhelle, dass ein Regressanspruch gar nicht bestehe.

4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Entscheid in diversen
Punkten. Im Wesentlichen gehen ihre Vorbringen aber an der Sache vorbei, da für
die Begründung der Vorinstanz nicht wesentlich ist, ob und wenn ja, in welchem
Umfang die Beschwerdeführerin Leistungen erbracht hat, für die ein Regress auf
die Beschwerdegegnerin denkbar wäre, und wie sich dieser berechnet, sondern ob
gestützt auf die Abtretungserklärung überhaupt Ansprüche des Geschädigten auf
die Beschwerdeführerin übergegangen sind. Ergibt die von den Parteien in der
Abtretungserklärung gewählte Definition aufgrund der massgebenden Zahlen,
welche die Vorinstanz den Akten entnommen hat, einen Negativsaldo, fehlt es an
einer wirksamen Abtretung und kann dem Regressanspruch aus diesem Grund kein
Erfolg beschieden sein, unabhängig davon, ob regressfähige Leistungen erbracht
wurden oder nicht. Die Lage ist im Ergebnis dieselbe, wie wenn keine
Abtretungserklärung erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin führt aber selbst aus,
gemäss der Abtretungserklärung berechne sich der Regressschaden wie folgt:

 " Kapitalwert der ausgerichteten BVG Invaliden- und späteren Altersrente -
Höhe des dem Versicherten gegenüber der Pensionskasse der A.________ im
Zeitpunkt des Rentenbeginns zustehenden Freizügigkeitsanspruchs = abgetretene
Forderung = Regressschaden "
Da die Beschwerdeführerin ihren Regressanspruch auf die Abtretung stützt, kann
sich nur die Frage stellen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die
Umschreibung ergebe einen Negativsaldo.

4.1. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Freizügigkeitsleistung hätte nicht dem Leistungsausweis per 1. Januar 2000 (KB
6) entnommen werden dürfen (Fr. 656'213.70). In diesem Zeitpunkt sei der
Versicherte, da noch keine IV-Verfügung vorgelegen habe und ihr somit auch
keine Invalidität bekannt gewesen sei, als aktiver Versicherter mit
Beschäftigungsgrad 100 % aufgeführt worden. Massgebend sei einzig die korrekte
Freizügigkeitsleistungsberechnung per 31. Dezember 1999 (KB 5) in der Höhe vom
Fr. 329'210.--, was von der Vorinstanz völlig unberücksichtigt geblieben sei.
Die Beschwerdeführerin zeigt aber in der Beschwerde nicht auf, dass sie ihre
Ausführungen betreffend die Aufführung des Geschädigten als aktiver
Versicherter mit Beschäftigungsgrad 100 % schon vor der Vorinstanz vorgebracht
hätte oder dass erst der angefochtene Entscheid zu den Vorbringen Anlass gab.
Von letzterem kann auch nicht ausgegangen werden, zumal nach den Feststellungen
der Vorinstanz bereits in der kantonalen Berufung unter Verweis auf die per 1.
Januar 2000 ausgewiesene "konsolidierte Freizügigkeitsleistung" von Fr.
656'213.-- der Wegfall des Regressanspruchs behauptet worden war. Unbehelflich
sind die Vorbringen in der Beschwerdereplik, wonach die Beschwerdegegnerin
selbst in ihren Rechtsschriften von einer Freizügigkeitsleistung von Fr.
329'210.-- ausgegangen sei. Die beschwerdeführende Partei darf die
Beschwerdereplik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu
verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der
Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I
19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht erfüllt.
Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.2. Bleibt es aber bei dem von der Vorinstanz (KB 6) entnommenen Wert von Fr.
656'213.70, kommt der weiteren den Negativsaldo betreffenden Rüge bezüglich der
Nichtberücksichtigung der anwartschaftlichen Ehegattenrente keine Bedeutung zu,
da der von der Beschwerdeführerin in KB 5 berechnete Regresswert der
reglementarischen Leistungen unter Berücksichtigung des Barwerts der
anwartschaftlichen Ehegattenrente lediglich Fr. 643'317.-- ausweist, so dass
bei Abzug der Freizügigkeitsleistung im Betrag von Fr. 656'213.70 auch unter
Berücksichtigung der anwartschaftlichen Ehegattenrente ein Negativsaldo
verbleibt. Davon abgesehen, zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf,
inwiefern die Berücksichtigung der Ehegattenrente der Definition in der
Abtretungserklärung entspricht.

5.
Die Ausführungen in der Beschwerde gehen einerseits an der Argumentation der
Vorinstanz vorbei. Andererseits gehen sie in tatsächlicher Hinsicht über den
festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne dass mit Aktenhinweisen dargelegt wird,
dass die Behauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform
vorgetragen wurden oder inwiefernerst der angefochtene Entscheid dazu Anlass
gab. Auf die Beschwerde ist daher insgesamt nicht einzutreten (vgl. E. 2
hiervor). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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