Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.105/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_105/2015

Urteil vom 1. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Lemann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kauf-/Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2014 und den Zwischenentscheid
vom 26. September 2013 des Handelsgerichts des Kantons Bern.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 18. Dezember 2008 kaufte die A.________ AG (Käuferin, Beklagte,
Beschwerdeführerin) von der B.________ AG (Verkäuferin, Klägerin,
Beschwerdegegnerin) die Stockwerkeinheit U.________-Grundbuchblatt Nr. xxx
(Wohnung im Attikageschoss) sowie zwei Einstellplätze
(U.________-Grundbuchblatt Nrn. yyy und zzz). Bei Vertragsabschluss befand sich
die Wohnung im Rohbau, welcher durch die Firma C.________ AG erstellt worden
war. Im Kaufpreis von Fr. 1,62 Mio. waren der Umbau für den Fahrstuhl sowie der
Ausbau der Attikawohnung inbegriffen. Für den Innenausbau war die Verkäuferin
verantwortlich.
Die Abnahme der Wohnung erfolgte am 10. August 2009. In der Folge wurden
seitens der Käuferin verschiedene Mängel geltend gemacht, weshalb die Parteien,
unter Beteiligung der C.________ AG, ein Schiedsgutachten im Sinne von Art. 189
ZPO erstellen liessen.

B.

B.a. Mit Klage vom 4. Juni 2012 beim Handelsgericht des Kantons Bern beantragte
die Verkäuferin, die Käuferin sei zu verpflichten, ihr Fr. 80'000.-- (im Laufe
des Verfahrens reduziert auf Fr. 70'000.-- und dann auf Fr. 68'000.--) nebst
Zins zu 5 % seit 1. März 2012 zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der
Betreibung des Betreibungsamtes Bern-Mittelland sei zu beseitigen. Die Beklagte
trug auf Abweisung der Klage an. Die Klägerin begründete ihre Forderung mit
einer Kaufpreisrestanz aus dem Kaufvertrag vom 18. Dezember 2008 und die
Beklagte machte verrechnungsweise Mängel in einem höheren Umfang als die
Forderung der Klägerin geltend.

B.b. Mit Zwischenentscheid vom 26. September 2013 stellte das Handelsgericht
fest, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten eine Forderung von Fr.
68'000.-- nebst Verzugszins von 5 % seit 1. März 2012 zusteht
(Dispositiv-Ziffer 1), dass die Gewährleistungsrechte der Beklagten betreffend
Mängel, über welche die Parteien ein Schiedsgutachten vereinbart haben, weder
ausgeschlossen, verjährt, noch verwirkt sind (Dispositiv-Ziffer 2), dass die
Mängelrechte der Beklagten in Bezug auf die lediglich mit Doppelverglasung
versehenen Fenster verwirkt sind (Dispositiv-Ziffer 3), dass der Beklagten in
Bezug auf die weiteren geltend gemachten Mängel gegenüber der Klägerin in
diesem Verfahren keine Gewährleistungsansprüche zustehen (Dispositiv-Ziffer 4)
und dass die Prozesskosten zur Hauptsache geschlagen und im Endurteil verlegt
werden (Dispositiv-Ziffer 5).

B.c. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2014 verurteilte das Handelsgericht des
Kantons Bern die Beklagte, der Klägerin Fr. 31'023.85 nebst Zins von 5 % seit
1. März 2012 zu bezahlen und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag.
Soweit weitergehend wurde die Klage abgewiesen; alles unter entsprechender
Kosten- und Entschädigungsfolge.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, der Entscheid vom 29. Oktober 2014 sowie Ziffern 1 und 3 des
Zwischenentscheids vom 26. September 2013 des Handelsgerichts des Kantons Bern
seien kostenfällig aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen,
eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung der
Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist, während die Vorinstanz auf eine
Stellungnahme verzichtete.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Endentscheid vom 29. Oktober 2014
als auch gegen Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Zwischenentscheids vom 26.
September 2013. Bei Letzterem handelt es sich um einen selbstständig eröffneten
Vor- und Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG, mit welchem die Frage der
Verjährung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung insgesamt
sowie über die Vorfragen, ob die von der Beschwerdeführerin zur Verrechnung
gestellten Mängelansprüche verjährt oder verwirkt sind, entschieden wurde.
Dieser Entscheid war nicht direkt angefochten worden, weshalb er gemäss Art. 93
Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden kann,
soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Die Beschwerde in Zivilsachen steht
mithin gegen beide vorinstanzlichen Entscheide offen, womit auf diese - unter
Vorbehalt einer genügenden Begründung - eingetreten werden kann.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Mit Blick auf die Begründungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 42 Abs.
1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 III 102 E.
1.1 S. 104 f.). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106
Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt (BGE 140
III 115 E. 2 S. 116).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über
den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art.
97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen) und erheblich sind (BGE 136 I 332
E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will,
hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit
Hinweisen). Auf eine Kritik am angefochtenen Urteil, die diesen Anforderungen
nicht genügt, ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte fest, bezüglich der Kaufpreistilgung seien die
Parteien übereingekommen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, "im
Umfang von CHF 104'650.00 der Anzahlung lit. a, einen Bautreuhänder
beizuziehen, über welchen die Zahlungen an die Handwerker abgewickelt werden".
Diese Summe entspreche dem Betrag, der im Kaufvertrag für den geschuldeten
Standardausbau der Wohnung vorgesehen gewesen sei. Zu Lasten der ersten
Anzahlung sei der Betrag von Fr. 104'650.-- auf das Bautreuhandkonto überwiesen
worden. Damit habe die Beschwerdeführerin den Kaufpreis in diesem Umfang
getilgt. Da auch der restliche Kaufpreis von der Beschwerdeführerin bezahlt
worden sei, sei der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Kaufpreiszahlung
erloschen. Die Beschwerdegegnerin habe aber zwei Zahlungen an Handwerker in der
Höhe von insgesamt Fr. 68'000.-- (Küche und Cheminée) selber vorgenommen,
obwohl diese - zumindest im Rahmen des dafür vorgesehenen Budgets von Fr.
35'000.-- bzw. Fr. 8'000.-- - gemäss Vertrag vom Treuhandkonto hätten bezahlt
werden müssen. Nachdem nicht alle Handwerkerrechnungen über das
Bautreuhandkonto bezahlt worden waren, sei dieses aufgelöst und der Restsaldo
an die Beschwerdeführerin zurückerstattet worden. Diese Rückerstattung komme
einer teilweisen Rückerstattung des Kaufpreises gleich, ohne dass hierfür ein
Rechtsgrund bestanden habe. Im Umfang dieser Überweisung vom Bautreuhandkonto
sei die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt bereichert. Damit bestehe ein
Bereicherungsanspruch der Beschwerdegegnerin "im Umfang der von der Beklagten 
anerkannten CHF 68'000.--" (Hervorhebung beigefügt).
Der Bereicherungsanspruch sei sodann nicht verjährt. Fristauslösende Kenntnis
von ihrem Anspruch habe die Beschwerdegegnerin erst zum Zeitpunkt gehabt, in
welchem sie von der Überweisung des Saldos des Treuhandkontos an die
Beschwerdeführerin erfahren habe. Das sei am 25. September 2013 anlässlich der
vorinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung gewesen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin habe die Verjährungsfrist nicht bereits am 26. November 2009
mit der Bestreitung der Schlussrechnung zu laufen begonnen, da die
Beschwerdegegnerin damit noch nicht von ihrem Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung wissen konnte. Damit sei die einjährige Frist gemäss Art. 67 Abs.
1 OR eingehalten.

3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Höhe des Anspruchs.

3.2.1. Es sei nie festgestellt worden, welcher Restsaldo bei Auflösung des
Treuhandkontos an die Beschwerdeführerin überwiesen worden sei. Theoretisch
bewege sich dieser Betrag zwischen Fr. 1.-- und Fr. 104'650.--. Die Vorinstanz
sei von Fr. 68'000.-- ausgegangen, was dem Betrag (abgerundet) der beiden
Rechnungen für Küche und Cheminée entspreche. Der Bereicherungsanspruch könne
aber maximal die Gesamtsumme der beiden  Budget positionen für Küche (Fr.
35'000.--) und Cheminée (Fr. 8'000.--), somit Fr. 43'000.-- betragen. Entgegen
der Feststellung im angefochtenen Zwischenentscheid habe sie den Betrag von Fr.
68'000.-- nicht anerkannt. Sie habe in der Klageantwort lediglich darauf
hingewiesen, dass dieser Betrag als maximale Ausgangsbasis zu gelten habe.

3.2.2. Zum für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhalt gehört
wie erwähnt auch der Prozesssachverhalt. Die Beschwerdeführerin müsste somit
rechtsgenüglich darlegen, dass die Feststellung der Vorinstanz willkürlich ist
(vgl. E. 2.2). Das gelingt ihr mit ihrem (einzigen) Hinweis auf die
Ausführungen in der Klageantwort nicht. Zwar erwähnt sie an der von ihr
angegebenen Stelle, dass sie "von einem abzurechnenden Ausgangsbetrag von
maximal CHF 68'000.00" ausgehe. Sie diskutiert dann von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachte Mehrkosten, die sie bestreitet, um dann zu schliessen: "Dies
hat zur Folge, dass die Klägerin allein einen Betrag von CHF 68'000.00 inkl.
MWST abrechnen kann. Darüber hinausgehende Positionen werden von der Beklagten
nicht anerkannt und gelten als bestritten". Wenn die Vorinstanz daraus im
Umkehrschluss ableitete, der Betrag von Fr. 68'000.-- sei anerkannt und gelte
als nicht bestritten, ist dies nicht willkürlich. Im Übrigen ist auch nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, an welche die Rückzahlung aus
dem Treuhandkonto nach ihrer eigenen Darstellung erfolgte, den genauen Betrag
nicht nennt.

3.3. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt der angefochtene
Zwischenentscheid sodann Art. 67 OR, denn der Bereicherungsanspruch sei
verjährt.

3.3.1. Die Beschwerdegegnerin habe für ihre freiwillig und ohne ersichtlichen
Rechtsgrund geleisteten Zahlungen der beiden erwähnten Rechnungen (Küche und
Cheminée) am 26. November 2009 gegenüber der Beschwerdeführerin eine Rechnung
ausgestellt und damit ihre Forderung erstmals geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerin habe diese Rechnung weder anerkannt noch bezahlt und dies
der Beschwerdegegnerin entsprechend kommuniziert. Die einjährige Frist gemäss
Art. 67 OR habe daher mit der Rechnungsstellung am 26. November 2009 zu laufen
begonnen, spätestens aber am 12. Januar 2010 bzw. 22. März 2010, als sie die
Rechnungen bestritten habe. Spätestens am 22. März 2011 sei daher die
einjährige Frist abgelaufen.

3.3.2. Fristauslösende Kenntnisnahme liegt vor, wenn der Gläubiger einen
solchen Grad von Gewissheit über den Bereicherungsanspruch hat, dass nach Treu
und Glauben gesagt werden kann, der Gläubiger habe nunmehr keinen Anlass oder
keine Möglichkeit mehr zu weiterer Abklärung und anderseits genügend Unterlagen
zur Klageerhebung, so dass ihm eine solche vernünftigerweise zugemutet werden
dürfe. Gewissheit über den Bereicherungsanspruch setzt Kenntnisse über das
ungefähre Ausmass der Vermögenseinbusse, die Grundlosigkeit der
Vermögensverschiebung und die Person des Bereicherten voraus (BGE 129 III 503
E. 3.4 S. 505 f. mit Hinweisen).
Keine der Parteien macht (mehr) geltend, dass es sich nicht um einen
Bereicherungsanspruch handelt. Die Beschwerdeführerin äussert sich auch nicht -
jedenfalls nicht in rechtsgenüglicher Form (vgl. E. 2.1) - zur Begründung des
Bereicherungsanspruchs durch die Vorinstanz, wonach die Bereicherung durch die
Rückzahlung aus dem Treuhandkonto entstand; davon ist somit auszugehen. Handelt
es sich aber um einen Bereicherungsanspruch aufgrund der Rückzahlung, ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beginn der Verjährungsfrist auf den 25.
September 2013 festlegte, als die Beschwerdegegnerin von der Überweisung des
Saldos des Treuhandkontos an die Beschwerdeführerin erfuhr. Selbst wenn man
aber davon ausginge, zu beurteilen sei nicht ein Bereicherungsanspruch zufolge
der Rückzahlung aus dem Treuhandkonto, sondern ein solcher gestützt auf die
freiwillige und nicht geschuldete Zahlung der Rechnungen durch die
Beschwerdegegnerin, wovon die Beschwerdeführerin allenfalls implizit - jedoch
ohne weitere Begründung - ausgeht, wäre keine Verjährung anzunehmen. Die blosse
Abrechnung der geleisteten Zahlungen kann für sich allein zweifellos nicht
genügen. Zu den Bestreitungen der Abrechnung durch die Beschwerdeführerin
gemäss deren Schreiben vom 12. Januar 2010 bzw. 22. März 2010 hat die
Vorinstanz keine Feststellungen getroffen und die Voraussetzungen für eine
Sachverhaltsergänzung (vgl. E. 2.2) werden von der Beschwerdeführerin nicht
dargelegt. Darauf kann somit in tatsächlicher Hinsicht nicht abgestellt werden.
Im Übrigen ergibt sich aus den von ihr erwähnten Schreiben, dass sie den
Anspruch der Beschwerdegegnerin zwar bestritt, jedoch weil sie ihm
Mängelansprüche entgegenhielt. Im Schreiben vom 12. Januar 2010 machte sie zur
Rechnung betreffend die Küche gar keine Bemerkungen und zur Rechnung betreffend
das Cheminée bezeichnete sie einzig den Betrag von Fr. 176.15 als "nicht
anerkannt ".

4.
Im Hinblick auf ihr Eventualbegehren rügt die Beschwerdeführerin sodann eine
falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und macht geltend, bei
ihrer verrechnungsweise geltend gemachten Forderung betreffend die in der
Attikawohnung eingebauten Fenster, handle es sich entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht um offene, sondern um verdeckte Mängel gemäss Art. 179 Abs. 1
SIA-Norm 118, womit ihre Mängelrüge nicht verwirkt sei.
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass ein Teil der eingebauten Fenster
lediglich eine zweifache Isolierverglasung aufweisen, anstelle der im
Baubeschrieb vorgesehenen Dreifachverglasung. Die Vorinstanz gelangte jedoch in
Würdigung der Beweise - insbesondere des am 25. September 2013 durchgeführten
Augenscheins sowie der Aussage des Zeugen D.________ - zum Schluss, dass es
sich bei der bloss zweifachen Verglasung um einen offenen bzw. zumindest
erkennbaren Mangel handeln würde, welchen die Bauherrin bzw. die
Beschwerdeführerin auch ohne besondere Fachkenntnisse bei der gemeinsamen
Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können. Dagegen wendet die
Beschwerdeführerin - ohne dies weiter zu begründen - ein, dies habe von ihr als
Laie im Baubereich anlässlich der Wohnungsabnahme vom 10. August 2009 nicht
gesehen bzw. erkannt werden können. Allein die Tatsache, dass für einen
Spezialisten wie den Zeugen D.________, eine Doppelverglasung erkennbar sei,
bedeute noch nicht, dass auch ein Laie diesen hätte erkennen sollen. Die
Vorinstanz setze damit einen "äusserst hohen Massstab" an, denn es habe der
Beschwerdeführerin unmöglich zugemutet werden können, bei jedem einzelnen
Fenster zu prüfen, ob diese gemäss Baubeschrieb geschuldete Dreifachverglasung
tatsächlich eingebaut worden sei. Vielmehr wäre es an der Beschwerdegegnerin
bzw. an der Vorinstanz gelegen, genügend zu substanziieren und zu begründen,
weshalb die mangelhafte Verglasung von der Beschwerdeführerin hätte erkannt
werden müssen. Damit vermag die Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine
Sachverhaltsrüge (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht zu genügen und die vorinstanzliche
Feststellung entsprechend nicht als willkürlich auszuweisen. Ihre Rüge erweist
sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page

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