II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Klage nach Art. 120 BGG 2E.1/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 2E_1/2015 Verfügung vom 12. Februar 2018 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Quinto. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Kläger, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern, Beklagte. Gegenstand Staatshaftung. Erwägungen: Die Parteien haben im Rahmen der am 31. Januar 2018 durchgeführten Vorbereitungsverhandlung einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen. Ein Widerruf ist innert der festgelegten Frist von keiner der Parteien erklärt worden, womit der Vergleich definitiv geworden ist. Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Püntener ein unentgeltlicher Vertreter beizugeben, der aus der Bundesgerichtskasse entschädigt wird. Demnach verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und dem Kläger als unentgeltlicher Vertreter Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Bern, beigegeben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Rechtsanwalt Püntener wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 20'000 ausgerichtet. 5. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Februar 2018 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Zünd Der Gerichtsschreiber: Quinto Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben