Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.9/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_9/2015

Urteil vom 20. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________, Bezirksgericht Zürich, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich,
Gesuchsgegnerin,

Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht, Badenerstrasse 90,
Postfach, 8026 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15,
Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_378/2014
vom 20. November 2014.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 20. November 2014 ist das Bundesgericht auf eine von A.________
erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_378/2014), weil diese den
gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte
und ohnehin rechtsmissbräuchlich eingereicht wurde (Art. 42 Abs. 7 BGG).
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014, die am 8. Dezember beim Bundesgericht
eingetroffen ist, verlangt A.________ (u.a.) der Sache nach die Revision des
Urteils vom 20. November 2014.
2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.
Der Gesuchsteller hat das genannte bundesgerichtliche Urteil als "ungelesen"
bezeichnet. Er beanstandet es dann aber dennoch, wie er auch weitere der bisher
von ihm angestrengten bundesgerichtlichen Entscheide und einmal mehr auch
Zürcher Gerichtsmitglieder bzw. Gerichtsinstanzen in verschiedener Hinsicht
kritisiert (wie schon in früheren Verfahren teilweise in Verletzung der
prozessualen Anstandsregeln, s. Art. 33 BGG).
Dabei zitiert er Art. 121 lit. c und d BGG mit dem Hinweis, im vorangegangenen
Verfahren seien alle Informationen und Anträge zweifellos aus den Akten
rekonstruierbar gewesen. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern in
Bezug auf den ergangenen Nichteintretensentscheid einer der gesetzlichen
Revisionsgründe gegeben sein soll. Vielmehr übt er im Wesentlichen rechtliche
Kritik am Urteil vom 20. November 2014, was im Revisionsverfahren nicht zu
hören ist.
Das Revisionsgesuch ist somit offensichtlich haltlos, so dass ohne
Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht darauf einzutreten ist.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden
in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
3.
Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen
Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG).
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind demgemäss dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen
Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 8. Abtei
lung, Einzelgericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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