Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.8/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_8/2015

Urteil vom 13. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Gesuchsgegner,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St.
Gallen.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_617/2014
vom 6. Januar 2015.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Januar 2015 (1C_617/2014) auf eine
Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (Postaufgabe 31. Januar 2015)
"Bundesverfassungsbeschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 6. Januar
2015 erhoben hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121
ff. BGG möglich ist;
dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil
vom 6. Januar 2015 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören
ist;
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist;
dass sich die vorliegende Eingabe als offensichtlich aussichtslos erweist,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Bundesamt für Justiz und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben