Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.7/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_7/2015

Urteil vom 28. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251,
8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15,
Postfach 2401, 8021 Zürich,

B.________.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_385/2014
vom 27. November 2014.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 27. November 2014 (1B_385/2014) auf eine
Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2015 (Postaufgabe 23. Januar 2015)
"Rekurs" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_385/2014 vom 27. November 2014
erhoben und damit sinngemäss um Revision dieses Urteils ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121
ff. BGG möglich ist;
dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil
vom 27. November 2014 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie
Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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