Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.6/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_6/2015

Urteil vom 20. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________ AG,
4. D.________ AG,
Gesuchsteller, alle vier vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Karl Spühler
und Julia Gschwend,

gegen

Sunrise Communications AG,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

Bauausschuss der Stadt Winterthur, Neumarkt 4, Postfach, 8402 Winterthur,
vertreten durch Departement Bau, Rechtsdienst, Neumarkt 4, Postfach, 8402
Winterthur,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Militärstrasse 36,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_680/2013
vom 26. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Am 26. November 2014 wies das Bundesgericht die Beschwerde der A.________ AG
und Mitbeteiligten gegen mehrere Entscheide des Zürcher Verwaltungsgerichts ab
(Urteil 1C_680/2013). Damit wurde die der Sunrise Communications AG erteilte
Baubewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2/
13962 an der St. Gallerstrasse 128 in Oberwinterthur rechtskräftig.

B. 
Dagegen haben die A.________ AG und Mitbeteiligte am 16. Januar 2015 ein
Revisionsgesuch eingereicht. Sie beantragen, das Urteil vom 26. November 2014
sei aufzuheben und das Bundesgericht habe in neuer Entscheidung die zwischen
den Parteien ergangenen Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. April 2009, 21. Dezember 2001 und 12. Juni 2013 aufzuheben (soweit
angefochten) und in der Sache neu zu entscheiden. Sie beantragen die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen, d.h. der Bauherrin sei der Baubeginn einstweilen zu
untersagen.

Erwägungen:

1. 
Die Gesuchsteller machen geltend, das Bundesgericht habe verschiedene in den
Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt und
deshalb den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG erfüllt.

1.1. Sie machen zunächst geltend, das Bundesgericht habe in E. 6 (S. 11) von
einem zweiten geplanten Mobilfunkstandort an der Industriestrasse 8 (auf dem
Dach des Kaufhauses "E.________") gesprochen, und damit verkannt, dass dieser
zweite Standort bereits am 26. Februar 2014 bewilligt worden ist.
Dieser Umstand wurde jedoch nicht übersehen, sondern im Sachverhalt (Abschnitt
H S. 5) ausdrücklich festgehalten. Es handelte sich jedoch um eine nach dem
angefochtenen Entscheid eingetretene neue Tatsache ("echtes Novum"), der in den
Erwägungen keine Bedeutung beigemessen wurde.

1.2. Die Gesuchssteller beanstanden die Formulierung in E. 6.1 (S. 11) 3.
Zeile: Dort werde von einer "Entfernung von rund 200 m" gesprochen. Es sei
unklar, ob damit die Entfernung zwischen beiden Antennenstandorten gemeint sei
(diese betrage nach dem Plan vom 31. März 2014, Beilage 6 zur Eingabe vom 16.
Juni 2014 nur 180 m) oder die Entfernung zu den Betriebsgebäuden der
Gesuchstellerin 1 (auch in diesem Fall sei die Distanz unrichtig, wie sich aus
einem in den Akten liegenden Plan ergebe).
In E. 6.1 ging es um die Frage, ob beide Mobilfunkbasisstationen eine
gemeinsame Anlage i.S.v. Ziff. 6.2 Anh. 1 NISV bilden, d.h. aus einem "engen
räumlichen Zusammenhang" senden. Aus diesem Kontext ergibt sich klar, dass es
um die Entfernung zwischen den beiden Mobilfunkanlagen ging. Durch den Zusatz
"rund" geht hervor, dass die Distanz aufgerundet wurde. Eine genauere
Distanzangabe war nicht erforderlich, da die Gesuchsteller selbst nicht geltend
gemacht hatten, dass es sich um eine gemeinsame Anlage i.S.v. Ziff. 6.2 Anh. 1
NISV handle.
Soweit die Gesuchsteller geltend machen, die Strahlung beider Antennen sei zu
berücksichtigen gewesen, unabhängig davon, ob diese eine gemeinsame Anlage
i.S.v. Ziff. 6.2 Anh. 1 NISV bilden, so handelt es sich um einen
Rechtsstandpunkt, der keinen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG begründen
kann ( ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., Art. 121 Rz.
9).

1.3. Die Beschwerdeführer üben Kritik an der Tatsachenfeststellung des
Bundesgerichts im Zusammenhang mit den Immissionsprognosen, insbesondere gemäss
Standortdatenblatt vom 27. Februar 2008. Das Bundesgericht hat sich mit den
Eingaben und Vorbringen der Gesuchsteller auseinandergesetzt (vgl. insbes. E.
6.2 und 6.3, E. 8.2 sowie E. 10.1 und 10.2), ist ihnen aber nicht gefolgt oder
erachtete sie als für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich. Dies gilt
namentlich für die Berechnung des Anlageperimeters und die Immissionen an dem -
von den Gesuchstellern stets als "OMEN 12" bezeichneten - Betriebsgebäude. Die
Kritik der Gesuchsteller an diesen Erwägungen vermag keinen Revisionsgrund zu
begründen ( ESCHER, a.a.O.).
Auch die Vorbringen zur LTE-Anlage sind eine - im Revisionsverfahren -
unzulässige Urteilskritik.

1.4. Im Zusammenhang mit der Gefahr für das Betriebsgelände und allfälligen
Abschirmungsmassnahmen wiederholen die Gesuchsteller die im Beschwerdeverfahren
vorgebrachten Argumente. Sie beziehen sich insbesondere auf das Gutachten von
Dr. F.________, das jedoch bereits vom Verwaltungsgericht und auch im
angefochtenen Entscheid gewürdigt wurde (vgl. E. 8.3.2 und E. 9.4), soweit auf
die diesbezüglichen Rügen überhaupt eingetreten werden konnte (vgl. E. 8.4).
Dieses Gutachten, wie auch die übrigen Eingaben der Gesuchsteller zu diesen
Fragen, wurden weder übersehen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig
wahrgenommen, sondern es wurden daraus lediglich andere Schlüsse gezogen, als
die Gesuchsteller dies für richtig halten. Auch die Vorbringen der
Gesuchsteller zu möglichen Abschirmungsmassnahmen (die in E. 10.3 nur
beispielhaft zitiert wurden; in erster Linie wurde auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen), wurden nicht
übersehen, sondern als ungenügend substanziiert erachtet.

1.5. Auch im Zusammenhang mit den Einstrahlungen/Störwerten und der
elektromagnetischen Verträglichkeit kritisieren die Gesuchsteller die
bundesgerichtliche Tatsachen- und Rechtswürdigung; dies begründet keinen
Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG.

1.6. Weiter machen die Gesuchsteller geltend, sie hätten ein formelles
Herausgabebegehren betreffend einen Baurechtsvertrag gestellt, um zu belegen,
dass der Erstellung der Anlage "G.________" sachenrechtliche Hindernisse
entgegenstünden; diese könnten sich auf das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdegegnerin auswirken, die vom Bundesgericht ex officio zu prüfen sei.
Das Bundesgericht habe sich jedoch weder mit dem Inhalt des Baurechtsvertrags
noch mit der Legitimationsfrage befasst.
Auf diese Rüge ist bereits mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten,
enthält doch die zitierte Belegstelle ("Eingabe vom 2. September 2014 zu Ziff.
9; act. 62") weder einen formellen Antrag noch eine Beweisofferte betreffend
einen Baurechtsvertrag. Im Übrigen wird nicht hinlänglich begründet, inwiefern
dieses Beweismittel (nach Art. 99 BGG) zulässig und für den Ausgang des
Verfahrens erheblich gewesen wäre.

1.7. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1C_680/2013 (E. 10.1) ausdrücklich
zur Anwendbarkeit der Messempfehlungen des BUWAL für Mobilfunk-Basisstationen
geäussert. Ein Versehen liegt somit offensichtlich nicht vor.

2. 
Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Damit wird das
Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchsteller die Gerichtskosten
und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 und 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauausschuss der Stadt Winterthur, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt
und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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