I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.3/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1F_3/2015 Urteil vom 3. Februar 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Karlen, Eusebio, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen B.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bader, Einwohnergemeinde Grindelwald, Baubewilligungsbehörde, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, Speichergasse 12, 3011 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_655/ 2012 vom 18. Dezember 2012 und 1P.1/2007 vom 18. April 2007, In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 8. Januar 2015 "Aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheide des Bundesgerichts" 1C_655/2012 vom 18. Dezember 2012 und 1P.1/2007 vom 18. April 2007 beim Bundesgericht eingereicht hat; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 18. Dezember 2012 und 18. April 2007 an einem Revisionsgrund leiden sollten; dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Grindelwald und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Februar 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben