Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.34/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_34/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_429/2015
vom 10. Dezember 2015.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2015 (1B_429/2015) auf eine
von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2015 (Postaufgabe 22. Dezember
2015) Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 2015 verlangt
hat;
dass die Gesuchstellerin sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121
lit. a BGG beruft, indessen nicht näher und nachvollziehbar ausführt, inwiefern
der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 10. Dezember 2015 an diesem
Revisionsgrund leiden sollte;
dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche
Urteil vom 10. Dezember 2015 an diesem oder einem anderen Revisionsgrund leiden
sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören
ist;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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