I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.34/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1F_34/2015 Urteil vom 13. Januar 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Merkli, Karlen, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_429/2015 vom 10. Dezember 2015. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2015 (1B_429/2015) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2015 (Postaufgabe 22. Dezember 2015) Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 2015 verlangt hat; dass die Gesuchstellerin sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG beruft, indessen nicht näher und nachvollziehbar ausführt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 10. Dezember 2015 an diesem Revisionsgrund leiden sollte; dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 10. Dezember 2015 an diesem oder einem anderen Revisionsgrund leiden sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Januar 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben