Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.33/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_33/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, Hirschengraben 15,
Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_417/2015
vom 2. Dezember 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 2. Dezember 2015 ist das Bundesgericht auf eine von A.________
erhobene Beschwerde, die sich gegen die am 22. Oktober 2015 ergangene
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gerichtet hat,
nicht eingetreten, da die Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42
Abs. 2 BGG) nicht entsprochen hat (Verfahren 1B_417/2015).

Mit "Rekurs" vom 22. Dezember (Postaufgabe: 23. Dezember) 2015 beanstandet
A.________ das genannte bundesgerichtliche Urteil vom 2. Dezember 2015 und die
Nichtanhandnahme seiner Klagen bzw. Forderungen. Der Sache nach handelt es sich
bei diesem "Rekurs" um ein Revisionsgesuch nach Art. 121 ff. BGG mit dem
sinngemässen Begehren, das genannte Urteil sei aufzuheben.

2. 
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft
erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller kritisiert das am 2. Dezember 2015 ergangene Urteil ganz
allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen
Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen, auf die er bereits in früheren
Verfahren hingewiesen worden ist. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt,
beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem Urteil zugrunde
liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren
nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe
einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch
ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere
Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in
Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und
dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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