Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.32/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_32/2015

Urteil vom 21. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Justiz-, Polizei- und Militärdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden,
Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht,

Kantonspolizei Appenzell I.Rh..

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_250/2015
vom 2. November 2015.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 2. November 2015 ist das Bundesgericht auf eine von A.A.________
und B.A.________,erhobene Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis nicht
eingetreten (Verfahren 1C_250/2015). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015
verlangen sie die Revision dieses Urteils.

2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Die
Gesuchsteller müssen das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und
gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das
Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2
BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht
auf ein Revisionsgesuch nicht ein.

3.
Die Gesuchsteller berufen sich insbesondere auf Art. 121 lit. d BGG, wonach die
Revision verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende Tatsachen
aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Soweit sie darüber hinaus Art. 121 lit.
c BGG anführen, legen sie nicht dar, inwiefern der bundesgerichtliche Entscheid
an einem solchen Revisionsgrund leiden sollte. Darauf ist nicht einzutreten.

3.1. Die Gesuchsteller erblicken ein Versehen des Bundesgerichts darin, dass
die Vorinstanzen ihre Beschwerdelegitimation ohne Weiteres bejaht hätten und
diese von Amtes wegen abzuklären sei. Dabei übersehen sie aber, dass die
Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde hinreichend zu
begründen haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen sie -
soweit das nicht offensichtlich ist - insbesondere darlegen, dass die
gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls genügen sie
ihrer Begründungspflicht nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder
weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwieweit die
beschwerdeführende Partei zum Verfahren zuzulassen ist (BGE 134 II 120 E. 1 S.
121; 133 II 400 E. 2 S. 404; je mit Hinweisen).
Zwar trifft es zu, dass die Standeskommission die Beschwerdebefugnis derjenigen
Rekurrenten bejaht hat, die eine Postadresse im inneren Landesteil des Kantons
Appenzell I.Rh. aufweisen konnten, wobei sie davon ausging, dass diese Personen
den fraglichen Strassenabschnitt mit einer gewissen Regelmässigkeit benützen
würden. Dieser Umstand vermag aber den bundesgerichtlichen Anforderungen an die
Legitimation zur Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen nicht zu genügen.
Vielmehr ist - wie bereits im zu revidierenden Urteil ausgeführt (vgl. E. 1.1)
- im Einzelnen darzulegen, dass bzw. inwiefern die Beschwerdeführer stärker als
jedermann betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zur Streitsache stehen (BGE 135 II 145 E. 6.1 S. 105 mit Hinweisen).
Eine Wohnadresse im inneren Landesteil des Kantons erfüllt dieses Erfordernis
für sich allein nicht.

3.2. Soweit die Gesuchsteller im Revisionsverfahren neue Dokumente beibringen,
sind sie damit nicht zu hören. Die Revision nach Art. 121 lit. d BGG dient
nicht dazu, in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes bzw. Unterlassungen
bei der Begründung der Beschwerde nachzuholen (Urteil 2F_20/2012 vom 25.
September 2012 E. 2.1 mit Hinweis).

3.3. Schliesslich bringen die Gesuchsteller vor, das verkehrstechnische
Gutachten und die Standeskommission hätten lediglich den Ausweichverkehr mit
Blick auf den Durchgangsverkehr beurteilt. Sie befürchteten jedoch primär eine
Verlagerung des Ziel- und Quellverkehrs mit Blick auf den Brauereiparkplatz in
der Dorfmitte. Inwiefern das Bundesgericht in diesem Zusammenhang in den Akten
liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll, wird weder
dargelegt noch ist dies ersichtlich. Vielmehr hat es sich im zu revidierenden
Urteil mit dem Zielverkehr in Richtung Brauereiparkplatz auseinandergesetzt und
erwogen, dass eine Umfahrung der Tempo-30-Zone über die Herrenrüti-/
Bleichestrasse aufgrund der Verhältnisse wenig attraktiv erscheint (vgl. E.
1.4). Insoweit beschränken sich die von den Gesuchstellern geäusserten Einwände
darauf, appellatorische Kritik an der dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde
liegenden rechtlichen Würdigung und an den diesem Urteil vorangegangenen
Entscheiden der Vorinstanzen zu üben; dies ist im Revisionsverfahren
unzulässig.

4.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG)
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigt es sich, von der
Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (vgl. Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Justiz-, Polizei- und
Militärdepartement, der Standeskommission, dem Kantonsgericht, Abteilung
Verwaltungsgericht, der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. und dem Bundesamt für
Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pedretti

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