Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.31/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_31/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst, Affolternstrasse 42, Postfach 6944,
8050 Zürich,
Gesuchsgegnerin,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach
2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_377/2015
vom 26. Oktober 2015.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2015 (1B_377/ 2015) auf eine
von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 (Postaufgabe 10. Dezember
2015) "staatsrechtliche Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 26.
Oktober 2015 erhoben hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121
ff. BGG möglich ist;
dass die Eingabe vom 9. Dezember 2015 somit als Revisionsgesuch
entgegenzunehmen ist;
dass der Gesuchsuchsteller keinen Revisionsgrund nennt und sich aus seiner kaum
verständlichen Eingabe auch nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche
Urteil vom 26. Oktober 2015 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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