Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.30/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 1/2}
                   
1F_30/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
Roy Erismann,
Gesuchsteller,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Gesuchsgegner

Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_607/2015
vom 24. November 2015.

Erwägungen:

1. 
Roy Erismann führte zunächst beim Regierungsrat des Kantons Zürich und danach
in zweiter Instanz beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Ergebnis der
Nationalratswahlen vom 18. Oktober 2015 im Kanton Zürich. Mit Urteil 1C_607/
2015 vom 24. November 2015 wies das Bundesgericht die vor ihm erhobene
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit als Beschwerde bezeichneter
Eingabe an das Bundesgericht vom 28. November 2015 stellt Roy Erismann den
Antrag um "bisher unterlassene rechtliche Klärung des in den
Beschwerdeschriften beschwerten Sachverhalts", wobei er sich insbesondere über
eine behördliche Zensur beklagt, die gegenüber ihm bzw. der von ihm
eingereichten Liste für die Nationalratswahlen bestanden habe. Eventuell sei
die Sache an eine andere Behörde, namentlich den Bundesrat, zu überweisen zu
ergänzender Abklärung der tatsächlichen Umstände. Gestützt darauf sei über die
Angelegenheit neu zu entscheiden. Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, das Bundesgericht habe die vom Beschwerdeführer behauptete
Medienzensur nicht geprüft, was nunmehr nachzuholen sei.

2. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere
besteht dagegen keine Beschwerdemöglichkeit. Das Gericht kann auf seine Urteile
nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend
aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller
muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den
Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit
der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt es an
einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein
Revisionsbegehren nicht ein.

3. 
Im vorliegenden Fall ersucht Roy Erismann mit seiner Eingabe um Überprüfung des
bundesgerichtlichen Urteils vom 24. November 2015. Seine Eingabe ist als
Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Weder wird in den Ausführungen jedoch ein
massgeblicher Revisionsgrund genannt noch macht der Gesuchsteller einen solchen
geltend. Das gilt auch für den Tatbestand von Art. 121 lit. d BGG, wonach eine
Revision verlangt werden kann, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Gesuchsteller
bringt hauptsächlich vor, das Bundesgericht habe die ihm gegenüber bestehende
angebliche Medienzensur weder geprüft noch erwähnt. Er behauptet aber nicht und
tut nicht dar, das Bundesgericht habe dies aus Versehen nicht berücksichtigt
und damit den fraglichen Revisionsgrund gesetzt. Überdies verlangt er weitere
Abklärungen, was in einem Revisionsverfahren ohnehin nicht zulässig wäre. Im
Übrigen hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. November 2015
ausdrücklich fest, für die Behauptungen des Gesuchstellers und namentlich für
Amtsmissbrauch gebe es keinerlei Belege oder Hinweise, und bezog dies unter
anderem explizit auf die angeblich "fehlende Berichterstattung in den Medien".
Inwiefern diesbezüglich trotzdem ein Revisionsgrund vorliegen sollte, bedürfte
daher erst recht der erläuternden Darstellung in der Revisionsschrift, woran es
aber wie dargelegt fehlt. Auf das Revisionsgesuch kann daher nicht eingetreten
werden.

4. 
Demnach ist die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, und es ist darauf
ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, von der
Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (vgl. Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Da es gegen diesen Revisionsentscheid kein Rechtsmittel gibt, kann er entgegen
dem entsprechenden Antrag des Gesuchstellers nicht mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen werden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, der
Bundeskanzlei, dem Generalsekretariat der Bundesversammlung sowie den
Parlamentsdiensten, Generalsekretariat, Bern, und den Parlamentsdiensten,
Rechtsdienst, Bern, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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