I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.29/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1F_29/2015 Urteil vom 16. Dezember 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Karlen, Eusebio, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Rudolf Huber, p.A. Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, Effingerstrasse 34, 3008 Bern, Gesuchsgegner, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern, Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_331/2015 vom 13. Oktober 2015. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2015 (1B_331/ 2015) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 13. Oktober 2015 eingereicht hat; dass der Gesuchsteller sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG sowie Art. 122 lit. c BGG beruft; dass der Gesuchsteller indessen nicht darlegt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 13. Oktober 2015 an den behaupteten Revisionsgründen leiden sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Dezember 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben