Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.27/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_27/2015

Urteil vom 9. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

B.________ AG,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_59/2015
vom 17. September 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 17. September 2015 hat das Bundesgericht eine von A.________
erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte
(Verfahren 1C_59/2015). Es bestätigte damit den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine
unvollständige Aktenherausgabe durch die damalige Beschwerdegegnerin nach Art.
8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) bestünden.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 verlangt A.________ die Revision des Urteils
vom 17. September 2015. Mit Schreiben vom 2. November 2015 ergänzt sie ihr
Revisionsgesuch.

2. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Die
Gesuchstellerin muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und
gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das
Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2
BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht
auf ein Revisionsgesuch nicht ein.

3. 
Die Gesuchstellerin beschränkt sich in ihrer Eingabe im Wesentlichen darauf,
ihre eigene Sicht der Dinge darzutun und übt appellatorische Kritik an der dem
Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung und an dem
diesem Urteil vorangegangen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts; solche
Einwände sind im Revisionsverfahren nicht zu hören.
Zwar beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund nach Art. 121 BGG;
in den damit zusammenhängenden Ausführungen tut sie aber nicht dar, inwiefern
der bundesgerichtliche Entscheid an einem solchen Revisionsgrund leiden sollte.
Insbesondere ist der Tatbestand nach Art. 121 lit. c BGG nicht gegeben, wonach
die Revision verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben
sind. So hat das Bundesgericht beispielsweise zur vorinstanzlichen
Kostenverlegung und zu den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor dem
Bundesverwaltungsgericht wie auch vor dem Bundesgericht ausführlich Stellung
genommen (vgl. E. 4 f.). Dem Telefonat vom 24. Februar 2014 der Gesuchstellerin
mit einer Filiale der damaligen Beschwerdegegnerin wurde im Rahmen der
Sachverhaltsrügen Rechnung getragen, wobei darauf nicht eingetreten werden
konnte, weil die Beschwerde diesbezüglich den qualifizierten Formerfordernissen
nicht zu genügen vermochte (vgl. E. 2.2 f.). Ferner hat sich das Bundesgericht
mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr seien nicht alle
Rückforderungsbelege übermittelt worden, auseinandergesetzt (vgl. E. 3.4 und E.
2.2 f.).

4. 
Die Gesuchstellerin beruft sich weiter sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 lit. a
BGG, wonach die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt
werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nachträglich
entdeckte Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im
Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
verwirklicht haben, jedoch der Gesuchstellerin trotz hinreichender Sorgfalt
nicht bekannt waren (unechte Noven). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich
sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung
zu einer anderen Entscheidung zu führen (Urteil 1F_10/2015 vom 7. Mai 2015 E.
2.2).
Die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen
waren bereits im früheren Verfahren bekannt und stellen somit keine
unentdeckten Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar. Soweit sie
bemängelt, einen finanziellen Schaden erlitten zu haben oder dass gewisse
Rechnungsbelege (betragsmässig oder bezüglich der verschriebenen
Medikamentendosierungen) nicht ganz stimmten resp. eine nicht
verfahrensbeteiligte Klinik diesbezüglich möglicherweise eine Urkundenfälschung
begangen hätte, wird der Streitgegenstand gesprengt. Gleiches gilt hinsichtlich
der mit Schreiben vom 2. November 2015 vorgebrachten Einwände zu
Medikamentenbezügen bei der Bahnhofsapotheke in Zürich (vgl. E. 1.3).
Zwar trifft es zu, dass der Gesuchstellerin gewisse Dokumente erst nachträglich
übermittelt worden sind. Dies vermag jedoch bei einer Gesamtwürdigung der
Umstände nichts am Ergebnis zu ändern, wonach die vorinstanzliche Folgerung,
dass keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Vorenthaltung von die
Gesuchstellerin betreffende, weitere Akten bestünden, vor Bundesrecht
standhält. Dies gilt insbesondere auch für die nachgereichten
Versicherungspolicen: Abgesehen davon, dass ihr diese bereits in der
Vergangenheit jeweils im Hinblick auf das darauf folgende Versicherungsjahr
zugestellt worden sein dürften, sind sie mit Blick auf den von der
Gesuchstellerin mit dem Auskunftsgesuch verfolgten Zweck, einen behandelnden
Arzt haftpflicht- bzw. strafrechtlich belangen zu wollen, ohnehin nicht von
Belang.
Soweit sich die Gesuchstellerin hinsichtlich der Bedürftigkeit auf einen
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August
2015 (ZL.2014.00003) beruft, ist dem entgegen zu halten, dass darin die
Bemessung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur Invalidenrente und
insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes zu
beurteilen war, und nicht der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

5. 
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127
BGG) nicht einzutreten.
Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigt es sich, von der
Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (vgl. Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der B.________ AG und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiberin: Pedretti

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