Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.25/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_25/2015

Urteil vom 1. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Jürg Boller, c/o Staatsanwaltschaft Obwalden, Polizeigebäude Foribach, Postfach
1561, 6061 Sarnen,
Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Obwalden,
Poststrasse 6, Postfach 1260, 6061 Sarnen.

Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Frist.

Erwägungen:

1. 
A.________ erhob mit Eingabe vom 10. Juli 2015 Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 9. Juni 2015. Mit Verfügung vom 15.
Juli 2015 forderte ihn das Bundesgericht auf, bis spätestens am 20. August 2015
einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da innert Frist der
Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, setzte das Bundesgericht A.________ mit
Verfügung vom 28. August 2015 eine nicht erstreckbare Frist zur
Vorschussleistung bis zum 8. September 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Da innert der Nachfrist der
Kostenvorschuss nicht einging, trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22.
September 2015 (1B_241/2015) auf die Beschwerde nicht ein.

2. 
A.________ ersucht mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 um Aufhebung des
bundesgerichtlichen Urteils (1B_241/2015) vom 22. September 2015. Der Sache
nach handelt es sich dabei um ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer
Ausfällung in Rechtskraft. Hat das Bundesgericht ein Nichteintretensurteil
gefällt, weil eine Frist verpasst worden war, kann gemäss Art. 50 Abs. 2 BGG
die Aufhebung des Urteils verlangt werden, wenn die Voraussetzungen der
Fristwiederherstellung gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung erfüllt sind.

3.2. Eine versäumte Frist kann gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt
werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen
Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren. Bedient sich die Partei oder
ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines
Erfüllungsgehilfen, so ist ihr bzw. dem Anwalt das Verhalten der Hilfsperson
wie ein eigenes zuzurechnen (Art. 101 OR); denn wer den Vorteil hat, Pflichten
durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus
tragen (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3; 107 Ia 168 E. 2a; vgl. auch Urteil 1C_520/
2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2).

3.3. Der Gesuchsteller macht geltend, er hätte mit einem Geschäftspartner
vertraglich vereinbart, dass dieser für ihn sämtliche Verfahrenskosten
übernehmen sollte. Sein Anwalt habe die Kostenvorschussverfügung sowie die
verfügte Nachfrist seinem Geschäftspartner überwiesen. Versehentlich hätte
dessen Personal die Bezahlung nicht ausgeführt. Dies stellt indessen keinen
Fristwiederherstellungsgrund dar, da - wie ausgeführt - der Gesuchsteller sich
das Verhalten seines Vertreters bzw. von Hilfspersonen zurechnen lassen muss.
Im Übrigen hat es der Gesuchsteller versäumt, innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses die versäumte Kostenvorschusszahlung nachzuholen.

3.4. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen, und auf das
Nichteintretensurteil kann nicht zurückgekommen werden.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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