Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.24/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_24/2015

Urteil vom 30. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt, Spiegelhof, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_278/2015
vom 9. Juni 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 9. Juni 2015 ist das Bundesgericht auf eine von A.________
erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten (Verfahren
1C_278/2015).
Mit Eingabe vom 3. September 2015, die am 9. September 2015 bei der
Schweizerischen Botschaft in Israel eingetroffen ist, beanstandet A.________
dieses bundesgerichtliche Urteil. Der Sache nach verlangt er dessen Revision.

2. 
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich
(Art. 121 ff. BGG).
Der Gesuchsteller kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 9. Juni 2015
bzw. die diesem zugrunde liegende Begründung, wonach seine damalige Beschwerde
gestützt auf die massgebenden Bestimmungen nach Art. 44 ff. in Verbindung mit
Art. 100 BGG als verspätet eingereicht erachtet wurde. Dabei unterlässt er es
indes, sich in Bezug auf die fallbezogene Anwendung der genannten Bestimmungen
und den gestützt darauf ergangenen Nichteintretensentscheid auf einen der
gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen bzw. einen solchen
darzulegen. Was er mit seiner Eingabe vorbringt, beschränkt sich im
Wesentlichen auf die - dem angefochtenen Urteil widersprechende - Wiedergabe
seiner Sicht der Dinge, d.h. auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren
nicht zu hörende rechtliche Kritik am Ausgang des vorangegangenen
bundesgerichtlichen Verfahrens.
Da der Gesuchsteller es somit unterlassen hat, in Bezug auf den genannten
Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe vorzutragen,
ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden
in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3. 
Da das Revisionsgesuch nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64
BGG).
Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes davon abgesehen werden, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kantonspolizei Basel-Stadt und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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