Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.23/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_23/2015

Urteil vom 30. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt, Spiegelhof, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_60/2015
vom 1. Mai 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 1. Mai 2015 ist das Bundesgericht auf eine von A.________
erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_60/2015), weil diese den
gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen
vermochte.
Mit Eingabe vom 20. August 2015 verlangt A.________ die Revision des Urteils
vom 1. Mai 2015. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Befreiung von
Vorschüssen und Kosten sowie um "unentgeltliche Rechtshilfe".

2. 
Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. b-d BGG sind innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim
Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Die Frist gilt nach
Art. 48 Abs. 1 BGG unter anderem dann als eingehalten, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen diplomatischen
Vertretung zu Handen des Bundesgerichts übergeben worden ist. Zufolge
Gerichtsferien steht der Fristenlauf vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
still (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).
Das vollständig ausgefertigte Urteil wurde dem Gesuchsteller gemäss
Empfangsbescheinigung am 23. Juni 2015 eröffnet. Die dreissigtägige Frist
endete mithin am Montag, den 24. August 2015. Das Revisionsgesuch ist gemäss
Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Israel indes erst am 26. August 2015
bei ihr eingegangen. Die Frist wurde demnach verpasst. Da keine Revisionsgründe
im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. c oder d BGG geltend gemacht werden, für
welche eine 90-tägige Frist gilt, ist auf das Gesuch nur schon deshalb nicht
einzutreten.

3. 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Revisionsgrund gegeben sein
sollte. Was der Gesuchsteller vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf
eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik an der dem
Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung und an den
diesem Urteil vorangegangenen Verfahren betreffend Führerausweisentzug.
Soweit er geltend macht, sein Antrag um unentgeltliche Rechtshilfe sei im
bundesgerichtlichen Verfahren übersehen worden und sich dabei auf Art. 136 lit.
c BGG (wohl recte: Art. 121 lit. c BGG) beruft, vermag er damit nicht
durchzudringen. Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids des
Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben
sind. Das Bundesgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das die
Prozessführung insgesamt - mithin die Unentgeltlichkeit des Verfahrens und der
Verbeiständung - betrifft, gemäss dem angefochtenen Urteil vom 1. Mai 2015
primär wegen aussichtsloser Beschwerdeführung ausdrücklich abgewiesen. Ein
Revisionsgrund ist daher nicht ersichtlich.
Im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_60/2015 war der Nichteintretensentscheid
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt umstritten. Streitgegenstand
bildete einzig die Frage, ob das Appellationsgericht zu Recht nicht auf das
Begehren des Gesuchstellers eingetreten war, weil er nicht dargetan hatte,
inwiefern trotz Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde hätte
eingetreten werden müssen. Das Bundesgericht führte explizit aus, dass die
Sachanträge zur Aushändigung der Verfügung betreffend Führerausweisentzug über
den Streitgegenstand hinausgingen und diesen in unzulässiger Weise erweitern
würden (vgl. E. 1; Art. 99 Abs. 2 BGG). Insoweit handelt es sich nicht um ein
Versehen, dass das Bundesgericht nicht auf die Umstände betreffend die Übergabe
der Verfügung eingetreten ist.
Schliesslich erblickt der Gesuchsteller einen Revisionsgrund nach Art. 136 BGG
(wohl recte: Art. 121 lit. c BGG) darin, dass das Bundesgericht den
internationalen Vertrag mit der SR-Nummer 0.274.11 (Übereinkommen vom 17. Juli
1905 betreffend Zivilprozessrecht [BS 12 277]) und die daraus für die Schweiz
entstehenden Verpflichtungen übersehen habe. Abgesehen davon, dass dieses
Übereinkommen erstmals im Revisionsverfahren genannt wird, was ohnehin nicht
zulässig wäre, handelt es sich dabei um einen internationalen Vertrag, der
keinen ersichtlichen Zusammenhang zum Streitgegenstand aufweist und der
ausserdem bereits ausser Kraft gesetzt worden ist.

4. 
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127
BGG) nicht einzutreten.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben des Gesuchstellers in der
vorliegenden Sache formlos abzulegen.
Da das Revisionsgesuch offensichtlich aussichtlos war, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.
Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigt es sich indes, von
der Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (vgl.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kantonspolizei Basel-Stadt und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti

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