I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.22/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1F_22/2015 Urteil vom 31. August 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen B.________ AG, vertreten durch Advokat Marco Eyer, Gesuchsgegnerin, Einwohnergemeinde Obergoms, Bahnhofstrasse 1, 3988 Obergesteln, Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, Rue Mathieu Schiner 1, 1950 Sitten 2. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 14. Juli 2015 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_345/2015. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juli 2015 (1C_345/2015) ein Fristwiederherstellungsgesuch von A.________ abgewiesen hat und auf dessen Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2015 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 20. August 2015 (Postaufgabe 21. August 2015) ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 14. Juli 2015 eingereicht hat; dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft, indessen nicht darlegt, um welche neuen Tatsachen und Beweise es sich dabei überhaupt handeln sollte und inwiefern diese erheblich oder entscheidend für das bundesgerichtliche Urteil vom 14. Juli 2015 sein sollten; dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 14. Juli 2015 am behaupteten Revisionsgrund leiden sollte; dass das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Obergoms und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. August 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben