Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.22/2015
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2015
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_22/2015

Urteil vom 31. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Advokat Marco Eyer,
Gesuchsgegnerin,

Einwohnergemeinde Obergoms,
Bahnhofstrasse 1, 3988 Obergesteln,
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, Rue
Mathieu Schiner 1, 1950 Sitten 2.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 14. Juli 2015
des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_345/2015.

In Erwägung,

 dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juli 2015 (1C_345/2015) ein
Fristwiederherstellungsgesuch von A.________ abgewiesen hat und auf dessen
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2015
mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht
eingetreten ist;

 dass A.________ mit Eingabe vom 20. August 2015 (Postaufgabe 21. August 2015)
ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 14. Juli 2015
eingereicht hat;

 dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a
BGG beruft, indessen nicht darlegt, um welche neuen Tatsachen und Beweise es
sich dabei überhaupt handeln sollte und inwiefern diese erheblich oder
entscheidend für das bundesgerichtliche Urteil vom 14. Juli 2015 sein sollten;

 dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche
Urteil vom 14. Juli 2015 am behaupteten Revisionsgrund leiden sollte;

 dass das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist;

 dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Obergoms und dem
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben