Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.21/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_21/2015

Urteil vom 16. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_243/2015
vom 17. Juli 2015.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2015 (1B_243/2015) auf eine
Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit E-Mail-Eingabe vom 4. August 2015 um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils 1B_243/2015 vom 17. Juli 2015 ersucht hat;
dass das Bundesgericht die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 12. August 2015
darauf hingewiesen hat, dass Rechtsschriften mit gewöhnlichem E-Mail unbeachtet
bleiben;
dass die Gesuchstellerin mit E-Mail-Eingabe vom 18. August 2015 dem
Bundesgericht mitgeteilt hat, die Revisionsschrift sei original unterschrieben
postalisch eingereicht worden;
dass die Gesuchstellerin sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 BGG beruft,
indessen nicht näher ausführt, inwiefern der bundesgerichtliche
Nichteintretensentscheid vom 17. Juli 2015 an einem solchen Revisionsgrund
leiden sollte;
dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche
Urteil vom 17. Juli 2015 am behaupteten Revisionsgrund leiden sollte;
dass das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist;
dass somit offen bleiben kann, ob die Gesuchstellerin das Revisionsgesuch, wie
geltend gemacht, auch postalisch eingereicht hat;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Gesuchstellerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht
inskünftig gewöhnliche E-Mail-Eingaben formlos ablegen wird;

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben

3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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