I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.1/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1F_1/2015 Urteil vom 20. Januar 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Karlen, Kneubühler, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin, gegen 1. B.________, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, 2. C.________, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, 3. D.________, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Gesuchsgegner, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_500/2014 vom 6. November 2014. Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 6. November 2014 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ betreffend (Nicht-) Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_500/2014), weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte. Mit Eingabe vom 5. Januar 2014 ersucht A.________ um Revision des genannten Urteils. 2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich. Die Gesuchstellerin kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 6. November 2014 ganz allgemein. Sie unterlässt es allerdings dabei, in Bezug auf dieses Urteil einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) plausibel darzulegen. Was sie mit ihrer Eingabe vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik an der dem Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung und an den diesem Urteil vorausgegangenen Verfahren. Im Übrigen wiederholt sie ihre bereits in den betreffenden Verfahren vorgetragenen Begehren bzw. Rechtsstandpunkte (Rügen). Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. 3. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, der Gesuchstellerin Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Gesuchsgegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach wird erkannt: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Januar 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben