Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.1/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_1/2015

Urteil vom 20. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

1. B.________, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
2. C.________, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
3. D.________, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15,
Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_500/2014
vom 6. November 2014.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 6. November 2014 ist das Bundesgericht auf eine von A.________
betreffend (Nicht-) Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_500/2014), weil diese den
gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen
vermochte.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2014 ersucht A.________ um Revision des genannten
Urteils.

2. 
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.
Die Gesuchstellerin kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 6. November
2014 ganz allgemein. Sie unterlässt es allerdings dabei, in Bezug auf dieses
Urteil einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) plausibel
darzulegen. Was sie mit ihrer Eingabe vorbringt, beschränkt sich im
Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende
Kritik an der dem Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden rechtlichen
Würdigung und an den diesem Urteil vorausgegangenen Verfahren. Im Übrigen
wiederholt sie ihre bereits in den betreffenden Verfahren vorgetragenen
Begehren bzw. Rechtsstandpunkte (Rügen).
Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht
einzutreten.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden
in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3. 
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, der
Gesuchstellerin Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Den Gesuchsgegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden,
so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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