Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.17/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_17/2015

Urteil vom 17. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________,
Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_183/2015
vom 13. April 2015.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. April 2015 (1C_183/2015) auf eine
Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 20. April 2015 (Postaufgabe 9. Mai 2015)
"staatsrechtliche Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 13. April
2015 erhoben und um "Neubeurteilung" ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121
ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsuchsteller keinen Revisionsgrund nennt und sich aus der Eingabe
nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 13. April 2015 an
einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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