Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.16/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_16/2015

Urteil vom 9. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Erwin Leuenberger.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_104/2015
vom 20. Mai 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 20. Mai 2015 ist das Bundesgericht auf eine von A.________
erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_104/2015), weil diese den
gesetzlichen Formerfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 BGG wie auch den
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zu genügen
vermochte.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2015 verlangt A.________ die Revision des Urteils vom
20. Mai 2015.

2. 
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.
Der Gesuchsteller hat das genannte bundesgerichtliche Urteil mit "ungelesene
Weiterleitung" betitelt. Er beanstandet es dann aber dennoch, wie er auch
weitere der bisher von ihm angestrengten Verfahren bzw. Entscheide und einmal
mehr auch einzelne Gerichtsmitglieder bzw. Gerichtsinstanzen in verschiedener
Hinsicht kritisiert.
Dabei zitiert er Art. 121 lit. c und d BGG u.a. mit Hinweisen darauf, dass im
vorangegangenen Verfahren alle Informationen und Anträge zweifellos aus den
Akten rekonstruierbar gewesen seien. Er legt indes nicht im Einzelnen dar,
inwiefern in Bezug auf den ergangenen Nichteintretensentscheid einer der
gesetzlichen Revisionsgründe gegeben sein soll. Vielmehr übt er im Wesentlichen
rechtliche Kritik am Urteil vom 20. Mai 2015, was im Revisionsverfahren nicht
zu hören ist.
Das Revisionsgesuch ist somit offensichtlich haltlos, so dass ohne
Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht darauf einzutreten ist.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden
in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3. 
Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen
Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG).

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind demgemäss dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach wird erkannt:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen
Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft I und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, sowie Rechtsanwalt
Erwin Leuenberger schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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