Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.15/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_15/2015

Urteil vom 21. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,

Einwohnergemeinde Hägendorf,
Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf,
Bau- und Werkkommission
der Einwohnergemeinde Hägendorf,
Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf,
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
handelnd durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_19/2015
vom 13. April 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 13. April 2015 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von
A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 11. Dezember
2014 nicht ein. Mit als "Stellungnahme zum Nichteintretens Entscheid"
bezeichneter Eingabe vom 4. Mai 2015 an das Bundesgericht äusserte sich
A.________ zum bundesgerichtlichen Urteil und brachte dabei insbesondere sein
Erstaunen über den Verfahrensausgang zum Ausdruck. In seiner Eingabe ersucht er
darum, den Nichteintretensentscheid nochmals zu überdenken und die in den Akten
liegenden Dokumente "nicht nur oberflächlich, sondern detailliert zu studieren,
und einen Vor-Ort Termin in Hägendorf anzusetzen". Zur Begründung wird im
Wesentlichen ausgeführt, das Bundesgericht habe die eingereichten Unterlagen
nicht studiert und es könne nicht sein, dass das Bundesgericht das Erstellen
von Bauten ohne Baugesuch dulde und darin keine Straftat sehe.

2. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Der
Gesuchsteller muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und
gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das
Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2
BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht
auf ein Revisionsbegehren nicht ein.

3. 
Im vorliegenden Fall ersucht A.________ mit seiner Eingabe sinngemäss um
Überprüfung des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. April 2015. Seine Eingabe
ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Weder wird in den Ausführungen jedoch
ein massgeblicher Revisionsgrund genannt noch macht der Gesuchsteller einen
solchen geltend. Das gilt auch für den Tatbestand von Art. 121 lit. d BGG,
wonach eine Revision verlangt werden kann, wenn das Bundesgericht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der
Gesuchsteller bringt hauptsächlich vor, das Bundesgericht habe die
aktenkundigen Unterlagen lediglich oberflächlich studiert. Er behauptet aber
nicht und tut nicht dar, sie seien für den prozessualen
Nichteintretensentscheid massgeblich gewesen und das Bundesgericht habe sie in
diesem Zusammenhang aus Versehen nicht berücksichtigt und damit den fraglichen
Revisionsgrund gesetzt. Überdies verlangt er mit seinem Antrag auf einen
Augenschein weitere Abklärungen, was in einem Revisionsverfahren ohnehin nicht
zulässig wäre. Auf das Revisionsgesuch kann daher mangels tauglicher Begründung
im Sinne von Art. 42 BGG nicht eingetreten werden.

4. 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht im Entscheid, dessen
Revision verlangt wird, die Anliegen des Gesuchstellers nicht mit der nötigen
Sorgfalt geprüft hätte. Das Bundesgericht hält sich an die ihm im Gesetz
vorgegebenen prozessualen Vorschriften. In seinem Urteil vom 13. April 2015
führte es dazu unter Verweis auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG aus,
dass auf eine Beschwerde nur eingetreten werden kann, wenn sie gehörig
begründet wird bzw. sich daraus nachvollziehbar ergibt, inwiefern massgebliches
Recht verletzt worden sein sollte. Wenn wie hier auf eine Beschwerde nicht
eingetreten wird, weil sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt dies
keinen Revisionsgrund dar. Welche Unterlagen zur Sache in den Akten liegen,
spielt dafür keine Rolle, sondern es kommt insoweit einzig auf die
Beschwerdeschrift an. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht selbstredend
das Erstellen von Bauten ohne Baubewilligung, soweit dies rechtlich nicht
ausnahmsweise zulässig sein sollte, nicht duldet. Es kann insofern aber nur
einschreiten, soweit es zuständig ist und in prozessual korrekter Weise
angerufen wird. Dies trifft hier, wie dargelegt, nicht zu.

5. 
Demnach ist die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, und es ist darauf
nicht einzutreten.
Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, von der
Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (vgl. Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Hägendorf, der Bau- und
Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Regierungsrat des Kantons
Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

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