Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.14/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1F_14/2015

Urteil vom 19. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Grosser Rat des Kantons Thurgau,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_13/2015
vom 15. Januar 2015 und 1C_103/2015 vom 20. Februar 2015.

In Erwägung,
dass die A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2015 "Rekurs/Beschwerde gegen den
Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014 betreffend der 2.
Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen¨ erhoben und
insoweit eine Volksabstimmung verlangt hat;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2015 (1C_13/2015) auf die
Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
BGG nicht eingetreten ist;
dass die A.________ am 12. Februar 2015 mit einer "überarbeiteten
Beschwerdeschrift" erneut Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des
Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 erhoben hat;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Februar 2015 (1C_103/2015) auf die
Beschwerde wegen offensichtlich verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht
eingetreten ist;
dass die A.________ mit Eingabe vom 15. April 2015 erneut "Rekurs/Beschwerde
gegen den Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014" erhoben und
um Wiedererwägung der bundesgerichtlichen Urteile 1C_13/2015 und 1C_103/2015
ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen
Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121
ff. BGG möglich ist;
dass die Eingabe vom 15. April 2015 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen
ist;
dass die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund nennt und sich aus der Eingabe
nicht ergibt, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 15. Januar 2015 und
20. Februar 2015 an einem Revisionsgrund leiden sollten;
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist;
dass sich die Eingabe der Gesuchstellerin als offensichtlich aussichtslos
erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art.
64 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der
Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der
vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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