I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 1F.14/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1F_14/2015 Urteil vom 19. August 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin, gegen Grosser Rat des Kantons Thurgau, Gesuchsgegner. Gegenstand Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_13/2015 vom 15. Januar 2015 und 1C_103/2015 vom 20. Februar 2015. In Erwägung, dass die A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2015 "Rekurs/Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014 betreffend der 2. Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen¨ erhoben und insoweit eine Volksabstimmung verlangt hat; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2015 (1C_13/2015) auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; dass die A.________ am 12. Februar 2015 mit einer "überarbeiteten Beschwerdeschrift" erneut Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 erhoben hat; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Februar 2015 (1C_103/2015) auf die Beschwerde wegen offensichtlich verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist; dass die A.________ mit Eingabe vom 15. April 2015 erneut "Rekurs/Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014" erhoben und um Wiedererwägung der bundesgerichtlichen Urteile 1C_13/2015 und 1C_103/2015 ersucht hat; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Eingabe vom 15. April 2015 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist; dass die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund nennt und sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 15. Januar 2015 und 20. Februar 2015 an einem Revisionsgrund leiden sollten; dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; dass sich die Eingabe der Gesuchstellerin als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. August 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben